Als Leiche oder einem Leichnam versteht man heute in der Regel einen toten Körper, in Verwesung begriffene Leichen nennt man Kadaver. Der Begriff Leiche wird jedoch überwiegend für den toten menschlichen Körper verwendet, der Begriff Kadaver überwiegend für tote Tiere (allerdings ist die Kadaverspende das Gegenteil der Lebendspende bei Organtransplantationen). Leiche oder Leichnam meinte ursprünglich nicht speziell den toten Körper (so noch in Fronleichnam) und gewann seine heutige Bedeutung durch häufigen Gebrauch als Euphemismus.
Recht
Strafrecht
Der
Leichnam eines Menschen ist keine
Sache im Sinne des
Strafgesetzbuches, da die
Menschenwürde auch über den
Tod hinaus wirkt. Nach anderer Ansicht handelt es sich doch um eine Sache, die aber nicht eigentumsfähig ist. Jedenfalls ist es nicht möglich, eine Leiche zu
stehlen. Als Straftat kommt insofern nur die
Störung der Totenruhe in Betracht. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Leiche zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken verwendet wird und daher nicht mehr für eine
Bestattung vorgesehen ist. Eine Leiche kann nur
sichergestellt, nicht jedoch
beschlagnahmt werden, da der Betroffene keinen
Widerspruch einlegen kann und kein Eigentum am Leichnam vorliegen kann (demnach ist auch keine Eigentumsübertragung möglich).
Zivilrecht
Im
Zivilrecht fällt der menschliche
Leichnam unter den Begriff der Sache. Folglich kann auch
Besitz an einer Leiche begründet werden (da es sich dabei lediglich um die Ausübung realer Herrschaftsmacht handelt) oder ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB geltend gemacht werden. Es besteht aber, mit der Ausnahme von Anatomieleichen usw., kein
Eigentumsrecht an einer Leiche - der Mensch ist auch nach dem Tod sein "eigener Herr". Auch diese Aussagen sind in der
Rechtswissenschaft umstritten. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einordnung als Sache verbiete und die sachenrechtlichen Grundsätze (Besitz und dergleichen) wie bei
Tieren nur entsprechend anzuwenden seien. Für Tiere findet sich diese Regelung in § 90a Satz 3 BGB. Eine
gesetzliche Regelung z.B. über die Verwendung von Leichen in der Wissenschaft besteht nicht.
Totenfürsorge
Die
Totenfürsorge ist von der Einordnung des Leichnams unabhängig und obliegt den nächsten Angehörigen, soweit der Verstorbene gemäß seinem
postmortalen Selbstbestimmungsrechts keine anderen Anordnungen getroffen hat.
Siehe auch unter
Sterbefall, Totenfürsorge, Bestattung, Bestattungsrecht, Bestattungsgesetz, Friedhof, Bestattungsvorsorge, Erbrecht, Todeserklärung, Testament, Leichenschau, Obduktion,
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