Als Krankenkassen oder Krankenversicherer bezeichnet man Träger der Krankenversicherung. Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die eine Gesetzliche Krankenversicherung anbieten) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung gewählt, die u.a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Die Krankenkassen haben insgesamt 70,3 Millionen Versicherte (Stand: 1.8.2004). Sie führen in getrennter Rechnung als "Pflegekasse bei ..." auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Am 1.Januar 2006 existierten in Deutschland 253 gesetzliche Krankenkassen.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
- Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
- Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
- Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.
- See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute
- Landwirtschaftliche Krankenkassen für in der Landwirtschaft Beschäftigte
- Bundesknappschaft für Arbeitnehmer im Bergbauumfeld
- Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen mit den Dachverbänden VdAK und AEV.
Die Differenzierung ist historisch gewachsen. Krankenkassen können nur innerhalb ihrer Kassenart fusionieren. Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Seitens des Gesetzgebers bestehen Überlegungen, auch kassenartenübergreifende Fusionen zu ermöglichen. Zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt.
Eine Krankenkasse regelt selbständig ihren Haushalt. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen. Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Beitragssatzanpassungen ist dies entsprechend zu regulieren. Schulden dürfen eigentlich nicht gemacht werden.
Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. 1991 gab es noch mehr als 1.200, am 01. Januar 2006 noch 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen. Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen soll nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrössen der Mitgliederzahlen abhängig werden.
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Neben den gesetzlichen gibt es private Krankenversicherungen, d. h. solche, die die Private Krankenversicherung anbieten. Diese führen jedoch in der Regel die Bezeichnung Krankenversicherung.
Schweiz
Siehe auch: Gesundheitswesen Schweiz
Grundsatz
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Organisationsformen
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Aufsichtsbehörden
Institutionell werden die Krankenkassen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.
Haupt- und Nebenaufgaben
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung (Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z.B. bevorzugte Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invalidätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.
Anzahl
Insgesamt sind in der Schweiz rund 90 Versicherer zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind.
Weblinks
- http://www.bag.admin.ch/kv/grundlag/d/index.htm (Bundesamt für Gesundheit)
- http://www.santesuisse.ch (Schweizerischer Verband der Krankenversicherer)
Österreich
In Österreich sind die Träger der
Krankenversicherungen die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbständige bei 7,5% (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65% DG: 3,75%; bei Arbeitern: DN: 3,95% DG: 3,55%; bei Landarbeitern: DN: 3,8% DG: 3,7%). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8% (DN: 4,2% Pensionisten 4,75% DG: 3,6%). Der Beitragssatz für Selbständige beträgt 9,1%, für Landwirte 7,5%. Pensionisten zahlen 4,95%.
Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3630,- € im Monat, 50.820 € im Jahr (inkl. 2 Sonderzahlungen).
(Stand 2005)
Die einzelnen Träger sind:
- 9 Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten sondern vom Betriebsstandort. So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn sein Arbeitgeber seinen Standort in Wien hat. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
- 8 Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Semperit, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kindberg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (zB Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben
Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefasst.
Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.
Niederlande
In den Niederlanden gab es bisher wie in Deutschland ein duales System aus Pflichtteilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherten (6 Mio Niederländer, mit Jahreseinkommen ab 29.500 €). Der GKV-Beitrag betrug 8 % der Bruttolöhne und -gehälter.
Ab 2006 führen die Niederlande ein vollständig privates Versicherungssystem ein. Ähnlich der in Deutschland diskutierten Gesundheitsprämie werden künftig alle Bürger eine einkommensunabhängige Prämie zahlen, die allerdings je nach Gesellschaft und Leistungsumfang variieren kann. Es soll z.B. günstige Tarife mit Selbstbehalt und eingeschränkter Arztwahl geben. Die Basisprämie wird im Durchschnitt ca. 1100 € pro Person und Jahr betragen (die freie Mitversicherung von Angehörigen wird abgeschafft). Der monatliche Beitrag setzt ein mit einem Minimum von rund 80 Euro. Darüber hinaus kann jeder Versicherte zusätzlich Module versichern wie Auge, Zahn und Reise. Wer z.B. das Krankenversicherungspaket Auge versichert hat, hat ein Anrecht auf eine Laseroperation. Mit dem Modul Zahn hat er ein Anrecht auf ein Implantat. Ein "all inclusive" (alle Pakete umfassender Versicherungsschutz) ist bei der AGIS für 125 € zu bekommen.
Hinzu kommt eine neue allgemeine Einkommenssteuer von 6.5 %, aus der Transferzahlungen für sozial Schwache erfolgen werden. Man schätzt, dass jährlich ca. 2.5 Mrd € für 6 Millionen Niederländer aufzubringen sind.
Siehe auch
Gesundheitswesen,
Gesundheitswesen Schweiz,
Krankenversicherung,
Sozialversicherung,
Unfallversicherung,
Krankenschein,
Krankenversicherungskarte,
Auslandskrankenschein,
Health Maintenance Organization,
Freie Kassenwahl
Weblinks
Gesetzliche Krankenversicherung
Ziekenfonds | Страховая медицинская организация