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Eine Bodenreform oder Landreform ist eine grundlegende Änderung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Grundstücken oder allgemein der Rechtsordnung in diesem Bereich. Die Änderungen können aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgen. Häufig hat eine Bodenreform zum Ziel, eine größere Streuung des Bodeneigentums zu erreichen, wenn sich der Boden eines Landes im Wesentlichen im Eigentum von Großgrundbesitzern befindet und die Masse der Bevölkerung von diesen abhängig ist.

Hierbei allgemein zu unterscheiden sind Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen mit privatem Grundeigentum und mit gemeinschaftlichem Eigentum am Boden.

In der Bundesrepublik Deutschland wird von Bodenordnung gesprochen.

=Bodenreform in Europa=

Bodenreform in Deutschland


Geschichte der Bodenreform

In Deutschland gab es zu Ende des 19. Jahrhunderts eine Bodenreformbewegung, die sich auf den amerikanischen Bodenreformer Henry George stützte. 1888 wurde von Michael Flürscheim, dem Gründer und Direktor der Gaggenauer Eisenwerke, der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform gegründet.

Freiwirtschaftliche Bodenreform

Siehe Bodenreform in den Artikeln Silvio Gesell und Freiwirtschaft.

Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes

Photo_2004_7_6_22_42_6_edited.jpg Durch einen Vortrag des Nationalökonomen Adolph Wagner bekam Adolf Damaschke den entscheidenden Impuls, sich mit dem Themenfeld "Bodenreform" auseinanderzusetzen. In dem erwähnten Vortrag ging es um die Gewinne der Bodenspekulanten nach dem Krieg 1870/1871. Die um bis 30% gestiegenen Bodenpreise ließen über Nacht Tausende von Berliner Arbeiterfamilien, die ihre Mieten nicht mehr bezahlen konnten, obdachlos werden. Damaschke kannte als Volksschullehrer die hier beschriebene Not aus eigener Anschauung.

Einen weiteren Impuls empfing Damaschke durch den "Deutschen Bund für Bodenreform", besonders durch dessen Zeitschrift "Freiland". In ihm wuchs die Erkenntnis, dass "das Anhäufen von Grundeigentum in den Händen Weniger unmittelbar oder in Form von Bodenverschuldung bei allen Völkern verhängnisvolle Folgen hat". In der Bibel entdeckte er ein "großartiges Beispiel bodenreformerischer Gesetzgebung". Grund- und Boden - so Damaschke unter Hinweis auf das 3. Buch Mose, Kapitel 25 - ständen unter göttlichem Eigentumsvorbehalt. Zwar dürfen Menschen das Land, das Gott ihnen als Leihgabe gibt, nutzen. Anspruch jedoch haben sie aber nur auf den Ertrag ihrer Arbeit, nicht auf den Geldwert des Bodens, den so genannten "Bodenertragszuwachs". Diesen Ertragszuwachs gilt es nach Damaschke steuerlich abzuschöpfen und der Allgemeinheit zukommen zu lassen. Die wiederum hat die Aufgabe, diese Steuergelder für den Wohnungsbau und die Linderung sozialer Not einzusetzen.

Ein weiterer Impulsgeber war für Damaschke neben den bodenreformerischen Texten der Bibel der Sozialreformer Henry George. Zum Freiland-Konzept des Wirtschaftstheoretikers Silvio Gesell bestanden gewisse Parallelen, obwohl beide sich stark voneinander distanzierten.

Damaschke versuchte, seine Einsichten in die Praxis umzusetzen und gründete daraufhin unter anderem Siedlungsgesellschaften und Mietergenossenschaften, so zum Beispiel in Frankfurt an der Oder. Er entwickelte eine umfangreiche Vortragstätigkeit und brachte in zahlreichen Schriften und Büchern seine Gedanken zu Papier.

