Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Gegenwärtig rechtskräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 4a des es Gesetzes vom 22. September 2005. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.September]] 2005. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Kreditwesengesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz über das Kreditwesen | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Handelsrecht | bgcolor="#F7F8FF" | Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | KWG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 7610-1 | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2809). | bgcolor="#6688AA" |
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Hauptzwecke des KWG sind:
Das KWG und ergänzende Verordnungen (Grundsatz I, Grundsatz II der BaFin sowie MaK, MaH) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:
Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer das BaFin Informationen von Banken beziehen sowie direkt Einfluss auf Kreditinstitute üben kann. Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der Kreditinstitute ab:
§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.
§10 in Verbindung mit Grundsatz 1: betrifft die angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, wobei eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt werden muss. Außerdem ist eine Genehmigung und Überprüfung bankeigener Modelle erforderlich.
§ 11 in Verbindung mit Grundsatz II: Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch die Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.
§§ 13, 13a: Großkredite: Die Banken sind zu Meldungen verpflichtet und bei Überschreitung von festgelegten Werten auf die Zustimmung des BaFin angewiesen. So z.B. wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet.
§ 25: Monatsausweise (monatliche Bilanzstatistiken) an die Deutsche Bundesbank, durch BaFin wahrnehmbar
§ 26: Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
§12a: Begründung von Unternehmensbeziehungen
§14: Millionenkredite: Dies sind Kredite die ein Volumen von 1.500.000 Euro oder mehr haben.
§ 24 umfasst mehrere besondere Ereignisse:
§ 23: Untersagung von Missständen bei der Werbung von Kreditinstituten
§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :
§ 37: Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.
§ 46: Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren
§ 46a: Maßnahmen bei Insolvenzgefahr
Ablauforganisation
Aufbauorganisation
§ 25a: Ein Kreditinstitut ist verpflichtet ein geeignetes System zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung einzurichten.
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