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Ein Landfrieden (oder: Landfriede) ist im mittelalterlichen Recht der vertragsmäßige Verzicht der Machtträger bestimmter Landschaften auf die Anwendung von (eigentlich legitimer) Gewalt zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche. Dies betraf vor allem das Recht der Fehdeführung.

Landfriedenseinigungen bildeten die politische Grundlage für die Verwirklichung des Rechts ohne den privaten Rückgriff auf Gewalt. Sie regelten oft auch die Gerichtshoheit und ermöglichen damit die Beilegung von Streitigkeiten durch an allgemeinen Regeln ausgerichtete Beschlüsse. Verstöße oder Gefährdungen des öffentlichen Friedens wurden mit peinlicher Strafe bedroht. So konnten Gegenstände oder Gebäude z.B. Kirchen, Wohnhäuser, Mühlen, Ackergeräte, Brücken aber vor allem die Reichsstraßen und Personen (Geistliche, Pilger, Kaufleute, Frauen auch Bauern, Jäger und Fischer in Ausübung ihrers Berufes) unter Schutz gestellt werden. Die Landfrieden schufen eine Art Standrecht und Sondergerichte (Landfriedensgerichte).

Die Landfriedensbewegung erstrebte seit dem 11. Jahrhundert die Fortsetzung der Gottesfrieden. Geschaffen wurde der erste Reichslandfriede von Heinrich IV. als sogenannter 1. Mainzer Reichslandfriede im Jahre 1103, nachdem er bereits 1085 den Mainzer Gottesfrieden der Kirche verkündet hatte. 1152 verkündete Friedrich I. (Barbarossa) den Großen Reichslandfriede, der auf das ganze Reich ausgedehnt wurde. Es handelt sich dabei um einen Akt der Satzung und stellt ein zeitlich begrenztes Herrschaftsbündnis dar. Die beiden bedeutendsten Reichslandfrieden (1235 und 1495) sind bereits gesetzesähnliche Erlasse von oben und haben folglich weniger Bündnischarakter. Den Reichslandfriede im Jahre 1235 verkündete Friedrich II. (Mainzer Landfrieden). Erstmals wurde ein Reichslandfriede zweisprachig, also sowohl in lateinischer als auch in deutscher Sprache abgefasst. Es handelte sich um einen Verfassungsakt, der Geltung im ganzen Reich erhielt. Ihren Abschluss fand der Reichslandfriede im Ewigen Landfrieden von 1495, mit dem für das Heilige Römische Reich ein unbefristeter Landfriede konstituiert wurde.

Bis heute ist Landfriedensbruch (§ 125 StGB bzw. Art. 260 CH-StGB) ein Straftatbestand. Die Wahrung des Landfriedens - das Verbot des Faustrechtes - ist Basis jeder modernen Rechtsordnung.

Literatur


  • Joachim Gernhuber: Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235. Bonn 1952
  • Wadle, Elmar, Landfrieden, Strafe, Recht: Zwölf Studien zum Mittelalter, Berlin 2001.
  • Buschmann, Arno/ Wadle, Elmar (Hrsg.), Landfrieden: Anspruch und Wirklichkeit, Paderborn 2002.

Siehe auch


Rechtsgeschichte | Heiliges Römisches Reich

Landfrieden

 

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