Garelli_Rekord_1967_1.jpg Leichtkraftrad 98 ccm]] Als Leichtkraftrad werden motorisierte Zweiräder mit einem Hubraum von über 50 cm³ und maximal 125 cm³ bezeichnet. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten. Leichtkrafträder sind steuerfrei. Im Unterschied zum Kleinkraftrad müssen sie aber bereits alle 2 Jahre zum TÜV.
Zum Führen eines Leichtkraftrades ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Ist der Fahrer jünger als 18 Jahre, darf das Kraftfahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h nicht überschreiten.
Zum Führen eines Leichtkraftrades berechtigt ferner der Führerschein der
Als die Klasse 1b 1980 eingeführt wurde waren die Vorgaben: Hubraum bis 80 cm³, Höchstleistung bei max. 6000 1/min. und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h.
Sonderfall:
Kleinkrafträder des alten bundesdeutschen Rechts (Erstzulassung bis zum 31.12.1983) mit nicht mehr als 50ccm und ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gelten seit dem 01.04.1980 als Leichtkrafträder. (§ 72 zu § 18 Abs.2 Nr. 4a StVZO). Diese wurden als Mokick bezeichnet, da sie häufig mit einem Kickstarter angelassen wurden im Gegensatz zu einem Moped, das mit Pedalen ausgerüstet war.
Fahrzeuge, die nach dem 31.12.1983 erstmals in den Verkehr kommen, gelten als Krafträder.
Die nächst kleinere Zweiradklasse ist das Kleinkraftrad (bis 50 cm³). Leistungsstärkere Zweiräder werden als Motorrad bezeichnet.
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