Auch wenn Damaschkes Ideen sich "großräumig" nicht durchsetzen konnten, so haben sie dennoch das politische Denken und Handeln seiner Zeitgenossen stark beeinflusst. 76 Abgeordnete verschiedener politischer Parteien der Nationalversammlung von 1919 waren so genannte "Damaschkianer". Mit ihrer Hilfe gelang es, folgenden Artikel in die Reichsverfassung einzubringen:

  • Artikel 155. und Nutzung Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern...Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen. Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter der Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

Ein weiterer politischer Erfolg der Bodenreformbewegung Damaschkes war das Reichsheimstättengesetz von 1920.

Die Anhängerschaft Damaschkes war zu Beginn der Weimarer Republik so stark, dass man ihn für den Fall einer Volkswahl zum Kandidaten für das Amt des Reichspräsidenten kürte. Da sich aber der Reichstag am 24. Oktober 1922 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit auf Friedrich Ebert verständigte, unterblieb die Volkswahl verfassungsgemäß und damit auch Damaschkes Kandidatur.

In der folgenden Zeit entwickelten sich starke Widerstände gegen seine Reformideen. Die politischen Parteien wandten sich von Damaschke ab, weil er parteilos blieb. Die großen Tageszeitungen versagten ihm ihre Unterstützung aus Angst, ihre kapitalkräftigen Anzeigenkunden zu verlieren. Man verdächtigte ihn sogar öffentlich des verkappten Kommunismus.

Bodenpolitik im nationalsozialistischen Deutschland, Reichserbhofgesetz

Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone ab 1945

Im heutigen politischen Sprachgebrauch Deutschlands wird der Begriff der Bodenreform meistens für die 1945-1949 in Deutschland, speziell ab September 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone, durchgeführte Bodenreform benutzt. Initiatoren der „demokratischen Bodenreform“ in der Sowjetischen Besatzungszone im September 1945 waren die sowjetische Besatzungsmacht und die deutschen Kommunisten. Seit Juni 1945 führte die KPD unterstützt von sowjetischen Stellen eine umfangreiche Propagandakampagne zur „Liquidierung des Großgrundbesitzes“. Von der KPD organisierte „Kreisbauernkonferenzen“ wurden veranlasst, die Aufteilung großer landwirtschaftlicher Betriebe zu fordern. Ihren Höhepunkt fand die Kampagne in der Kreisbauernversammlung des Kreises Ostprignitz am 2. September 1945 in Kyritz, auf der der KPD-Vorsitzende Wilhelm Pieck die Grundzüge der geplanten Bodenreform darlegte. Am 8. September 1945 folgte noch ein programmatischer Leitartikel mit dem Titel „Junkerland in Bauernhand“ in der kommunistisch beherrschten Presse. Am 3. September 1945 erließ zunächst die Provinzialverwaltung der Provinz Sachsen eine „Verordnung über die demokratische Bodenreform“ (Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen 1945, S. 28 ff.), die auf einen von der KPD vorgelegten Entwurf zurückging, den ursprünglich sowjetische Besatzungsdienststellen erarbeitet hatten. Danach sollte sämtlicher Grundbesitz über 100 ha entschädigungslos enteignet werden, wobei nicht nur der über 100 ha hinaus gehende Teil, sondern die gesamte Fläche zu entziehen war. Zusätzlich wurde sämtlicher Besitz von Kriegs- und Naziverbechern enteignet. In der Folge erließen auch die übrigen Provinzen und Länder der Sowjetischen Besatzungszone entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen zur Durchführung der Bodenreform (Mecklenburg-Vorpommern am 5. September, Brandenburg am 6. September, Thüringen und Sachsen am 10. September). Zweck der Bodenreform sollte nach den übereinstimmenden Festlegungen in den Präambeln der Bodenreformverordnungen die „Liquidierung des feudalen und junkerlichen Grundbesitzes“ sein. Durchgeführt wurde die Bodenreform von den auf Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Landes- bzw. Provinzebene errichteten fünfköpfigen Bodenreformkommissionen. Insgesamt 12.335 landwirtschaftliche Betriebe mit einer Gesamtbodenfläche von über 3 Mio. ha wurden enteignet. Das entzogene Land wurde zunächst in die „Bodenfonds“ der Länder und Provinzen übergeführt. Sämtliche auf den Flächen ruhende Lasten erloschen mit dem Übergang in den Bodenfonds, die bisher geführten Grundbücher wurden größtenteils verbrannt. Im Oktober 1945, mitten in der Hackfruchternte und damit zu einem landwirtschaftlich höchst ungünstigen Zeitpunkt teilten die Gemeindebodenkommissionen das Land auf und verteilten es. Etwa 2,1 Mio. ha Landes wurden in Parzellen zu jeweils 5 ha an insgesamt 544.079 als „Neubauern“ bezeichnete Bodenbewerber vergeben, bei denen es sich größtenteils um frühere Landarbeiter, Flüchtlinge und Industriearbeiter handelte. Die restlichen Flächen gingen in den Besitz der öffentlichen Hand über.

