Der Landesverrat ist in der Regel als Verbrechen gegen den Staat definiert. Er findet sich als Straftatbestand in den Gesetzbüchern der meisten unabhängigen Staaten.
Zum Landesverrat im weiteren Sinne - im Strafgesetzbuch unter dem Begriff "Gefährdung der äußeren Sicherheit" zusammengefasst - zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB bestraft werden.
Häufig als obsolet wird der § 353a StGB angesehen: Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst. Einen der spektakulärsten Fälle von Landesverrat der deutschen Geschichte war der Weltbühne-Prozess.
"1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse."
"1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis."
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