Kriegsgefangener ist ein Kombattant (im allgemeinen Soldat) oder ein bestimmter Nichtkombattant, der von einer gegnerischen Streitmacht während eines bewaffneten Konfliktes gefangen genommen wird. Für die Behandlung von Kriegsgefangenen gelten die völkerrechtlichen Regelungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 4 bis 20) und das III. Genfer Abkommen von 1949 (eine der vier Genfer Konventionen). Kriegsgefangene werden z.B.im englischsprachigen Raum mit dem Signet POW für „Prisoner of war“, im russischsprachigen Raum mit ВП für „воөннопленный“ ( = WP woennoplennyi) auf der Bekleidung gekennzeichnet.
Die vier Genfer Abkommen haben den Kreis der regulären Kombattanten erweitert und tendenziell zu einer Unsicherheit geführt, welche Personen genau dazu gehören und welche nicht.
Als Kriegsgefangene gelten die vom Gegner gefangen genommenen Personen folgender Kategorien:
Auch alle übrigen Personen, die kriegerische Handlungen vorgenommen haben, sind im Zweifelsfalle so lange als Kriegsgefangene zu behandeln, bis durch zuständige Gerichte über ihren Status entschieden ist. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt des Gewahrsamsstaates, nicht den Personen und Truppenteilen, die sie gefangen genommen haben.
Einzelpersonen dürfen nicht über Kriegsgefangene entscheiden, auch dann nicht, wenn diese offensichtlich gegen die Regeln der Kriegsführung verstoßen haben.
Sanitätspersonal, auch wenn zur Selbstverteidigung eine Handfeuerwaffe führend, sowie religiöses Personal zählt nicht zu den Kombattanten. Sie werden daher formal auch in Gefangenschaft keine Kriegsgefangene, genießen aber den selben Schutz. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben und sind in dieser zu unterstützen. Sanitäter dürfen nur so lange vom Gewahrsamsstaat zurückgehalten werden, wie sie zur Versorgung ihrer verwundeten Landsleute benötigt werden.
Söldner, die speziell für den bewaffneten Konflikt angeworben wurden, haben kein Recht auf den Kriegsgefangenenstatus.
Kombattanten, die die Waffen strecken, wehrlos oder sonst kampf- bzw. verteidigungsunfähig sind oder sich ergeben, dürfen nicht bekämpft werden. Sie dürfen entwaffnet und gefangen genommen werden.
Kriegsgefangene sind baldmöglichst außer Gefahr zu bringen. Soweit sie aufgrund der Kampfbedingungen nicht weggeschafft werden können, sind sie freizulassen. Dabei sind die praktisch möglichen Maßnahmen für ihre Sicherheit zu treffen.
Der Kriegsgefange ist nur verpflichtet Name, Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Personenkennziffer zu nennen. Militärische Ausrüstung und Waffen sind ihm abzunehmen. Persönliche Sachen einschließlich Stahlhelm, ABC-Schutzausrüstung, Verpflegung, Bekleidung, Dienstgrad- und Nationalitätskennzeichen sowie Auszeichnungen darf er behalten. Nur auf Offiziersbefehl dürfen ihm Geld und Wertgegenstände gegen Quittung abgenommen werden, sie sind ihm bei Entlassung zurückzugeben. Heuernte der Gefangenen.jpg | Mannschaftsdienstgrade kann der Gewahrsamsstaat zu nichtmilitärischen Arbeiten heranziehen. Die Heranziehungsmöglichkeiten für Unteroffiziersdienstgrade beschränkt sich auf Aufsichtsarbeiten. Offiziere können nicht zu Arbeiten herangezogen werden, sondern müssen bevorzugt behandelt werden. Gesundheitsschädliche Arbeiten oder besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur freiwillig übernommen werden.
Soweit der flüchtende Kriegsgefangene (auch im Wiederholungsfall) keine Gewalt gegen Personen anwendet, dürfen Fluchtversuche nur disziplinar geahndet werden.
Die Verletzung dieser Rechte kommt in beinahe jedem Krieg vor und provoziert bei der Gegenseite meist ähnliche Übergriffe. Besonders schwere Rechtsbrüche, die nicht selten eine größere Anzahl gegnerischer Armeeangehöriger betreffen,.. können als Kriegsverbrechen gewertet werden.
Siehe auch: Haager Landkriegsordnung, Genfer Kriegsgefangenen-Konvention
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