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Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Kriegs von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet.

Begriffsbestimmung und gesetzliche Regelungen


Heute versteht man unter Kriegsverbrechen im Allgemeinen Verstöße gegen Genfer Konvention oder Haager Landkriegsordnung. Als solche Verstöße gelten seit Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund neuerer weltweiter Übereinkünfte dazu zum Beispiel die gezielte Tötung von Zivilisten, Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, Aushungern der Zivilbevölkerung, Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude, Einsatz biologischer oder chemischer Waffen, Verwendung von Antipersonenminen und unterschiedslosen Waffen (z. B. Streubomben) oder Bombenteppich, die Tötung von Gefangenen, Geiselerschießungen, die Ausplünderung besetzter Gebiete oder der systematische Raub von Kulturgütern sowie Völkermord oder andere Massentötungen (Demozide).

In der Bundesrepublik Deutschland sind Kriegsverbrechen als Straftaten in §§ 8–12 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt.

Seit Verabschiedung des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag strafrechtlich verfolgt werden. Eine Reihe von Staaten, darunter China, Indien, Israel, Pakistan,Russland und die USA, haben jedoch das Statut noch nicht ratifiziert (2006).

Historische Einordnung


Die völkerrechtliche Definition und Bewertung von Kriegsverbrechen änderte sich im Laufe der Zeit. Insbesondere als Reaktion auf Handlungen im Zweiten Weltkrieg wurden internationale Abkommen revidiert und an die neuen Gegebenheiten und Vorstellungen angepasst. Unter anderem wurde der Begriff des Völkermords als Reaktion auf die Verbrechen der Nationalsozialisten entwickelt.

Der altrömische Rechtsgrundsatz „keine Strafahndung ohne vorhergehendes Gesetz“ wurde nicht immer eingehalten. Bei den Nürnberger Prozessen, die allgemein als Prototyp internationaler Kriegsverbrecherprozesse gelten, wurde nach Recht geurteilt, das bis Ende des Zweiten Weltkrieges nicht weltweit verbindlich war. Es wurde von Beteiligten des Zweiten Weltkrieges über einen Kriegsgegner, und nur über diesen einen, Recht gesprochen; die Verteidigung war erheblich in ihren Möglichkeiten eingeschränkt worden und hatte nur die von den Anklägern freigegebenen Beweismittel zur Verfügung, andere wurden nicht anerkannt. Sowohl sämtliche Ermittler, Ankläger, Untersuchungsrichter und Richter der Hauptverhandlungen waren Angehörige der Siegermächte.

Siehe auch


Artikel über

und weitere Artikel in der

Literatur


  • Roy Gutmann & David Rieff: Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte. Stuttgart 1999, ISBN 342105343X
  • Franz W. Seidler/Alfred Maurice de Zayas: Kriegsverbrechen in Europa und im Nahen Osten im 20. Jahrhundert. 2002, ISBN 3813207021

Weblinks


Wehrrecht (Völkerrecht) | Kriegsverbrechen

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