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Das Lübische Recht war das Stadtrecht der Reichsstadt Lübeck, das von über 100 Städten im Ostseeraum übernommen wurde.

Heinrich der Löwe verlieh Lübeck verschiedene Privilegien. Dadurch bekam die Stadt 1160 das Soester Stadtrecht. Hieraus entwickelte sich unter Federführung des Rates das sogenannte Lübische Recht. Das Lübische Recht vereinte die Rechtsvorstellungen aus dem Westfälischen mit dem Holsteiner Landrecht und nahm im Bereich des Seerechts die im Ostseeraum vorgefundenen Grundregeln aus der Zeit der Wikinger und von der Gotländischen Genossenschaft in Visby auf. Es war das einzige deutsche Stadtrecht, das sich später der Romanisierung widersetzte und bis zum Ende des 19. Jahrhunderts seinen deutschrechtlichen Ursprung bewahrte. Es wurde 1586 revidiert und von Johann Balhorn als Der Kayserlichen Freyen und des Heiligen Reichs Stadt Lübeck Statuta und Stadtrecht erstmals in hochdeutsch gedruckt. In seinem verfassungsrechtlichen Gehalt wurde es von Lübeck nur einmal durch den Kassarezess modifiziert. Es galt in großen Teilen seines Verbreitungsgebiets bis 1900, als es vom Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.

Es ist neben dem Magdeburger Recht eines der bedeutendsten Stadtrechte Deutschlands.

Städte mit Lübischem Stadtrecht


Siehe auch


Literatur


Wilhelm Ebel: Lübisches Recht. 1. Band, Lübeck 1971 ISBN 3795000300

Lübecker Geschichte | Rechtsgeschichte

Lübeck law | Prawo lubeckie

 

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