Die „Neubauern“ mussten das Land bezahlen und erhielten es lastenfrei, sie erlangten aber entgegen der vom Obersten Gericht der DDR 1951 („Neue Justiz“ 1951, S. 508) vertretenen Auffassung kein volles Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht. Die „Neubauern“ durften ihr Land weder verkaufen noch verpachten oder beleihen. Gaben sie die Landwirtschaft auf oder verhielten sich „pflichtwidrig“, so fielen die Flächen an die öffentliche Hand zurück. Der größte Teil der „Neubauern“ scheiterte als Landwirte, da es ihnen an landwirtschaftlicher Erfahrung, an Saatgut, Gebäuden und Maschinen fehlte. Die landwirtschaftliche Erzeugung in der Sowjetischen Besatzungszone ging im Gefolge der Bodenreform dramatisch zurück. Die meisten der „Neubauern“ schlossen sich später den „Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)“ an, da ihre Hofstellen für eine selbständige Existenz zu klein waren. Die früheren Eigentümer verloren nicht nur ihr Land, auch sämtliches sonstiges Eigentum von Wohnhäusern und Geldvermögen bis hin zu Mobiliar und Kleidung wurde ihnen entzogen. Die Enteigneten wurden aus ihren Heimatkreisen ausgewiesen und größtenteils in Lager (z. B. Coswig und Radeberg in Sachsen, auch auf Rügen existierten entsprechende Lager) verbracht. Herrenhäuser und Gutshöfe wurden trotz herrschender Wohnungsnot zumeist gesprengt oder abgebrochen, um jede Erinnerung an die früheren Eigentümer auszulöschen. Widerstand gegen die Bodenreform insbesondere von Seiten der Kirchen und der CDU blieb größtenteils erfolglos.

Diese Enteignungen sind in einem größeren Rahmen zu sehen, da auch alle Unternehmer ab einer bestimmten Größe der Unternehmen entschädigungslos enteignet wurden. Viele enteignete Großgrundbesitzer, die daraufhin die sowjetische Besatzungszone verließen, erhielten später in der Bundesrepublik Deutschland mehr oder weniger angemessene Entschädigungen für diese Enteignungen. Die in der DDR verbliebenen Enteigneten wurden nach 1990 von der BRD jedoch nicht oder nur unzureichend entschädigt.

Eine private Nutzung der Ländereien durch die Neubauern wurde jedoch schon recht bald unterbunden, indem praktisch alle Neubauern in die neu gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) nach dem sowjetischen Vorbild der Kolchose gedrängt, de facto gezwungen wurden, in die sie ihr Land als Produktivvermögen einzubringen hatten. Formal blieben die Genossenschaftsmitglieder jedoch Eigentümer an ihren Ländereien.

