Als Lehrberechtigung oder auch Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis bezeichnet man
- die kirchliche Erlaubnis (Missio canonica), die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ihr Lehramt ausüben zu dürfen;
- die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und den Titel Privatdozent zu führen. Die Lehrberechtigung - venia legendi (lat. Erlaubnis zu lesen, d. h. zu lehren) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung - die facultas docendi -, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.
- Die Berechtigung zum Ausbilden von Luftfahrzeugführern
Siehe auch
Akademische Bildung | Abschlüsse und Zertifikate | Luftfahrtpersonal