Die Leibeigenschaft bzw. Leibherrschaft bezeichnet eine im Mittelalter weit verbreitete persönliche Abhängigkeit der Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar.
Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben mussten sie ihm einen Zehnt leisten, sofern der Grundherr aus dem Klerus stammte und waren zu Frondiensten verpflichtet. Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden waren, stellten sich diese bei Leibeigenen personengebunden dar. Der Umfang der Dienste war aber im Gegensatz zur Sklaverei begrenzt und exakt festgeschrieben. Außerdem durften Leibeigene - im Gegensatz zu Sklaven - Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien.
Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis in das 19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete als in den östlichen Gebieten. Zunächst wird hier auf die Verhältnisse in Südwestdeutschland Bezug genommen. In der Schweiz existierte Leibeigenschaft in Form der Verdingung bis etwa 1950.
Diese Todfallabgaben wurden im 15. und 16. Jahrhundert zunehmend in Geldabgaben umgewandelt. Im südwestdeutschen Raum waren als Todfallabgabe an den Leibherren 1,5 % vom Vermögen üblich. Es gab aber Herrschaften (Grundherrn), die bis Ende des Alten Reiches (1806) noch Naturalabgaben oder ein Äquivalent dafür erhoben. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die gegenseitigen Verpflichtungen auf die neue Leibherrschaft übergingen, denn der Leibeigene blieb in der Regel auf seinem angestammten Hof. Lediglich bezüglich der Heiratsbeschränkungen machte sich der Besitzwechsel bemerkbar.
Der Leibeigene war der Jurisdiktion seines Grundherrn unterstellt; dieser bestimmte auch, ob und wen er heiraten durfte, und nur nach Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt zurückgebracht. Nur wenn es einem Leibeigenen gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen und dort dauerhaft Aufnahme zu finden, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz Stadtluft macht frei. Umgekehrt durfte ein Leibeigener aber auch nicht gegen seinen Willen aus seiner Heimat entfernt werden.
Von der Leibeigenschaft zu unterscheiden ist das Heuerlingswesen.
In Südwestdeutschland lässt sich beobachten, dass die Leibeigenschaft im Mittelalter als ein eher loser Verbund zu verstehen ist. Erst im 15. Jahrhundert nahmen die Herrschaften im Zusammenhang mit dem Territorialisierungsprozess ihre Rechte aus der Leibeigenschaft stärker wahr. Sie versuchten zunehmend, Grundherrschaft und Leibherrschaft durch Kauf und Tausch von Leibeigenen sowie durch verschärfte Heiratsbeschränkungen (Verbot der "ungenossamen Ehe") flächendeckend in Einklang zu bringen. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut und waren eine wichtige Ursache für den Deutschen Bauernkrieg von 1524-1526.
Im 17. und 18. Jahrhundert, als die Heiratsbeschränkungen faktisch kaum mehr existierten, gab es nur noch wenig Widerstand gegen die Leibeigenschaft. Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Vor allem in Gebieten mit starker territorialer Zersplitterung, z. B. in Oberschwaben, erwies sich der juristische Schutz als wichtige Absicherung. Da die Leibeigenschaft eine gegenseitige Verpflichtung war, konnte sie nicht gegen den Willen des Leibeigenen aufgekündigt werden. Wenn jemand nicht in der Lage war, die Todfallabgaben aufzubringen, zeigten sich die Herrschaften in aller Regel kulant, indem sie Nachlässe gewährten, ganz verzichteten oder die Todfallabgabe durch eine symbolische Handlung (z. B. Wallfahrt) abgelten ließen. Der Leibeigenenmord von Bürau machte 1722 aber auch deutlich, wie rechtlos und den Launen ihrer Herren preisgegeben die Leibeigenen noch im 18. Jahrhundert waren: Der Gutsherr Heinrich Rantzau auf Bürau hatte die Frau, den Sohn und den Knecht eines vermeintlich straffälligen, aber entwichenen "Unterthanen" totprügeln lassen.
Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts ging die Verbreitung der Leibeigenschaft zurück. Die Forschung ist sich weitgehend darüber einig, dass die Forderungen nach Befreiung von der Leibeigenschaft nicht wegen der Verpflichtungen der Leibeigenen erhoben wurden. Vielmehr widersprach die Vorstellung einer persönlichen Bindung dem Menschenbild der Aufklärung. Außerdem hatten praktische Experimente, wie die des Hans Graf zu Rantzau bewiesen, dass die Bauernbefreiung auch für den Gutsherrn ökonomisch vorteilhaft war. Deshalb wurde die Leibeigenschaft in vielen deutschen Staaten zwischen dem Ende des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts aufgehoben. In Württemberg erfolgte die Aufhebung 1817 entschädigungslos. In Baden über 30 Jahre früher 1783.
Im teilweise nicht zu Deutschland gehörenden Preußen wurde die Leibeigenschaft nach jahrzehntelanger stufenweiser Beseitigung 1807 durch Erlass des Königs im Zuge der Preußischen Reformen mit Wirkung zum Martinitag 1810 endgültig abgeschafft.
In den Ländern der Habsburger wurde die Leibeigenschaft durch Kaiser Joseph II. mit Wirkung zum 1. November 1781 durch das sogenannte Untertanenpatent aufgehoben.
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