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Der Kreditvertrag oder Darlehensvertrag bildet die rechtliche Grundlage für einen Kredit oder ein Darlehen.

In diesem sind vor allem folgende Details geregelt:

  • Schuldner und Gläubiger
  • Kreditbetrag
  • Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten
  • Kreditzinsen, eventuelles Disagio und Bearbeitungsgebühren
  • Besicherung des Kredits
  • Kreditbereitstellung

Für Darlehen ist § 488 BGG einschlägig. Ein Vertragsabschluss kommt bei Angebot und Annahme zu Stande. Weitere Bedingungen finden sich in § 492 BGB und PangV. Häufig werden zu diesen gesetzlichen Vorschriften die AGB sowie die Schufa-Klausel einbezogen.

Dabei prüft die Bank die Kreditfähigkeit und Würdigkeit.

Vertragsablauf ist bei Zeitablauf, Rückzahlung oder Kündigung des Kredits. Eine Kündigung ist möglich als vertragliche Kündigung aufgrund der AGB oder als Einzelvereinbarung oder auch als gesetzliche Kündigung (§ 488–490 BGB). Eine Einschränkung ist gegeben, dass der Darlehensvertrag nicht zur Unzeit gekündigt werden kann.

Verbraucherdarlehensvertrag


Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Für diesen Vertrag gelten die Regelungen der §§ 491 ff. BGB. Es sei denn

  • der Nettodarlehensbetrag beträgt nicht mehr als 200 Euro oder
  • das Darlehen wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu Zinsen, die unter den marktüblichen Sätzen liegen gewährt oder
  • das Darlehen wird im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Darlehensvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens,
  • den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
  • die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
  • den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
  • den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins,
  • die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
  • zu bestellende Sicherheiten.

Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Covenant


Covenants sind nicht standardisierte Zusatzvereinbarungen zu Kreditverträgen. Sie legen dem Kreditnehmer Verhaltensbedingungen auf. Die Covenants ermöglichen es dem Kreditgeber bei Verletzung oder aufgrund von Frühindikatoren kontrollierend einzugreifen. In Deutschland sind kaum individuell vereinbarte Covenants in Kreditverträgen zu finden. Oft enthalten diese lediglich standardisierte Klauseln in den AGB und den speziellen Bedingungen für das Kreditgeschäft. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zwar möglich, ist jedoch nicht spezifiziert.

Es wird zwischen Affirmative Covenants und Financial Covenants unterschieden.

Kreditgeschäft Schuldrecht | Finanzierung

 

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