Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der Beitrag und Leistung nach dem Äquivalenzprinzip (Beitrag entspricht Leistung) ermittelt werden. Innerhalb der Individualversicherung ist sie eine Personenversicherung. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod, Erleben des Ablaufs oder bei Eintritt schwerer Krankheiten ("Summenversicherung", im Gegensatz zur "Schadenversicherung", bei der ein objektiver Versicherungswert ermittelbar ist: Hausrat, Krankheitskosten).
Die Lebensversicherung wird in ihrem versicherungstechnischen Kern (sog. Nettoprämie) auf Basis biometrischer Risiken (z.B. Sterblichkeit, Langlebigkeit, schwere Krankheit) kalkuliert, der so genannten Ausscheideordnung. Die bekannteste Ausscheideordnung ist die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung, also der versicherungsmathematischen Sachverständigen.
Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo "Beerdigungsvereine" die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich; als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley.
Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen, aber ursprünglich als Handelsversicherungen. Kaufleute, Schiffseigner und so genannte Underwriter trafen sich in Lloyd's Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherung Lloyd's of London.
In den Vereinigten Staaten entstand die erste Versicherung 1732 in Charleston, South Carolina; allerdings bot sie nur Entschädigungen bei Feuer an. Der Verkauf von Lebensversicherungen begann in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769.
Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven - Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherungen dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungspolicen zu durchforsten.
Als "moderner" Ursprung gelten die Sterbekassen des 19. Jahrhunderts, welche erstmals versicherungsmathematische Grundsätze anwendeten . In Deutschland wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft. 2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.
Lebensversicherungen können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (a.G., Charakter der Genossenschaft) oder als Niederlassung eines europäischen Versicherers im deutschen Inland betrieben werden. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt (VAG). Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) zustande wie folgt: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i.d.R. durch den inhaltlich übereinstimmenden Versicherungsschein (umgangssprachlich "Police"). Erst ab diesem Dokument wird der "Antragssteller" zum "Versicherungsnehmer" (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Versicherungsschein liegende Risikoprüfung durch den VR.
Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als "Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots" angesehen. Als dieses "Angebot" ist regelmäßig der Versicherungsschein ("Police") gemeint, das der VN durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN über alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen verfügt. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist.
Versicherungsbeginn:
Drei besondere "Beginne" müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:
Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten ("Obliegenheiten"). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt der Freitod innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i.d.R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur das Deckungskapital) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.
Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 01.07.2007 ansteht.
Neben dem VN als Vertragspartner spielen drei weitere Personen/ Funktionen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer:
Als Besonderheit des Lebensversicherungsvertrags ist das Bezugsrecht anzusehen, das regelt, welche Person(en) die Todes- und Erlebensfallleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten.
Der VN kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Charakteristisch daran ist, dass die Auszahlungsbestimmung mit Rechtseinräumung zugunsten des Gläubigers ausgesetzt oder widerrufen wird und dass eingeräumte Rechte Dritter nur durch deren Zustimmung auf den VN rückübertragen werden können. Hat sich die zugrundeliegende Schuld z.B. durch Zahlung erledigt, schuldet der Gläubiger allerdings diese Zustimmung. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem VR gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem verwaltet. In der Regel wird dem Pfandgäubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.
Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts (UB) bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von VN und Unwiderruflich Bezugsberechtigtem möglich. Der UB selbst kann aber auch nicht allein handeln. Zum Teil sind UB gesetzlich vorgeschrieben (Direktversicherung).
Abtretungen/Verpfändungen dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der VN (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Der Vorgang wird Zession genannt. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung der Rückvergütung (Rückkaufswert + Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der VR nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von VN und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.
Die detaillierte Ausgestaltung einer Lebensversicherung wird als Tarif bezeichnet. Der Tarif beschreibt dabei alle versicherungstechnischen Eckpunkte des Lebensversicherungsprodukts. Dazu gehört beispielsweise das maximale Alter bei Versicherungsbeginn, die maximale Versicherungssumme, die Kombinierbarkeit mit Zusatzversicherungen, Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen bei Antragstellung, und vor allem das Beitrags- und das Leistungsspektrum (d. h. die Angaben, wer wann beim Auftreten welcher Ereignisse, z. B. beim Tod einer Person oder bei deren Erleben wie viel zahlen muss), und die so genannten Rechnungsgrundlagen.
