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Der Kreditauftrag ist mit der Bürgschaft verwandt. Danach haftet derjenige, der einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu gewähren, wie ein Bürge. Die Bestimmungen für die Bürgschaft finden entsprechende Anwendung.

Die Grundlage des Kreditvertrages in Deutschland ist der § 778 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

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Kreditgeschäft

 

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