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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamtenlaufbahnen, für die ein dienstlicher Bedarf besteht, der aber nicht durch die üblichen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gedeckt werden kann, weil Spezialisten benötigt werden. Die Laufbahnbefähigung wird mit einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes festgestellt, es findet also keine Laufbahnprüfung statt. Welche Laufbahn eine Laufbahn besonderer Fachrichtung ist und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wird von Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Solche Laufbahnen gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

Bund


Quelle: § 34 Bundeslaufbahnverordnung

Mittlerer Dienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Besondere Voraussetzungen im höheren Dienst
Ärztlicher Dienst: Die Zeit als Medizinalassisstent, Pflichtassistent oder Arzt im Praktikum wird auf die geforderte Berufserfahrung angerechnet.

Bibliotheksdienst: Die Voraussetzungen werden auch durch das 1. juristische Staatsexamen erfüllt, wenn ein Zusatzstudium Bibliothekswesen und zwei jahre Berufserfahrung nachgewiesen wird.

Lebensmittelchemischer Dienst: Die praktische Ausbildung nach dem Hchschulstudium wird auf die geforderte Berufserfahrung angerechnet.

Baden-Württemberg


Quelle: §§ 33ff. Landeslaufbahnordnung

höherer Dienst

Laufbahn
  • Ärztlicher Dienst
  • Pharmazeutischer Dienst
  • Zahnärztlicher Dienst
  • Höherer Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre
  • Anstaltsseelsorgedienst
  • Dienst als Akademischer Rat
  • Dienst als Astronomierat
  • Dienst als Konservator
  • Dienst als Kustos
  • Dienst als Studienrat an einer Hochschule
  • Höherer Dienst im statisch-konstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik
  • Biologischer Dienst
  • Chemischer Dienst
  • Professor an einer Berufsakademie
  • Geologischer Dienst
  • Höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst
  • Psychologischer Dienst
  • Dienst in der Datenverarbeitung
  • Dienst in der Materialprüfung
  • Physikalischer Dienst
Beamtenrecht

 

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