Das Krankenversicherungsgesetz (kurz: KVG; lang: „Bundesgesetz über die Krankenversicherung“) dient in der Schweiz dazu, alle Bevölkerungsschichten im Krankheitsfall finanziell abzusichern. Zudem regelt es zahlreiche weitere Bereiche im Gesundheitswesen. Gemäss dem KVG müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen einer Krankenkasse angehören.
Unter den Krankenversicherern herrscht Wettbewerb. Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, bei welcher von den gegenwärtig gut hundert vom Bund anerkannten Krankenkassen er versichert sein möchte. Die Krankenkassen müssen den gleichen, sehr umfangreichen „Katalog“ an Leistungen anbieten (die sog. obligatorische Grundversicherung). So ist es den Versicherungsnehmenden möglich, die Prämien der einzelnen Gesellschaften direkt miteinander zu vergleichen.
Der Nachteil dieses Systems lag darin, dass aufgrund der fehlenden Freizügigkeit – die Altersrückstellungen konnten beim Versicherungswechsel nicht in die neue Versicherung übertragen werden – die Mobilität der Versicherten im Alter stark eingeschränkt war. Diese so genannten „ goldenen Fesseln“ hemmten die Wettbewerbsintensität des Krankenversicherungssystems. Allerdings ist zu erwähnen, dass der Wettbewerb bei den Jungen, noch Unversicherten durchaus spielte – was aber auch zu unerwünschter Risikoselektion führte. Ein weiterer Nachteil des alten Systems war, dass der steigenden Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien über Subventionen an die Krankenversicherer begegnet wurde, was allen – und somit auch den Wohlhabenden – zugute kam (so genanntes Giesskannenprinzip).
Der Gesetzgeber verfolgte mit dem neuen KVG drei Hauptziele: Erstens sollte die Solidarität zwischen Versicherten mit unterschiedlichem Krankheitsrisiko und mit unterschiedlichem Einkommen verstärkt werden. Zweitens sollte, eine qualitativ hochstehende, aber für alle finanziell tragbare medizinische Versorgung sichergestellt werden. Drittens sollten kosteneindämmende Wettbewerbsmechanismen in einem definierten ordnungspolitischen Rahmen zu einer massvollen Kostenentwicklung beitragen.
Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich ist der kassenpflichtige Leistungskatalog in der Schweiz weniger umfassend. Dies gilt insbesondere für die Zahnmedizin und die Altenpflege. Bei ärztlichen Leistungen kennt das KVG einen offenen Leistungskatalog, d.h., es existiert kein abschliessend definierter Leistungskatalog (keine Positivliste). Das KVG verlangt aber, dass die von Ärzten erbrachten Leistungen „ wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich“ sind. Bestehen Zweifel bezüglich einer neuen oder umstrittenen Leistung, wird sie durch die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen geprüft. Das Bundesamt des Inneren legt dann fest, ob die geprüfte Leistung kassenpflichtig ist. Positivlisten sind dagegen für die übrigen Leistungen definiert.
Mit der Absicht, die Risikoselektion zu verhindern, die aufgrund der Kopfprämien lukrativ ist, wurde ein Risikostrukturausgleich (in der Schweiz Risikoausgleich genannt) zwischen den Krankenkassen eingeführt. Dieser berücksichtigt heute nur Alter und Geschlecht der Versicherten. Diese Faktoren erklären jedoch lediglich einen geringen Teil der individuellen Gesundheitsausgaben. Die Risikoselektion bleibt daher eine attraktive Strategie für Krankenkassen. Es hat sich gezeigt, dass Krankenkassen eigens neue Tochterversicherungen gründen, um aktiv gute Risiken (solche mit geringer Krankheitswahrscheinlichkeit) zu gewinnen. Da die schlechten Risiken anscheinend wesentlich weniger mobil sind und ihrer Krankenkasse treu bleiben, kommt es weiterhin zu einer beträchtlichen Risikoselektion.
Die seit 1996 vorgeschriebenen Kopfprämien belasten die unteren Einkommensschichten und die kinderreichen Familien besonders stark. Mit so genannten Prämienverbilligungen, die sich nach dem steuerbaren Haushaltseinkommen richten, wird gezielt entlastet. Die Prämienverbilligungen werden aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Da die Versicherungsleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit 1996 pro Kopf im Durchschnitt um jährlich 5 Prozent gewachsen sind und die Haushaltseinkommen mehr oder weniger stagnieren, hat die Zahl der Versicherten mit Prämienverbilligung seit Einführung des Krankenversicherungsgesetzes beträchtlich zugenommen. Waren im Jahr 1996 rund 23 Prozent aller Versicherten berechtigt, Prämienverbilligungen zu beziehen, sind es im Jahr 2003 bereits 32,8 Prozent. In absoluten Zahlen ist dies ein Anstieg von rund 1,7 Millionen auf 2,4 Millionen Versicherten oder von rund 820'000 Haushalten auf 1,3 Millionen Haushalte.
Ein direkter Eingriff in den Wettbewerb findet im stationären Bereich durch die eingeführte Pflicht zur kantonalen Krankenhausplanung statt. Auf Grund einer bedarfsgerechten Planung sollen die Kantone dafür sorgen, dass die Bedürfnisse abgedeckt sind, gleichzeitig aber keine Überkapazitäten bestehen. Damit haben die Kantone eine Möglichkeit erhalten, den stationären Sektor zu steuern, müssen dafür aber mindestens die Hälfte der Betriebskosten der öffentlichen und öffentlich subventionierten Krankenhäuser übernehmen.
Bereits kurz nach der Einführung des Gesetzes zeichnete sich Reformbedarf ab. Am 21. September 1998 hat der Bundesrat seine Botschaft zur ersten Teilrevision des KVG verabschiedet. Kernpunkte dieser Vorlage waren die Kosteneindämmung und die Solidarität. Mit punktuellen Änderungen im Gesetz wurden in der Praxis festgestellte Mängel in den Bereichen Prämienverbilligung, Verhältnis Versicherte und Versicherer, Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufsicht und Kostenkontrolle korrigiert. Die Revisionsvorschläge wurden von den Eidgenössischen Räten beraten und in der Frühjahrssession 2000 verabschiedet. Eine 2. Revision ist seit Jahren in Arbeit, stösst aber wegen der Interessengegensätze auf grösste Schwierigkeiten.
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"Krankenversicherungsgesetz".
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