Landschaftsplanung ist das Planungsinstrument von Naturschutz und Landschaftspflege. Sie hat die Aufgabe, die in den Naturschutzgesetzen des Bundes (BNatSchG) und der Länder (Landesnaturschutzgesetze) formulierten Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege für das jeweilige Bundesland (Landschaftsprogramm), die jeweilige Region/Landkreis/etc. (Landschaftsrahmenplan), die jeweilige Gemeinde (Landschaftsplan), in einigen Bundesländern auch für Teile von Gemeinden (Grünordnungsplan) zu konkretisieren.
Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und soweit erforderlich zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.
Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.
Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:
Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein.
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.
In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Raumplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Anlage von Windkraftwerken, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.
| Planungsebene/ -träger | Raumplanung | Landschaftsplanung | üblicher Maßstab |
| Bundesland | Landesentwicklungsprogramm | Landschaftsprogramm | 1:200.000-1:100.000 |
| Regierungsbezirk/Regionalverband | Regionalplan | Landschaftsrahmenplan | 1:50.000-1:25.000 |
| Gemeinde bzw. Planungsverband) | Flächennutzungsplan | Landschaftsplan | 1:10.000-1:5.000 |
| Gemeinde | Bebauungsplan | Grünordnungsplan | 1:2.500-1:500 |
| für Schutzgebiete | - | Pflege- und Entwicklungsplan | 1:10.000-1:500 |
| Eingriffs-Vorhaben | - | landschaftspflegerischer Begleitplan | 1:5.000-1:500 |
Geographie | Humangeographie | Raumplanung | Landschaftsschutz
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