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Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Gegenwärtig rechtskräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 4a des es Gesetzes vom 22. September 2005. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.September]] 2005. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.

Basisdaten
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Kurztitel: Kreditwesengesetz
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Voller Titel: Gesetz über das Kreditwesen
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Typ: Bundesgesetz
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Rechtsmaterie: Handelsrecht
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Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: KWG
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FNA: 7610-1
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Verkündungstag: 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776)
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Aktuelle Fassung: 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2809).
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Hauptzwecke des KWG sind:

  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen

Erfassung von Risiken


Das KWG und ergänzende Verordnungen (Grundsatz I, Grundsatz II der BaFin sowie MaK, MaH) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:

Anzeigepflichten der Kreditinstitute gegenüber der BaFin


Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer das BaFin Informationen von Banken beziehen sowie direkt Einfluss auf Kreditinstitute üben kann. Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der Kreditinstitute ab:

Generelle Auskunftsplicht

§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.

Angaben bezüglich Grundsatz I

§10 in Verbindung mit Grundsatz 1: betrifft die angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, wobei eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt werden muss. Außerdem ist eine Genehmigung und Überprüfung bankeigener Modelle erforderlich.

Angaben bezüglich Grundsatz II

§ 11 in Verbindung mit Grundsatz II: Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch die Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.

Großkredite

§§ 13, 13a: Großkredite: Die Banken sind zu Meldungen verpflichtet und bei Überschreitung von festgelegten Werten auf die Zustimmung des BaFin angewiesen. So z.B. wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet.

Monatsausweise und Jahresabschlüsse

§ 25: Monatsausweise (monatliche Bilanzstatistiken) an die Deutsche Bundesbank, durch BaFin wahrnehmbar

§ 26: Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten

Informationspflichten bei besonderen Ereignissen

§12a: Begründung von Unternehmensbeziehungen

§14: Millionenkredite: Dies sind Kredite die ein Volumen von 1.500.000 Euro oder mehr haben.

§ 24 umfasst mehrere besondere Ereignisse:

  • Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftleiters
  • Übernahme und Aufgabe einer Beteiligung
  • Änderung der Rechtsform
  • Verlust >= 25% des haftenden Eigenkapitals
  • Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes
  • Errichtung, Verlegung, Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
  • Einstellung des Geschäftsbetriebes
  • Aufnahme und Beendigung von Nichtbankgeschäften

Einflussmöglichkeiten der BaFin auf die Geschäftsführung


Begrenzungen
§ 12: Begrenzung bedeutender Beteiligungen

§ 23: Untersagung von Missständen bei der Werbung von Kreditinstituten

Bankerlaubnis
§ 32: Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :

  • Falls nicht ausreichendes Eigenkapital vorhanden
  • Wenn der Geschäftsleiter nicht die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung hat

Direkter Einflussnahme auf Geschäftspolitik
§ 36: Abberufung von Geschäftsleitern

§ 37: Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.

§ 46: Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren

  • Anweisung für die Geschäftsführer durch BaFin
  • Verbot der Annahme von Einlagen

§ 46a: Maßnahmen bei Insolvenzgefahr

Vorgaben zu Ablauf- und Aufbauorganisation


Das KWG mach eine Reihe von Vorgaben bezüglich der Ablauf- und der Aufbauorganisation:

Ablauforganisation

  • §13 Abs. 2 bzw. §13a Abs. 2: Es ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter notwendig wenn ein Großkredit gewährt wird.

  • §18: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmer (z.B. Jahresabschluss) werden bei Krediten, die 750.000 Euro übersteigen, geprüft.

  • §33: Es gilt das Vieraugenprinzip auf Geschäftsleitungsebene, d.h. mindestens zwei Geschäftsleiter.

Aufbauorganisation

§ 25a: Ein Kreditinstitut ist verpflichtet ein geeignetes System zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung einzurichten.

Literatur


  • Leo Schork: Gesetz über das Kreditwesen. Deutscher Sparkassen Verlag, 23., überarbeitete Auflage, Stuttgart 2005.

Weblinks


Handelsrecht | Rechtsquelle (Deutschland) | Kreditgeschäft

 

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