Der Kreisausschuss ist entsprechend der Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung ein Selbstverwaltungsorgan des Kreises. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Wahl unterscheidet sich in den deutschen Bundesländern deutlich. Teilweise wird der Kreisausschuss vom Kreistag aus seiner Mitte gewählt bzw. berufen.
Abhängig von der Struktur der Kommunalverfassung leitet der Kreisausschuss seine Aufgaben vom Kreistag ab. Wie bei allen anderen Ausschüssen auch, können diese Aufgaben vorberatende oder beschließende Funktion haben. Welche Aufgaben vom Kreistag auf den Kreisausschuss übertragen werden, wird häufig in der Hauptsatzung des Landkreises geregelt.
In anderen Bundesländern ist der Kreisausschuss ein eigenständiges Organ mit eigener gesetzlich festgeschriebener Zuständigkeit.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Stand von vor 1933 wieder hergestellt (jedoch ohne die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit). Seit der Kreisordnung vom 27. Februar 1950 bestand der Kreisausschuß aus dem Landrat und acht ehrenamtlichen Mitgliedern, die der Kreistag wählte. Mit der Kreisordnung 30. Mai 1997 wurden die Kreisausschüsse abgeschafft und ihre Kompetenzen auf Kreistag und Landrat verteilt.
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