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Die Kreditkündigung ist die einseitige Willenserklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages.

Auch wenn kein Kündigungsrecht besteht kann der Kreditvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Eine Kündigung, während der laufenden Zinsfestschreibung, kann zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führen.

Unterscheidungen


Je nach dem, ob Darlehensgeber, oder Darlehensnehmer kündigt und je nach Art des Kreditvertrags und der Kündigung sind unterschiedliche rechtliche Vorgaben zu beachten.

Zu unterscheiden ist:

  • Verbraucherdarlehen / Kein Verbraucherdarlehen
  • Produktart
  • Variabler Zinssatz / Fester Zinssatz
  • Fristgerechte Kündigung / Fristlose Kündigung
  • Kündigung durch den Darlehensnehmer / den Darlehensgeber
  • Bestehen vertragliche Kündigungsrechte

Rechtliche Lage in Deutschland


Kündigungsrechte des Darlehensnehmers (Verbraucher)

Die nachfolgend dargestellten Regelungen betreffen Verbraucherdarlehen, d. h. Verträge, bei denen ein Unternehmen (Bank) einem Verbraucher einen Kredit gibt. Abweichend von diesen rechtlichen Regelungen können vertraglich für den Verbraucher günstigere Regelungen vereinbart werden.

Kündigt der Darlehensnehmers sein Verbraucherdarlehen so gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

Kontokorrentkredite

Kontokorrentkredite (z. B. Dispositionskredit) können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ratenkredite

Sofern ein fester Zinssatz vereinbart ist, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 (1) BGB).

Darlehen ohne Zinsfestschreibung (z. B. variables Baudarlehen)

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 (2) BGB).

Darlehen mit Zinsfestschreibung (z. B. Baudarlehen)

Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz in folgenden Situationen kündigen (§ 489 (2) BGB).

  • Wenn die Zinsbindung endet, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet. (§ 489 (1) BGB)
  • Nach Ablauf von zehn Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (§ 489 (1) BGB)

Neben diesen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten (bei denen keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, hat der BGH ein Kündigungsrecht für folgende Fälle definiert:

  • Beim Verkauf der Immobilie
  • Wenn die Bank eine Ausweitung des Kredites ablehnt und damit eine wirtschaftliche Nutzung des Objektes verhindert.

In diesen Fällen fällt jedoch Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) an.

Vertragliche Kündigungsregeln (z. B. Bauspardarlehen)

Ist eine für den Verbraucher günstigere Kündigungsregel getroffen, so gilt diese. Beispiele sind:

  • Bauspardarlehen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
  • Bei einer Tilgung durc Lebensversicherung erfolgt im Fall des Todes des Versicherten eine Rückzahlung ohne VFE.

Ist keiner der geschilderten Fälle gegeben, so besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag im Einvernehmen mit der Bank gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufzulösen.

Kündigungsrechte des Darlehensgebers (bei Verbraucherkrediten)

Kündigung eines Ratenkredites (rechtlich: Teilzahlungsdarlehen)

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Bank den Verbraucherdarlehensvertrag, nur kündigen, wenn

  • der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
  • die Bank dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Rechtsgrundlage ist § 489 BGB.

Kündigungsrechte des Darlehensgebers (bei allen Krediten)

Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

Hierbei handelt es sich um Kündigungen, die ohne eine Fehlverhalten des Kunden erfolgen. Diese Kündigungen werden auch nicht in der Schufa eingetragen.

Ist eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart, so kann die Bank im Rahmen dieser Frist kündigen.

Die Bank kann Kreditverträge, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, (z. B. Dispositionskredit) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist muss die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

Dies bedeutet, dass die Bank dem Kunden die Möglichkeit geben muss, zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln. Eine Frist von sechs Wochen ist hier angemessen.

Rechtliche Grundlage dieser Kündigung sind die AGB der Bank.

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Hierbei handelt es sich um Kündigungen, aufgrund eines Fehlverhalten des Kunden. Diese Kündigungen werden in der SCHUFA eingetragen, sofern der Kunde eine Schufa-Klausel unterzeichnet hat.

Eine fristlose Kündigung des Kreditvertrags ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt.

Wichtige Gründe sind z. B.

  • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat
  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt
  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt
  • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt

Weiterhin ist auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ein wichtiger Grund, z. B.

  • wenn der Kunde die Kreditraten nicht, nur teilweise oder verspätet zahlt
  • der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder diese nicht den notwendigen Beleihungswert haben

Hier ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absatz 2 und 3 des BGB) entbehrlich.

Rechtliche Grundlage dieser Kündigung sind die AGB der Bank.

Folgen der Kündigung


Nach der Kündigung ist der Kreditnehmer zu einer sofortigen Rückzahlung der Restschuld verpflichtet. Diese kann er aus Eigenmitteln oder durch die Ablösung des Kredites durch eine andere Bank vornehmen.

Im Regelfall ist die sofortige Rückzahlung bei Kündigung durch die Bank nicht möglich ist. Es kommt es dann zur Kreditabwicklung oder Kreditsanierung.

Finanzierung | Kreditgeschäft | Schuldrecht

 

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