In Deutschland wird unter Landesrecht das Recht eines Bundeslandes verstanden. Dabei kommt es auf den jeweiligen Zusammenhang an, was genau gemeint ist:
Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht - zum Beispiel das Hochschulrecht -, bezeichnet "Landesrecht" die einschlägigen Gesetze eines Bundeslandes oder die Gesamtheit der einschlägigen Ländergesetze, also etwa das baden-württembergische Universitätsgesetz oder alle entsprechenden Gesetze der Länder. Das Bestehen von Bundesrecht neben Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips.
Wenn es allgemein um die zwischen Bund und Ländern verteilten Gesetzgebungskompetenzen oder um die Gesamtheit der Gesetze eines Landes geht, bezeichnet "Landesrecht" die Gesamtheit der Gesetze eines Bundeslandes.
In der Normenhierarchie hat Bundesrecht nach Art. 31 GG Vorrang vor dem Landesrecht (anders in den USA, in denen konkurrierendes Recht der US-Staaten vor dem Bundesrecht steht); dies gilt jedoch nur für kompetenzgerecht erlassene Landesgesetze.
Was damit nicht gemeint ist: Das Recht eines einzelnen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften; in diesem Zusammenhang spricht man vom "Recht des Mitgliedsstaates" oder einfach vom "deutschen Recht" in Abgrenzung zum "Gemeinschaftsrecht".
Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, das Saarland und seit Auflösung der Regierungsbezirke auch Rheinland-Pfalz (1. Januar 2000), Sachsen-Anhalt (1. Januar 2004) und Niedersachsen (1. Januar 2005). In Schleswig-Holstein und Thüringen existiert zudem jeweils ein Landesverwaltungsamt mit landesweiter Zuständigkeit.
Weiterhin dreistufig ist die Verwaltungsstruktur in Baden-Württemberg (4 Regierungsbezirke), Bayern (7), Hessen (3), Nordrhein-Westfalen (5) und Sachsen (3).
Im Vergleich der Verwaltungsverfahren ist nur zu bemerken, dass der Aufbau des allgemeinen Verwaltungsverfahrens des Landes Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) stark von den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der Länder abweicht. Dies ist historisch bedingt: das LVwG wurde 1967 erlassen, das VwVfG des Bundes erst 1976. Die VwVfG der übrigen Länder haben das VwVfG des Bundes entweder übernommen (Baden-Württemberg (LVwVfG), Bayern (BayVwVfG), Brandenburg (VwVfGBbg), Bremen (BremVwVfG), Hamburg (HmbVwVfG), Hessen (HVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Saarland (SVwVfG), Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und Thüringen (ThürVwVfG)) oder verweisen darauf (Berlin, Niedersachsen (NVwVfG), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SächsVwVfG)). Abweichungen ergeben sich hier lediglich im jeweiligen Anwendungsbereich, den Schlussforschriften, eventuellen Ausnahmen oder im Wortlaut.
Siehe auch: Gesamtgemeinde
Rheinland-Pfalz hat auch nach der Reform vom 01.01.2000 einen dreistufigen Verwaltungsaufbau, jedoch stehen auf der Mittelstufe nicht mehr die Bezirsregierungen. Anstelle einer räumlichen Gliederung der Verwaltung ist eine Gliederung nach funktionalen Aspekten im Direktionenmodell erfolgt. So entstanden folgende funktionale Behördentypen, in welche insgesamt 30 bisher selbständige Behörden eingegliedert wurden:
Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz und Süd in Neustadt an der Weinstraße Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz
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