Kurköln (auch Kurfürstentum oder Erzstift Köln) war eines der ursprünglich sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Es bildete den weltlichen Herrschaftsbereich der Erzbischöfe von Köln und ist von deren sehr viel größerem Erzbistum zu unterscheiden, zu dem mehrere Suffraganbistümer gehörten sowie weite Gebiete, die nur der geistlichen, nicht aber der staatlichen Gewalt des Erzbischofs unterstanden.
Das Kurfürstentum existierte von der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehörte von 1512 an zum Kurrheinischen Reichskreis. Seine Kerngebiete lagen links des Rheins zwischen Andernach und Rheinberg.
Kurköln grenzte an die Herzogtümer Berg, Jülich, Geldern und Kleve. Seine Residenz war seit 1597 die Stadt Bonn.
Das nordöstlich gelegene Vest Recklinghausen bildete eine Exklave des Kurfürstentums. Das Herzogtum Westfalen mit dem Schwerpunkt im Sauerland gehörte ebenfalls zum Herrschaftsbereich des Kurfürsten, auch wenn dieses Gebiet in erheblichen Maße seine Selbstverwaltung und bestimmte Privilegien bewahren konnte.
Dennoch gehörten sie zu den angesehensten Fürsten im Reich, zumal sie bis ins ausgehende Mittelalter das Krönungsrecht in Aachen für sich behaupten konnten. Zusammen mit den beiden rheinischen Erzbischöfen von Trier und Mainz sowie mit dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Markgrafen von Brandenburg, dem Herzog von Sachsen und dem König von Böhmen bildeten sie das ursprünglich siebenköpfige Kurfürstenkollegium. Dieses hatte seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des deutschen Königs. Bereits seit 1028 stand dem Erzbischof von Köln das Recht der Königskrönung zu, da die damalige Krönungsstadt Aachen in seiner Diözese lag. Seit 1031 war er zudem Erzkanzler für Reichsitalien.
Im Limburger Erbfolgestreit unterlag Erzbischof Siegfried von Westerburg 1288 in der Schlacht von Worringen einem Bündnis des Herzogs von Brabant, der Grafen von Jülich, Kleve und Berg sowie der Bürgerschaft von Köln und verlor die Herrschaft über seine eigene Bischofsstadt. Köln selbst gehörte damit nicht mehr zu Kurstaat, sondern galt fortan als Freie Reichsstadt mit Sitz und Stimme im Reichstag. Wenn die Erzbsischöfe auch bereits seit Erzbischof Engelbert II. von Falkenburg die Stadt Köln verlassen hatten, so residierten sie ab 1597 bis zum Ende des Kurstaats hauptsächlich in Bonn.
Im Jahr 1368 erwarb Kurköln die Grafschaft Arnsberg im Sauerland. Dieses Gebiet wurde zum territorialen Kern des Herzogtums Westfalens. Die Stadt Arnsberg wurde Sitz des Landdrosten als Vertreter des Landesherren, (Neben-)Residenz des Kurfürsten und Tagungsort des Landtags für das Herzogtum.
1314 erwarb der Kurstuhl die Köln benachbarte Grafschaft Hülchrath, mit der in den rheinischen Gebieten die territoriale Lücke zwischen dem Ober- und dem Niederstift geschlossen wurde, und gleichfalls im 14. Jahrhundert das Land Linn bei Krefeld. In der Soester Fehde 1444-1449 verlor der Kurstaat dagegen die Herrschaft über Soest und Xanten an die Grafschaft Kleve. Das Bemühen um die Schaffung eines geschlossenen Territoriums und Fehlwirtschaft führten Kurköln seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts zunehmend in den wirtschaftlichen Ruin und damit zeitweise in die politische Handlungsunfähigkeit. Zwar gab es immer noch kleinere territoriale Erwerbungen, doch kann man die Landesentwicklung in der Mitte des 15. Jahrhunderts als abgeschlossen betrachten. Es bestand aus einem etwa 100 km langen und 25 km breiten Landstreifen am Rhein, der das eigentliche Kurfürstentum bildete, sowie aus dem Herzogtum Westfalen und dem Vest Recklinghausen.
In der Mitte des 16. Jahrhunderts schlug der Versuch des Erzbischofs Hermann V. von Wied fehl, sich der Reformation anzuschließen und den Kurstaat in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln. Von 1583 bis 1761 wurde das Kurfürstentum durchgehend von Erzbischöfen aus dem bayerischen Haus Wittelsbach regiert. Als Sekundogenitur der Wittelsbacher unterstützte Kurköln die meist pro-französische und anti-habsburgische Politik der Herzöge und Kurfürsten von Bayern.
Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich im Erzstift vier Landstände: Domkapitel, Grafen, Ritter und Städte.
Grundsätzlich fand der Landtag einmal im Jahr statt, zumeist in der ersten Hälfte eines Jahres. Vor seiner Einberufung musste der Kurfürst die Zustimmung des Domkapitels einholen, was gewöhnlich vier Wochen vor dem Tagungstermin geschah.
Zu Beginn der Tagung hörten alle Teilnehmer die Messe zum Heiligen Geist. Mit der anschließenden Verlesung der Landtagsproposition wurden die Sitzungen formell eröffnet. Danach begaben sich die Teilnehmer, nach Ständen getrennt, in ihre Sitzungszimmer.
Während der ersten Woche verhandelte man vorrangig die Gravamina. Hierbei handelte es sich überwiegend um Beschwerden über Verletzung der Rechte der Landstände durch die kurfürstlichen Regierungsorgane. Zur zweiten Phase, der Geldbewilligung, ging man erst über wenn der Kurfürst Resolutionen erlassen hatte, die den Forderungen der Landstände entsprachen. Dies geschah nicht bei allen Ständen gleichzeitig, da sie unabhängig voneinander berieten. Nach der Frage der Geldbewilligung behandelte man Eingaben einzelner Untertanen.
