Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie "Lebensmittel" oder "Nahrung" bedeutet (im übertragenen Sinn kommt also der Alimente-Zahlende für die Ernährung auf).
In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Einschlägig hierfür sind vor allem die §§ 1601 - 1615 BGB (Buch 4 Familenrecht, Abschnitt 2 Verwandtschaft, Titel 3 Unterhaltspflicht). Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können. Das BGB unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt.
Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und / oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden i.d.R. 20-30 Bewerbungen pro Monat. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragverordnung oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist strittig.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Richtlinie und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01. Juli 2005. Die Höhe der Unterhaltsansprüche bzw. der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer gibt es eine ergänzende Berliner Tabelle.
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet.
Grundlegend anders ist die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und der Unterhaltspflicht von Kindern für Ihre Eltern bzw. der Großeltern für die Enkel. Bei volljährigen Kindern wird unterschieden zwischen Kindern, die sich noch in der Erstausbildung befinden (insbesondere allgemeine Schulbildung) und solchen, die keiner Ausbildung nachgehen oder einer Zweitausbildung nachgehen. Volljährigenunterhalt
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.
Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern.
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrecht erhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Letzterer kann unter Umständen unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt, er kann zeitlich begrenzt und auf ihn kann formfrei verzichtet werden, soweit nicht dadurch Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird. Auf den Trennungsunterhalt kann hingegen für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen ist (Rückstand), kann jedoch verzichtet werden.
Er ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt) unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig, (Siehe SPIEGEL 42/2004, S. 52 f) und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt. Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen bzw. ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherigen Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (€ 840,00 gegenüber geschiedenen, aber € 1.000,00 gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter € 160,00 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern ( € 840,00 ) und dem gegenüber Verwandten (€ 1.000,00) liege. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbstbehalt bei € 920,00 annähme.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht umgekehrt nur, soweit die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Bedarfs zu bezahlen (Leistungsfähigkeit).
Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.
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