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegende Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R - die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung *), den Rechnungszins und die Kosten. Die Rechnungsgrundlagen sind nach Vertragsabschluss im Grundsatz unveränderbar. Dies gilt nicht zwingend für spätere Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).
Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle Vertragswerte einer Lebensversicherung kalkuliert werden. Allgemein ist er besonders deshalb bekannt, weil er bei Kapitallebensversicherungen auch die Garantieverzinsung für die Sparanteile angibt. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung ein Höchstrechnungszins festgelegt. Er gilt nur für diejenigen Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach dem darin genannten Termin neu abgeschlossen werden. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 9-10 Jahren. Der Höchstrechnungszins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2004 beträgt 2,75 %. Er wird ab dem 1. Januar 2007 auf 2,25 % gesenkt. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Rechnungszins behält bei einer Änderung des Höchstrechnungszinses weiterhin seine Gültigkeit. Der Begriff Höchstrechnungszins rührt daher, dass die Versicherungsgesellschaften bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Regel keinen höheren Zins verwenden dürfen. Versprechen sie den Kunden einen höheren Zins, so haben sie die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen.
Auch das Anbieten von Verträgen mit niedrigerem Garantiezins als dem Höchstrechnungszins ist durchaus möglich, z.B. bei "Kapitalisierungsgeschäften" (gemäß VAG)zur Deckung von Lebensarbeitszeitkonten-Ansprüchen über den Arbeitgeber.
Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins mit "dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen", ist falsch.
Die Kosten einer Lebensversicherung. Man unterscheidet
Die Abschlusskosten werden in der Regel in vollem Umfang den ersten Beiträgen entnommen (Zillmerung), obwohl sie bei der Berechnung der Prämien eine Erhöhung des Beitrages über die gesamte Beitragszahlungsdauer bewirken. Bei Tarifen mit Sparanteil führt dies dazu, dass in den ersten Vertragsjahren bei einer Kündigung kein Geld zur Auszahlung gelangt. Tarife, bei denen die Abschlusskosten laufend den Prämien entnommen werden, heißen ungezillmerte Tarife.
Daneben werden dem Beitrag die Risikoprämien zur Deckung des versicherten Risikos entnommen.
Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich wie folgt einteilen:
Nach der Kapitalbildung
Nach der Art der Geldanlage
Nach der Art der Auszahlung des gebildeten Kapitals bzw. der Versicherungsleistung
Nach dem Zweck der Verwendung des angesparten Kapitals, z.B.
Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z.B.
Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltodzusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.
Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name "Rentenversicherung". Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.
Am häufigsten ist die Risikolebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme und die Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.
Die Risikolebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten. Anwendungsbeispiele sind:
Die Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als so genannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist - zur Sicherheit des Kreditgebers - der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.
Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risikolebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risikolebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risikolebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).
Der Beitrag (Versicherungsprämie) der Risikolebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.
Auch bei einer Risikolebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur Kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer entweder als Todesfallbonus oder als Beitragsverrechnung. Beim Todesfallbonus wird die Versicherungssumme durch die erzielten Überschüsse erhöht. Tritt der Versicherungsfall nicht ein, verbleiben sie beim Lebensversicherer. Bei der Beitragsverrechnung werden die Überschüsse sofort mit der kalkulierten Versicherungsprämie verrechnet, so dass sich ein reduzierter Zahlbeitrag ergibt. Der kalkulierte Beitrag wird in diesem Zusammenhang als Brutto- oder Tarifbeitrag, der um Überschüsse reduzierte Beitrag als Nettobeitrag bezeichnet. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine weiteren Leistungen fällig.
Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risikolebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden.
Obwohl Beiträge zu Risikolebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen von Kapital haben, kann es bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags zu einem Rückkaufswert kommen. Dies liegt daran, dass der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus der Versicherungsprämie eine Deckungsrückstellung bildet, aus der sich abhängig von der Tarifgestaltung ein Rückkaufswert ergeben kann. Im Prinzip handelt es sich bei diesem Guthaben um Prämienvorauszahlungen. In höherem Alter wird eine höhere jährliche Risikoprämie benötigt. Die Versicherungsprämie ist aber über die Laufzeit konstant und gewissermaßen ein Mittel über die niedrige Anfangs- und die hohe Endprämie.
Neben Risikolebensversichrungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
Die Kapitalbildende Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod, Erleben des Ablaufs. Sie ist dem Bezugsberechtigten auszuzahlen. Das Bezugsrecht ist vor Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich widerruflich (vgl. Rechtseinräumung) und kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.