Nach der politischen Umwälzung in der DDR wurden jedoch zunehmend Forderungen nach Auskopplung dieser privaten Ländereien aus den LPG-Nutzungen laut (und später teilweise auch vollzogen). Im sog. Modrow-Gesetz vom 16. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) wurden alle Verfügungsbeschränkungen bezüglich dieser Grundstücke aufgehoben und den Betroffenen die vollen Eigentumsrechte inklusive Vererbbarkeit übertragen. Dieses Vorgehen wurde auch von der ersten frei gewählten DDR-Regierung unter Lothar de Maiziere bestätigt und diese Rechtslage als verbindlich in den Einigungsvertrag mit aufgenommen.

Keine Bedingung für die deutsche Wiedervereinigung und die Erlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sog. 2+4-Verträgen war die völlige Nichtantastung der Ergebnisse dieser Bodenreform ab 1945. Auch wenn dies immer wieder behauptet wurde. Die Rückgängigmachung der Bodenreform, als politische Strafaktion gegen den Klassenfeind, wäre eine rein deutsche Angelegenheit gewesen, scheiterte jedoch am Willen der Kohl Regierung, die den Alteigentümern das Eigentumsrecht absprach und das durch die Kommunisten enteignete Vermögen zu gunsten des Staathaushaltes verkaufte.

Entgegen dem Einigungsvertrag und den 2+4-Verträgen wurde jedoch am 14. Juli 1992 vom deutschen Bundestag das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz verabschiedet, das beinhaltet, dass die Grundstücke entschädigungslos (im Gegensatz zu den Jahrzehnte zuvor enteigneten Großgrundbesitzern, s. o.) an das Finanzamt ihres jeweiligen Bundeslandes abzutreten sind, sofern sie zum 15. März 1990 oder in den letzten zehn Jahren davor nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren oder in der DDR keiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft angehört hatten. Betroffen waren insgesamt ca. 70.000 Neubauern bzw. deren Erben, eine Gesamtfläche von ca. 100.000 ha im Wert von mehr als 1 Mrd. €. Diese Vorgehensweise wurde in letzter Instanz vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 30. Juni 2005, nachdem die kleine Kammer dieses Gerichtes bereits gegen die BRD entschieden hatte und diese daraufhin in Revision ging, für rechtens erklärt. Schwerpunkt der Argumentation war die Begründung, dass man sich nicht hätte darauf verlassen dürfen, dass in solchen Zeiten politischer Unruhe gefällte Entscheidungen dauerhaften Bestand hätten.

Diese sich über Jahrzehnte hinwegziehende politische, ideologische und juristische Querele hatte eine widersprüchliche Groteske: Das Dorf Römnitz (in der Nähe von Ratzeburg), das erst im November 1945 nach einer Übereinkunft der Alliierten von der sowjetischen in die britische Besatzungszone wechselte, hatte die Bodenreform ebenfalls durchgeführt. Seine Bewohner wurden später von den bundesdeutschen Behörden politisch und juristisch unter Druck gesetzt. Infolgedessen gaben alle Bodenreformneulandbesitzer ihre Grundstücke zurück, bis auf einen, was eine jahrelange Prozesskette nach sich zog, in der er stets siegte. Erst 1961 bestätigte der Bundesgerichtshof scheinbar endgültig die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Mannes, der auf diesem seinem Land einen Zeltplatz anlegte. Scheinbar, denn er wurde 1992 ebenfalls enteignet, und der Bundesgerichtshof, der 1961 ihm die Fläche zusprach, war in den Folgejahren nach 1992 damit beschäftigt, solche Enteignungen zu rechtfertigen.

