Kunstfehler ist ein untechnischer Begriff, der früher zur Umschreibung von Haftpflichtfällen aus dem Bereich der Arzthaftung verwendet wurde. Er greift den lateinischen Begriff der ärztlichen Behandlung auf, die nach den Regeln der Kunst ("lege artis" und auf engl: state of the art) erfolgen muss.
Umgangssprachlich wird der Begriff auch "Ärztepfusch" genannt. Neutraler ist der Ausdruck "Behandlungsfehler".
Der neuere Begriff der Arzthaftung bezieht die maßgebliche Haftung des Arztes für Ansprüche auf Schadenersatz und damit die früher oft nicht zureichend berücksichtigte Frage nach der Kausalität ein: nicht jeder Fehler des Arztes begründet seine Schadenersatzpflicht, vielmehr muss auf diesen Fehler ein konkreter Schaden zurückzuführen sein. Das ist die zivilrechtliche Seite des Begriffs.
Strafrechtlich ist zu prüfen: schuldhafte Körperverletzung, im deutschen Strafrecht nach den §§ 223-233 StGB, ja oder nein? Wobei ja fast jede ärztliche Handlung zunächst eine Körperverletzung darstellt, die allerdings nicht strafbar ist, solange sie mit Einwilligung und nach dem aktuellen Wissenstand der Fachdisziplin durchgeführt wird. Also hier wieder nach den Regeln der Kunst.
Außerdem kommt relativ oft noch der Begriff "Unterlassene Hilfeleistung" in Betracht.
Aber: Mit dem Begriff Pflegefehler werden dagegen Handlungen oder Unterlassungen in der professionellen Pflege bezeichnet, die zu Schädigungen der gepflegten Person führen können oder geführt haben.
Zur Prüfung der Haftungsfragen etc. hat die Ärzteschaft separate Schlichtungsstellen eingerichtet.
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