Bei den Abstimmungen unter Domherren, Grafen und Rittern galt das Mehrheitsprinzip, bei den Städten dagegen gab es erhebliche Unterschiede in der Gewichtung. Hier zählte die Stimme einer Direktorialstadt alleine schon soviel wie die Stimmen aller Unterstädte zusammen.
Die Meinungsbildung des Landtags erfolgte grundsätzlich von den niederen zu den höheren Ständen, also von den Städten über die Ritter und Grafen bis zum Domkapitel. Zunächst mussten sich die Städten mit den Rittern, dann die Ritter mit den Grafen und in einem letzten Schritt die Grafen mit den Domherren auf eine gemeinsame Haltung einigen. Wich ein höherer Stand mit seiner Haltung in einer bestimmten Frage von den vor ihm abstimmenden Stände ab, so mussten diese erneut verhandeln. Das gesamte Procedere begann noch einmal von neuem. Kam wieder keine Einigung zustande, so teilte man dem nächsthöheren Stand bzw. der kurfürstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit.
Das umständliche Verfahren stärkte die höheren Ständen bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Gleichzeitig sollte es aber gewährleisten, dass der jeweils höhere Stand in seine Entscheidungen automatisch die der unteren Stände mit einfließen ließ. Dem lag die allgemein verbreitete staatsrechliche Vorstellung zu Grunde, dass das Land dem Landesherrn "unavoce", also mit einer Stimme, gegenüber treten müsse.
Während die Kurfürsten im Kerngebiet ihres Territoriums mit einem gewissen Erfolg die Mitbestimmungsrechte der Landtage zugunsten einer absolutistischen Herrschaftsauffassung zu beschneiden wußten, gelang ihnen dies in den Nebenländern insbesondere im Herzogtum Westfalen nur in einem geringen Maße. Dort bewahrte sich der Landtag bis zum Ende des alten Reiches erheblichen Einfluss.
Für gewöhnlich stand an der Spitze eines Amtes der Amtmann, der jederzeit ablösbar war und bis zum Ende des Kurstaates stets aus dem Ministerialadel genommen wurde. Oftmals schon zu frühen Zeiten in ihren Amtsgeschäften von Unteramtmänner vertreten, wurden seit dem 17. Jahrhundert an ihre Stelle reguläre Amtsverwalter berufen. Hierbei behielten die Amtmänner jedoch den Titel eines solchen. Zu den Aufgaben des Amtmannes gehörte der militärische Schutz des ihm anvertrauten Amtes, der Bewohner und der hoheitlichen und nutzbaren Rechte des Erzbischofs nach außen. Auch Rechtsfrieden, Sicherheit und Ordnung nach innen waren ihm unterstellt. Mit einem festen Amtssitz versehen, erhielt für die Kosten seiner Amtsführung regelmäßige Einkünfte, die für gewöhnlich den im Amt anfallenden Einnahmen des Landesherren entnommen wurden. In späteren Zeiten erhielt er auch ein festes Gehalt. Saß er im 13. Jahrhundert noch dem Gericht vor, so wurde das Amt eines Richters doch bald personell getrennt und nun durch die landesherrliche Richter, Schultheißen und Vögte versehen, welche jedoch häufig auch zugleich Amtsverwalter oder Kellner waren.
Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts finden wir auch das Amt des Kellners. War er im Ursprung nur für den Unterhalt des Personals auf den Amtsburgen zuständig, so waren doch bald alle landesherrlichen Einkünfte seine Zuständigkeit. Im Ursprung auch oft durch schriftkundige Geistliche verwaltet, gelangte die tatsächliche Amtsführung seit dem 18. Jahrhundert häufig in die Hände eines treuhändlichen Verwalters.
Das Kapitel teilte sich in 16 "Domgrafen" und 8 Priesterherren auf. Die Bekleidung der Dignitäten von Dompropst, Domdechant, Vizedechant, Chorbischof, Scholaster, Diakonus senior und Diakon junior stand alleine den Domgrafen zu, welche zur Aufnahme in das Kapitel 16 regierende adlige Vorfahren väterlicher und mütterlicher Seits aufweisen und die Subdiakonenweihe empfangen haben mussten. Lediglich der Domdechant, der das Kapitel leitete, musste die Priesterweihe besitzen. Da zahlreiche Domherren mehrere Kanonikate besaßen, war die Residenz derselben oftmals eher gering. Im 17. und 18. Jahrhundert kamen zudem viele der Domgrafen aus schwäbischen Familien, so dass das Kapitel von Landfremden beherrscht wurde.
Die Zahl der ebenfalls wahlberechtigten Priesterherren war seit 1218/19 von 7 auf später 8 gestiegen. Neben der Priesterweihe mussten sie spätestens seit dem 15. Jahrhundert einen akademischen Grad in der Theologie oder Jurispudenz vorweisen. Da sie für gewöhnlich alle an der Domkirche residierten, waren sie zumeist den Domgrafen an Zahl überlegen, so dass sie das eigentliche politische Willenszentrum des Kapitels darstellten. Im Gegensatz zu den Domgrafen entstammten die Priesterherren stets der Stadt Köln oder ihrem Umland. Da mehrere Kanonikate der Universität Köln inkorporiert worden waren, vergab sie diese zur Besoldung an ihre Professoren.
Nach der Säkularisation wurde das Domkapitel auf 16 Stellen und zwei Dignitäten (Dompropst und Domdechant) beschränkt. Von diesen sind bis heute vier als nichtresidierende Domherren an der Domkirche tätig.
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