Der Wehrdienst ist die Ausübung einer Wehrpflicht in einer Armee eines Staates.
Die Wörter "Wehrdienst" und "Kriegsdienst" werden inhaltlich weitestgehend synonym verwendet, sind jedoch klar zu trennen, da die Bundesrepublik Deutschland nur einen Verteidigungskrieg führen darf.
Angriffs- oder Präventivkriege sind durch grundgesetzliche (Art. 26 I) und strafrechtliche (§§ 80, 80a StGB) Vorschriften streng verboten. Der Dienst in den deutschen Streitkräften ist daher per se Wehr-Dienst. Der Ausdruck "Kriegsdienst" impliziert, dass deutsche Soldaten (beliebig) für Kriege eingesetzt werden können. Das ist jedoch nach Art. 87a II (Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt) GG unzulässig. Insofern sind die unterschiedlichen Schreibweisen in den Gesetzestexten missverständlich.
Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs können deutsche Männer auf Grund von Artikel 12a GG zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des GG sind. Die Dauer des Wehrdienstes ist ebenfalls im WPflG geregelt und beträgt derzeit neun Monate. Die Allgemeine Grundausbildung (AGA) beansprucht davon drei Monate, hinzu kommt eine Spezialgrundausbildung (SGA), die auf die konkrete Aufgabe vorbereitet.
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung des Dienstes um bis zu 14 Monate. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst in drei Abschnitten von sechs und anderthalb Monaten abzuleisten.
Nach den Grundrechten im Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Kriegsdienstverweigerer müssen dann einen Wehrersatzdienst bzw. Zivildienst leisten. Eine immer wieder fälschlicherweise angenommene Wahlmöglichkeit zwischen Grundwehrdienst und Ersatzdienst besteht nicht. Grundsätzlich ist der Grundwehrdienst abzuleisten.
Mit der Verkleinerung der Bundeswehr nach dem Ende des Kalten Krieges nimmt auch die Zahl der Wehrdienstleistenden von Jahr zu Jahr ab. In diesem Zusammenhang gewinnt die öffentliche Diskussion über die "Wehrgerechtigkeit" an Gewicht, nachdem gegenwärtig nur noch ca. 15% der Männer eines Jahrganges mit der Einziehung zur Bundeswehr rechnen muss. Aus diesem Grund haben auch schon einige Gerichte entsprechenden Widersprüchen gegen die Einberufung stattgegeben.
Konzepte zur Umwandlung der Bundeswehr in eine reine Berufsarmee mit vollkommen veränderter Aufgabenstruktur ('Out of Area'-Einsätze) werden zunehmend über die verschiedenen politischen Lager hinweg entwickelt. Eine solche Umwandlung zur Berufsarmee würde auch das Aus für den Zivildienst bedeuten, da dieser so konstruiert ist, dass seine Existenz von der eines Wehrdienstes abhängt.
In Österreich heißt der Grundwehrdienst auch Präsenzdienst und der Grundwehrdienstleistende entsprechend Präsenzdiener. Die Dauer des Präsenzdienstes wurde mit 1. Januar 2006 per Ministerverordnung von acht auf sechs Monate verkürzt. Ein Zivildienst von neun Monaten (bis 31. Dezember 2005: zwölf Monate) Dauer ist als Ersatzdienst zulässig. Das Leisten des Kriegsdienstes für ein fremdes Land steht nach dem österreichischen Gesetz als Söldnertum unter Strafe und führt zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
In der Schweiz herrscht die allgemeine Dienstpflicht für Männer.
Die obligatorische Grundausbildung heißt Rekrutenschule, und dauert zwischen 18 und 21 Wochen. Anschließend gibt es alljährlich Wiederholungskurse (WKs) von rund drei Wochen, im Moment bis ca. zum 34. Lebensjahr. Die gesamte Zeit der Dienstleistung für normale Soldaten dauert 260 Tage.
In der Schweiz kann der Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen abgelehnt werden, der Ersatzdienst heißt Zivildienst und dauert eineinhalb mal so lange wie der Militärdienst. Männer, die aus medizinischen Gründen keinen Wehrdienst leisten können, werden in den Zivilschutz eingeteilt. Jene, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten, müssen eine Militärpflichtersatz-Abgabe bezahlen.
Interessant ist die Tatsache, dass Schweizer Soldaten ihre Waffe nach der Beendigung des Dienstes unter gewissen Voraussetzungen behalten dürfen.
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