Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist die Weigerung, am Kriegsdienst teilzunehmen.
Während der Christenverfolgungen unter Kaiser Diokletian kam es zu zahlreichen Kriegsdienstverweigerungen aus religiösen Gründen, z.B. der Märtyrer Maximilian. (hingerichtet am 12. März 295 n.Chr.) Zu den Vorläufern der modernen Kriegsdienstverweigerern gehören verschiedene Fraktionen der Täuferbewegung. Darunter waren unter anderem die Hutterer und die Mennoniten. Ihre Verweigerung des Kriegsdienstes zwang sie bis in die Gegenwart hinein zu großen Wanderungsbewegungen, die sie über Russland in die USA und von dort nach Kanada und Südamerika führten. Auch die Quäker gehören zur Avantgarde der Kriegsdienstverweigerer. In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts entstand die Gemeinschaft der Bruderhöfler, die ebenfalls den Dienst mit der Waffe verweigerten. Auch die pazifistischen Bewegungen der 1920er Jahre gelten als Schrittmacher des heute in Deutschland grundgesetzlich garantierten Rechts, den Dienst mit der Waffe zu verweigern.
Aufgrund der Erfahrungen aus zwei Weltkriegen wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht verankert, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf (Grundgesetz-Artikel 4, Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland war die erste Nation der Welt, die diesem Recht Verfassungsrang einräumte.
1969 versuchte das Bundesverwaltungsamt, die Kriegsdienstverweigerer, unter anderem in Schwarmstedt, zu kasernieren. Zu dieser Zeit wohnten die Zivis noch bei den Dienststellen. Nach einem bundesweiten Streik der Zivildienstleistenden zu Ostern, stellte das Amt seine Bestrebungen aber ein. Nach und nach vermehrte sich die Anzahl von Zivis, die zu Hause schliefen und jeweils nur zum Dienst (wie andere Menschen zur Arbeitsstelle) anreisten, so genannter Heimschläfer.
In der DDR gab es hingegen kein Grundrecht zur Wehrdienstverweigerung. Durch einen Beschluss des Nationalen Verteidigungsrates am 7. September 1962 wurde jedoch die Bildung von sogenannten Baueinheiten angeordnet. Diese „Bausoldaten“ mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer Dienstzeit unter Umständen mit Nachteilen zu rechnen. Eine Totalverweigerung war mit Freiheitsstrafe bedroht. 1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die Vereinten Nationen mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.
Mit der Einführung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland wurde die Ausübung dieses Grundrechts dadurch erschwert, dass die Berechtigung zur Verweigerung von einer behördlichen Überprüfung („Gewissensprüfung“) durch ein Antragsverfahren abhängig gemacht wurde.
In vielen diktatorisch regierten Ländern war und ist Kriegsdienstverweigerung rechtlich nicht möglich; jeder kann dort zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Kriegsdienstverweigerung wird in solchen Staaten in der Regel als Fahnenflucht (Desertion) verfolgt und ist mit teilweise harten (Gefängnis)Strafen verbunden. Im Kriegszustand kann die Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion mit der Todesstrafe geahndet werden.
Eine Kriegsdienstverweigerung kann in Deutschland von jedem und jederzeit eingereicht werden, aufschiebende Wirkung hat aber nur ein Antrag vor der Einberufung. Wer nach der Einberufung verweigert, kann in Friedenszeiten dennoch zur Bundeswehr eingezogen werden, bis über den Antrag entschieden wird. Allerdings wird dann praktisch auf sämtliche militärische Ausbildung verzichtet und der Betreffende wird in der Regel bis zur Anerkennung seines Antrages vom Dienst befreit. Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten vielerorts die jeweiligen Beauftragten der christlichen Kirchen und die DFG-VK (Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner).