Die Kapitalbildende Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der Geldanlage, obgleich die Verknüpfung von Versicherungs- und Sparvorgang von Verbraucherschützern kritisiert wird. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei.
Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine Kapitalbildende Versicherung. Sie ist weiterhin steuerlich begünstigt, soweit die Auszahlung in Form einer lebenslangen Renten erfolgt. (Häufig besteht die Möglichkeit, sich das angesparte Kapital in einem Betrag auszahlen zu lassen, die so genannte Kapitalabfindung.)
Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.
In Österreich wird die Kapitalbildende Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.
Die Kapitalbildende Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:
Will man die Kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Tarifen zu trennen. Tariftechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Tarifgruppe und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende tariftechnische Unterteilung:
Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so genannten Rückkaufswert. Dieser entspricht häufig weder dem tatsächlichen Vertragswert zum Kündigungstermin (vorhandenes Deckungskapital zum Kündigungstermin zzgl. bereits zugeteilte Überschüsse), noch der Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Verzinsung des eingezahlten Kapitals erfolgt meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Weiter ist zu beachten, dass vor dem Aufbau des Deckungskapitals die Sparprämien zur Finanzierung der Abschlusskosten verwendet werden. Die Stornoabschläge werden u.a. auch darin begründet, dass der Lebensversicherer für diese Fälle Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben.
Der Lebensversicherer hat für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die "Deckungsstockfähigkeit" die prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Deckungsstocks in Aktien investiert sein.
Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Kapital des Deckungsstocks die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren.
Siehe auch: Kapitalanlagerestriktionen
Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Umsetzung der Vorgabe dieser Mindestgewinnbeteiligung. Sie unterscheiden sich nicht nur danach, wann die Überschüsse dem einzelnen Vertrag zugeteilt werden (so werden Schlussüberschussanteile in hohem Maße erst bei Ablauf zugeteilt und verbleiben bei einer vorzeitigen Kündigung großen Teils bei der Versichertengemeinschaft), sondern auch wie sie dann konkret verwendet werden. Die häufigsten Formen sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.
Die Versicherungssumme ergibt sich im wesentlichen aus der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme).
Risiko- und Kostenüberschüsse werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z.B. verzinsliche Ansammlung) angeboten werden. Werden Deckungskapitalien oder Überschüsse unterschiedlich (Fonds/"klassisch") angespart, sprechen Fachleute von Hybridmodellen.
Ein Problem der fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Ablauftiming, wenn die Kurse bei Vertragsablauf tief stehen. Die Lebensversicherer bieten hierfür folgende Lösungen an: Die Verlängerungs-, die Übertragungsoption und das Ablaufmanagement.
Bei der Verlängerungsoption wartet der VN auf höhere Kursstände, kann aber zum Teil Leistungen abrufen. Bei der Übertragungsoption kann sich der Versicherungsnehmer die Fondsanteile auf ein eigenes Depot übertragen lassen, um dann ebenfalls einen günstigeren Zeitpunkt für den Verkauf der Anteile abzuwarten.
Beim Ablaufmanagement wird in den letzten Jahren der Versicherungsdauer das Anlagevermögen in risikoärmere Investmentfonds (meist Renten- oder Geldmarktfonds) umgeschichtet. Dies geschieht entweder automatisch durch den Lebensversicherer oder der Lebensversicherer unterbreitet dem Versicherungsnehmer entsprechende Vorschläge, die der dann annehmen kann oder auch nicht.
Die FLV wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die ersten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold.
In den letzten Jahren wird die klassische FLV durch die Option ergänzt, ab dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze statt einer Einmalleistung den Wert der Fondsanteile die Zahlung einer laufende Rente vereinbaren zu können. In disen Fällen spricht man von fondsgebundene Rentenversicherungen.
Ein Lebensversicherungsvertrag endet durch Tod der Versicherten Person, Ablauf, also dem Erreichen des Endalters (z.B. 65) oder durch Kündigung, wobei der VR grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Ein vorhandener Rückkaufswert wird nicht ausgezahlt, sondern als Einmalprämie (§ 175 VVG) zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme verwendet. Dabei wird unter Aufrechterhaltung des Eintritts- und des Endalters des Vertrags der Rückkaufswert fiktiv als Einmalbeitrag für diesen Zeitraum verwendet. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i.d.R.
