Der Begriff Lebensgemeinschaft bezeichnet die Tatsache, dass sich meist zwei, manchmal auch mehr Personen zusammentun, um gemeinsam zu leben (Koresidenz). Darüber hinaus umfasst eine Lebensgemeinschaft meist eine wirtschaftliche Gemeinschaft, oft auch eine sexuelle Gemeinschaft.
Die Ehe ist die weltweit am weitesten verbreitete Lebensgemeinschaft. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat oder eine Religionsgemeinschaft öffentlich (vor Zeugen) geschlossen wird. Das gegenwärtige Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und der meisten anderen Staaten ermöglicht nur Ehen zwischen einer Frau und einem Mann, im alltäglichen und behördlichen Sprachgebrauch sowie in traditionellen Ehedefinitionen häufig in einer nichtalphabetischen Reihenfolge ("Mann" vor "Frau"). Die Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Ehen wird rechtspolitisch diskutiert. Umgesetzt wurde sie beispielsweise im Eherecht der Niederlande.
Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als "Lebensgemeinschaft" bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in § 1353 BGB, enthalten. Dort heißt es: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Die Verknüpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knüpft hier deutlich an die Grundbestimmung des Römischen Rechts zur Ehe an. Deren zwei Varianten lauten:
Es wird unterschieden zwischen "öffentlich angemeldeten" Lebensgemeinschaften Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft, und "nicht angemeldeten" Lebensgemeinschaften wie Lebensabschnittspartnerschaft (früher "Wilde Ehe" oder Konkubinat) und Wohngemeinschaft.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist im deutschen Recht die von einer Behörde beurkundete Verbindung eines gleichgeschlechtlichen Paares mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen. Sie ist ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat geschlossen wird. In manchen evangelischen Landeskirchen sowie einzelnen Freikirchen (wie z.B. die Metropolitan Community Church) wird sie auch gesegnet. Im deutschen Lebenspartnerschaftsrecht ist seit 2001 die Bezeichnung als "Lebensgemeinschaft" bereits in der Grundnorm zur Lebenspartnerschaft, nämlich in § 2 LPartG, enthalten. Dort heißt es: "Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung."
Die so genannte nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft, neuerdings auch Partnerhaushalt genannt (um sich nicht von der "Normalform" Ehe her definieren zu müssen), ist eine Lebensgemeinschaft eines Paares, die (nur) auf einer privaten Übereinkunft beruht. Mann und Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann leben zusammen, ohne dass eine Heiratszeremonie durchgeführt wurde. Bei verfestigten heterosexuellen Lebensgemeinschaften spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Gemeinschaften. An das Merkmal "eheähnlich" knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.
In einigen europäischen Ländern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten sondern auch Rechte. In Deutschland - in dem nur sozialrechtliche Pflichten aus der eheähnlichen (heterosexuellen) Partnerschaft entstehen können - kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nichteheliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen. Die Befürworter begründen dies vor allem mit Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft sind im deutschen Recht nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher schon in den Ansätzen gescheitert.
Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, wird sie in einigen Staaten auch als eheliche Beziehung behandelt. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sog. "common law marriage"). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht allein auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, mit der Begründung, dass Staat und Gesellschaft nicht auf persönliche Beziehungen Einfluss nehmen sollten.
Andere Bedeutung von "Lebensgemeinschaft" in der Ökologie siehe Biozönose
Sozialethik | Eheform | Lebensgemeinschaft | Soziale Beziehung | Gesellschaft | Familie
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