Spätestens seit der Bundeswehr-Major Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irak-Krieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an besonders verwerflichen Handlungen, insbesondere an einem Angriffskrieg, zu verweigern. Dies gilt auch für aktive Soldaten. Voraussetzung ist, dass die Gewissensgründe nachvollziehbar dargelegt werden können.
Es ist kritisierbar, dass das Verfahren (auch in der heutigen Form) der Lüge Vorschub leistet. Wer den Zivildienst für wesentlich sinnvoller hält als den Kriegsdienst, ohne den Kriegsdienst prinzipiell aus Gewissensgründen abzulehnen, der hat einen starken Anreiz zu lügen – mit stillschweigender Billigung der meisten Beteiligten. Dies kommt dadurch zu Stande, dass es formell keine Entscheidung zwischen Wehr- und Zivildienst gibt, sondern aus rechtlicher Sicht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch immer eine Ausnahme aus Sondergründen darstellt.
Umstritten war, ob die Kreiswehrersatzämter informell Anerkennungsquoten hätten und somit die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in den mündlichen Anhörungen eher von der Anzahl der benötigten Wehrpflichtigen bestimmt wurde, als von der Argumentation des Antragstellers. Dieselbe Frage wurde gestellt, als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate). Dabei wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inklusive späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.
In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde zwar politisch niemals aufgegriffen, jedoch wird er nach wie vor diskutiert (z.B. Maischberger, N-TV, 7.12.2005 im Gespräch mit Franz Josef Jung, CDU).
Das Bundesamt für Zivildienst selbst schreibt:
Die reine Behauptung, dass das Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein.
Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.
Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z.B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). - Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.
Da heute in der Regel eine schriftliche Verweigerung zur Anerkennung ausreicht und es einen sinkenden Bedarf an Wehrdienstleistenden bei steigendem Bedarf an Zivildienstleistenden gibt, sind solche "Spitzfindigkeiten" kaum noch relevant.
Davon abgesehen verweigern auch Frauen, die nicht in der Bundeswehr dienen, gelegentlich den Kriegsdienst, was aber oft nur zu Verwirrung bei den Ämtern führt. Basis ist hierbei Art. 12a Absatz 4 GG: Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Eine Frau, die, ohne der Bundeswehr anzugehören, diesen Dienst verweigert, tut das ohne Rechtsgrundlage und könnte mit einem Totalverweigerer gleichgesetzt werden. Rechtliche Konsequenzen aus Frauen-KDV sind nicht bekannt, da Verpflichtungen nach den Sicherstellungsgesetzen nur im Verteidigungs- oder Spannungsfall ausgesprochen werden können und die Strafvorschriften auch nur dann greifen.
Im Verteidigungsfall ist aber sowohl das Nichtnachkommen einer Dienstverpflichtung als auch die Arbeitsverweigerung und das Kündigen einer Arbeitsstelle als Dienstverpflichteter ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit. Die Handlung ist eine Strafat, wenn sie geeignet ist, die Sicherstellung der Arbeitsleistung merkbar zu beeinträchtigen und kann nach dem Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemen oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern wird die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland vom Gesetzgeber eher als eine politische Frage diskutiert, etwa angesichts des Problems, wie soziale Interessengruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigt werden können.
Die Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und die Forderungen vieler Politiker und militärischer Kreise nach neuen Aufgaben der Bundeswehr nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges, die deren Flexibilität und internationale Einsatzfähigkeit ermöglichen soll, wird mit einer Umstrukturierung der Armee beantwortet. Der Artikel 4 Absatz 3 in seinem moralischen Ursprung spielt bei diesen Diskussionen derzeit nur eine untergeordnete Rolle.
Wehrrecht | Fachsprache (Militär) | Kriegsdienstverweigerung | Zivildienst | Grundrechte | Pazifismus | Frieden | Gewaltfreiheit
Conscientious objector | Siviilipalvelus Suomessa | Objection de conscience | Obiettore di coscienza | 良心的兵役拒否 | Dienstweigering | Vapenvägrare | Vicdanî ret
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