Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. Ausnahmen bestehen vor allem in den Stadtstaaten. So kommt es vor, dass einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet ist.
Die Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern. So sind im zivilrechtlichen Zweig Zivilkammern und Kammern für Handelssachen, im Bereich des Strafrechts kleine und große Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern gebildet.
Das Landgericht ist in der Regel Berufungsinstanz für die Entscheidungen des Einzelrichters (im Strafrecht auch des Schöffengerichts). In Familiensachen ist jedoch das Oberlandesgericht Berufungsinstanz.
Das Landgericht ist ferner Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers am Amtsgericht. In Familiensachen ist jedoch auch insoweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben.
Bei Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert über 5000 Euro ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist.
Die Große Strafkammer des Landgerichts ist als erste Instanz bei Verbrechen mit Todesfolge oder Tötungsdelikten als Schwurgericht zuständig und sonst, wenn nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters oder des Schöffengerichts (und des Oberlandesgerichts) gegeben ist.
Bei den Landgerichten sind die Staatsanwaltschaften eingerichtet.
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