Bodenreform in den westlichen Besatzungszonen ab 1949

Die Durchführung einer Bodenreform wurde im Gesetz Nummer 32 der alliierten hohen Kommission im Jahre 1949 festgelegt. Darauffolgend wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 1949 ein Gesetz zur Durchführung der Bodenreform erlassen. Das Gesetz bestimmte, dass ein Großgrundbesitzer (mehr als 100 Hektar) von seinen land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Ländereien nur 100 Hektar behalten darf und den übrigen Teil - gegen eine Entschädigung in Form von Schuldverschreibungen oder Tilgungshypotheken des Staates abzugeben hat. Diese wurden jedoch auf den geringen Zinssatz von 3,5 % festgelegt, welcher zumeist wesentlich niedriger war als die tatsächliche vorherige ökonomische Verzinsung der landwirtschaftlichen Flächen. Dieser Minderwert stellte somit eine um diesen Teil entschädigunglose Enteignung dar. In den Durchführungsverordnungen dieses Gesetzes war jedoch eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Staatsbügern, die in Deutschland land- und forstwirtschaftliche Flächen besaßen, festgelegt worden. So mussten zwar auch ausländische Staatsbürger Ländereinen abgeben, sie durften diese jedoch innerhalb eines Jahres frei verkaufen und waren nicht gezwungen, dieses Land gegen geringverzinste (und somit meist unter Marktwert) staatliche Schuldverschreibungen abzugeben. Um insbesondere deutsche Adelige mit doppelter Staatsangehörigkeit den für Deutsche geltenden Härten des Bodenreformgesetzes zu unterwerfen, wurde des Weiteren von der alliierten Hohen Kommission festgelegt, dass diese unabhängig von ihrer zweiten Staatsangehörigkeit wie Deutsche zu behandeln seien (in Gesetz Nr.32 der alliiertern Hohen Kommission).

Die Rückerstattungsfrage nach 1990

Bodenreform in Westeuropa


Bodenreform in Osteuropa


Bodenreform in der Sowjetunion und in Russland


=Bodenreform außerhalb Europas=

China


Indien


Lateinamerika


In den Ländern Lateinamerikas ist der Landbesitz extrem ungleich verteilt. Den wenigen Großgrundbesitzern, die einen Großteil ihrer Ländereien brachliegen lassen, stehen sehr viele unter Hunger und Armut leidenden Kleinbauern und Landlose gegenüber.

In den meisten dieser Länder gibt es daher Bestrebungen zu Landreformen. Konsequent durchgesetzt wurden diese jedoch erst in Kuba und Venezuela. In Nicaragua führten die Sandinisten eine umfgassende Landreform durch, die heute aber zu bedeutenden Teilen wieder rückgängig gemacht ist.

In Brasilien kämpft die Landlosenbewegung MST für Landreformen.

USA


Afrika


In Burkina Faso führte Thomas Sankara in den 1980er Jahren Landreformen durch, indem das Land, das bisher von den Dorfvorstehern nach Gutdünken verteilt worden war, umverteilt wurde gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen der Bauernfamilien.

Im südlichen Afrika gibt es große, noch aus der Zeit der Apartheidspolitik stammende Unterschiede im Landbesitz zwischen Schwarzen und Weißen. So besassen in Zimbabwe 4'000 weiße Farmer 70% des Landes, den schwarzen Kleinbauern blieben zumeist nur schlechte Böden. Seit ca. 2001 beschleunigte der zimbabwische Präsident Robert Mugabe die nur schleppend vorangehende Landreform, indem "weiße" Farmen nun auch mit Gewalt und ohne Entschädigung enteignet wurden.

Das enteignete Land kam jedoch zu einem großen Teil nicht den Farmarbeitern (die oft ebenfalls vertrieben wurden) oder armen Bauern zugute, sondern politischen Günstlingen Mugabes, die über wenig landwirtschaftliche Kenntnisse verfügen und das Land brachliegen ließen. So ist die Landwirtschaft in weiten Teilen Zimbabwes zum Erliegen gekommen.

Auch in Südafrika und Namibia gibt es Landreformbestrebungen, die allerdings nur langsam vorankommen.

Vorderasien und arabische Welt


In Ägypten wurden unter Gamal Abdel Nasser Landreformen durchgeführt, die jedoch heute nach und nach rückgängig gemacht werden.

Weblinks


Siehe auch


Reform | Agrarpolitik

Land reform | Agra reformo | Reforma agraria | Réforme agraire | רפורמה אגררית | Reforma agrária | Agrarna reforma | Jordreform | Cải cách ruộng đất

 

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