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LMKV.jpgpackung]] Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) regelt in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.

  • Fertigpackungen sind Packungen, die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen wurden
  • Endverbraucher sind alle Haushalte. Ihnen gleichgestellt sind Gaststätten und »Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung«

Daher gilt die LMKV nicht für Packungen, die an »gewerbliche Weiterverarbeiter« verkauft werden – das sind z. B. Bäckereien, Konditoreien, Teigwaren- oder Pizzahersteller.

Ausgenommen sind Packungen, deren Oberfläche kleiner als 10 cm² ist.

Elemente der Kennzeichnung


  1. die Verkehrsbezeichnung
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
  3. das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe)
    1. Quid-Regel – Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild
  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum
  5. die Mengenangaben/Füllmenge

Seit 25. November 2005 müssen in der EU auch Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Siehe Allergenkennzeichnung.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Lebensmittelrecht

 

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