Bemerkenswert ist, dass sich eine Beitragsfreistellung versicherungsmathematisch und materiell im Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht von einer Kündigung unterscheidet, da in beiden Fällen zunächst der Stornoabzug erfolgt!
Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Dieser errechnet sich in der Regel aus der Differenz von Deckungskapital (der Summe der angesammelten Sparanteile der über die Laufzeit eingezahlten Beiträge) minus Stornoabzug. Übertreffen Deckungskapital + vorhandene Überschussanteile die Versicherungssumme, redet man vom "Abruf". In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.
Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: hier kann der VN so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und es sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem VN dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins ("Diskont") abgezogen; das Verfahren nennt sich "Diskontierung". Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum Vertragsgemäßen Ablauf erhalten.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen ("Gebrauchtpolicen") zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Die Vorteilhaftigkeit dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem unterbleibenden Stornoabzug und dem aufrecht erhaltenen Anspruch auf Schlussüberschüsse.
Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung erhalten.
Eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen immer wieder in der Diskussion:
Lebensversicherungen kalkulieren ihre Tarife in Abhängigkeit des Risikos. Aufgrund der längeren Lebenserwartung von Frauen liegen deren Prämien für Lebensversicherungen niedriger und für Rentenversicherungen höher als für Männer. Von Seiten der linken Parteien wird teilweise gefordert, Unisex-Tarife anzubieten, bei denen keine Differenzierung nach Geschlecht vorgenommen werden darf. Solche Unisex-Tarife sind seit 2006 für die Riester-Rente vorgeschrieben. Gegner dieser Forderung verweisen auf die Vertragsfreiheit sowie den Umstand, dass es ungerecht sei, dass Männer bei gleicher Beitragssumme eine niedrigere Auszahlungsumme als Frauen erhalten.
Lebensversicherungen sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer fordern, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen.
Die Abschlusskosten werden vertraggemäß von den Kunden in den ersten Jahren erbracht (Zillmerung). Die Folge sind niedrige Rückkaufswerte in den ersten Jahren des Versicherungsverlaufs.
Verbraucherschützer fordern eine Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum, um die Rückkaufswerte in den Anfangsjahren zu erhöhen. Im Bereich der Riester-Rente ist dies durch den Gesetzgeber vorgeschrieben.
In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Höhe sowie die Zillmerung der Vertriebsprovisionen einen Anreiz für Versicherungsvertreter darstellen, Lebensversicherungen auch über den Bedarf des Kunden hinaus zu verkaufen.
Die Ablaufleistung setzt sich aus einem Garantieanteil sowie einer Überschussbeteiligung zusammen. Die Prognose diese Überschussbeteiligung ist naturgemäß mit einer hohen Unsicherheit verbunden. Insbesondere in Zeiten fallender Börsen und niedriger Zinsen fallen die tatsächlichen Ablaufleistungen niedriger aus als prognostiziert. Kritiker werfen Lebensversicherungen vor, durch zu optimistische Schätzungen den Verkauf von Lebensversicherungen gefördert zu haben.
Um die Kapitalgarantie trotz schwankender Marktpreise der Geldanlagen zu gewährleisten bedarf die Versicherungsgesellschaft eines Puffers in Form stiller Reserven. In der Diskussion ist die Verteilung der Erlöse aus diesen stillen Reserven einerseits zwischen Lebensversicherungsgesellschaft und Versicherten und andererseits zwischen fälligen Verträgen und Verträgen im Bestand.
Eine Kapitallebensversicherung ist ein Vertrag der über eine lange Zeit läuft. Da sich die Lebensumstände des Kunden ändern können, kommt es in 70 % der Fälle zu vorzeitigen Vertragskündigungen oder Beitragsfreistellungen (und damit zu Nachteilen der Kunden). Kritiker sehen dies als einen Indikator für die nicht ausreichende Flexibilität der Lebensversicherung.
Insbesondere die Storno-Quote in den ersten Jahren des Vertrags wird als Indikator für eine schlechte Beratungsqualität interpretiert. Diese weichen von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft spürbar ab.
Bis zur Abschaffung der Steuerfreiheit der Kapitallebensversicherung 2005 wurde insbesondere von Banken und Fondsgesellschaften kritisiert, dass diese Subvention Lebensversicherungen gegenüber anderen Sparplänen bevorzugen würde. Seit der Abschaffung der Steuerfreiheit wird andersherum kritisiert, dass Kunden keine Möglichkeit haben, die Erträge der Lebensversicherung mittels Freistellungsauftrag von der Steuer freizustellen.
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