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Ein Kreis (in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) oder Landkreis (in allen anderen Flächenländern) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Einige kreisangehörige Städte erhalten in verschiedenen Bundesländern auf Grund ihrer Einwohnerstärke einen verwaltungsrechtlichen Sonderstatus, der mit der Übertragung weiterer Aufgaben verbunden ist. Das geschieht von Land zu Land unterschiedlich auf Antrag oder von Amts wegen, sobald die vorgeschriebene Einwohnerzahl erreicht ist. Die Schwelle ist ebenfalls in den Bundesländern unterschiedlich festgelegt. Sie liegt in Baden-Württemberg bei 20.000, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei 25.000 bzw. 60.000 Einwohnern. Diese Sonderstatusstädte bleiben zwar kreisangehörig, tragen dann aber eine besondere Bezeichnung, z.B. Große Kreisstadt, Große selbständige Stadt, Große kreisangehörige Stadt oder Mittelstadt.
Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern (in einigen Bundesländern auch kleinere Städte) sind in den meisten Bundesländern kreisfrei, das heißt, sie gehören keinem Kreis/Landkreis an. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gibt es jedoch Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, die kreisangehörige Städte sind, z.B. Hildesheim, Moers, Neuss, Recklinghausen, Siegen, Reutlingen.
Hinweis: ''Der Begriff "Große Kreisstadt" hat nicht unbedingt etwas mit dem Sitz ("Kreisstadt") des Kreises zu tun. Eine Große Kreisstadt muss nicht Sitz des Landkreises sein. Beispiel: Backnang ist "Große Kreisstadt" im Rems-Murr-Kreis, Sitz des Rems-Murr-Kreises ist jedoch Waiblingen, welche aber selbst ebenfalls Große Kreisstadt ist. Das heißt, auch eine Große Kreisstadt kann Sitz des Kreises sein. (Weitere Beispiele hierzu: Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau ist Kreissitz des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen, die Große Kreisstadt Freising ist Sitz des Landkreises Freising). Im Gegensatz dazu ist die Kreisstadt des Hohenlohekreises Künzelsau keine Große Kreisstadt, weil sie weniger als 20.000 Einwohner hat.
Der Land-/Kreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist. Das sind in erster Linie Dienstleistungen, wie zum Beispiel der Bau und die Unterhaltung von Kreisstraßen, das Führerscheinwesen, das Gesundheitswesen, der Katastrophenschutz, die Lebensmittelüberwachung, die Müllbeseitigung, der Öffentliche Personennahverkehr, die Sozialhilfe, das Rettungswesen, der Tierschutz u.a.
Zur Verwaltung des Land-/Kreises ist am Sitz der Gebietskörperschaft (in der "Kreisstadt") eine Behörde (Landratsamt, Kreisverwaltung, Kreishaus etc.) eingerichtet. Kleinste Kreisstadt ist Seelow, im Westen Altenkirchen. Hier hat der Landrat seinen Dienstsitz. Dieser nimmt neben den kommunalen Aufgaben "als verlängerter Arm des Staates" aber auch Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Organleihe) wahr. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. So führt er die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Er kann zum Beispiel auch Leiter des Schulamts und der Kreispolizeibehörde sein.
Der Deutsche Landkreistag beschreibt ausführlich die Aufgaben der Kreise.
Die Bezeichnung Kreis für eine politische Einrichtung mit Verwaltungsaufgaben geht auf das tschechische Wort kraj (=Land) bis ins Mittelalter zurück. Anfangs des 19. Jahrhunderts versuchte der Preußische Staatsmann Freiherr vom Stein nach dem Modell der Städteordnung von 1808 auch im ländlichen Raum die volle Selbstverwaltung der Bürger einzuführen. Realisiert wurde sein Vorschlag erst in den achtziger Jahren, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden, z.B. für die preußische Provinz Westfalen 1886 und die Rheinprovinz 1887.
Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Kreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden.
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