Ein Landvogt ist im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit ein Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet, der Landvogtei. Der Begriff Landvogt (franz. bailli, engl. sheriff) ist abgeleitet vom lateinischen (ad)vocatus, d.h. ein vom Herrn eingesetzter Beamter. Der Landvogt regiert und richtet in seinem territorial mehr oder weniger scharf abgegrenzten Amtsgebiet im Namen des Landesherrn: Er hat den Vorsitz im Landgericht und er muss die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes. Amtsitz des Landvogtes war eine landesherrliche Burg.
In der alten Eidgenossenschaft bestanden unterschiedlichste Formen von Landvogteien, in denen die Rechte und Pflichten des Amtsinhabers jeweils durch alte Freiheiten und Privilegien der Landvogtei mehr oder weniger festgesetzt waren. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen den Landvogteien einer einzigen Stadt oder Landschaft und den sog. gemeinen Herrschaften, in denen mehrere Kantone gemeinsam regierten und in einem festen Turnus jeweils für zwei Jahre den Landvogt stellten. In besonders privilegierten Gebieten durften die Untertanen den Landvogt sogar selbst wählen wodurch dieser auch als Vertreter der politisch unmündigen Untertanen auftrat. Dies betraf besonders die sog. Munizipalstädte oder wenige Landschaften wie das bernische Oberhasli. Der Landvogt residierte meist auf einer landesherrlichen Burg innerhalb der Landvogtei, außer spezielle Privilegien verwehrten ihm den Aufenthalt in der Landvogtei, wie in der Grafschaft Uznach.
Die Einkünfte des Landvogtes bestanden hauptsächlich aus den Bussen, die er als vollstreckende Gewalt einziehen durfte sowie zum kleineren Teil aus festen Abgaben aus Grund und Boden oder Gewerbe. Eine feste Besoldung war unbekannt. In manchen Kantonen wurden die Landvogteien regelrecht versteigert – der Landvogt musste dann zusehen, dass er innerhalb seiner Amtsdauer die Ausgaben wieder decken konnte. Als besonders ruchlos galten in diesem Zusammenhang die Landvögte der gemeinen Herrschaften. Es gab jedoch auch immer wieder Bemühungen, Missbräuche durch eine strenge Aufsicht zu verhindern. Das Amt eines Landvogtes galt jedenfalls als einträglicher Posten, der nur den regimentsfähigen Familien der Stadt oder der Landschaft vorbehalten war.
Die territorialen Grenzen der Landvogteien waren nicht immer klar zu ziehen, da die Grenzen der Amtsgewalt der hohen und der niederen Gerichtsbarkeit sowie der Heerbann nicht überall übereinstimmten. Dazu kamen noch eine ganze Reihe minderer Rechte, die sich nicht mehr geographisch darstellen lassen. Innerhalb der Landvogteien konnten außerdem Private die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes einschränken, da sie gewisse Rechte durch Kauf erworben hatten oder von alters her besassen. In erster Linie handelte es sich dabei um Klöster und sog. Freiherren, die nur den Landesherrn über sich anerkannten. Sie konnten die hohe oder die niedere Gerichtsbarkeit besitzen und seltener sogar den Heerbann. Daneben gab es die Inhaber der Twingrechte, die vor allem die niedere und die mittlere Gerichtsbarkeit innehielten aber auch Private, welche Fischereirechte, Jagdrechte oder das Recht zum Bezug niederer Gefälle und Bussen besassen. So war die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes in Realität an den meisten Orten stark eingeschränkt und bildete einen unübersichtlichen Flickenteppich, der auch für die Zeitgenossen nur schwer überblickbar war, aber dem Zeitgeist des Ancien Regime entsprach.
In der Helvetischen Republik wurde das Amt des Landvogtes 1798 abgeschafft, da mit dem Begriff viele negative Assoziationen mit dem Ancien Regime einhergingen. Aus diesem Grund wurde er auch später nicht wieder eingeführt. An seiner Stelle trat die Bezeichnungen „Oberamtmann“.
Siehe auch: Vogt, Vogtei, Alte Eidgenossenschaft
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