Mit der Löschungsbewilligung, die eine reine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung darstellt und keine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne des BGB entfaltet, erklärt der Gläubiger (z. B. einKreditinstitut) nach Rückzahlung des Darlehens, dass er die Löschung des Grundpfandrechtes (Hypothek oder Grundschuld) im Grundbuch bewilligt.
Die Löschungsbewilligung ist grundbuchrechtliche Voraussetzung zur Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch (§ 19 GBO). Sie muss in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde enthalten sein (§ 29 Abs.1 Satz 1 GBO).
Grundschulden müssen nicht zwangsläufig gelöscht werden. Im Falle eines erneuten Finanzierungsbedarfes können vorhandene Grundschulden erneut valutiert werden.
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"Löschungsbewilligung".
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