Unter Krankenhausbehandlung versteht man die unterschiedlichen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Pflege in einem Krankenhaus. In vielen Ländern ist die Krankenhausbehandlung eine Leistung der Sozialversicherung.
In Deutschland haben gesetzlich Krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung. Dieser ist in § 39 SGB V gesetzlich normiert. Demnach besteht ein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Damit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlich
Prinzipiell können Versicherte in Deutschland das Krankenhaus, in welchem sie sich behandeln lassen möchten, frei wählen, wobei es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handeln muss. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arzt, der die Krankenhausbehandlung verordnet, unter Berücksichtigung der Erkrankung auf der Verordnung die beiden nächstgelegenen Krankenhäuser angeben muss, die er für geeignet hält.
Patienten, die ohne zwingenden Grund ein anderes als eines der vorgeschlagenen Krankenhäuser wählen, können von der Krankenkasse mit daraus resultierenden Mehrkosten belastet werden, dies können Unterschiede der Krankenhauskosten und vor allem höhere Fahrtkosten sein.
Zwingende Gründe, keines der in der Verordnung angegebenen Krankenhäuser zu beanspruchen können z.B. die Entfernung eines Krankenhauses von Familie bzw. Verwandten, religiöse Bedürfnisse sein. DIe Krankenkasse soll auch sonstigen Wünschen der Versicherten angemessen Rechnung tragen
Die Verträge der privaten Krankenversicherung sehen in aller Regel eine Kostenübernahme für Krankenhausbehandlung vor. Der Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse umfasst auch die medizinisch erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson bei der stationären Behandlung von Kindern. Die private Krankenversicherung kennt diese Leistung nicht.
Auch die Unfallversicherungsträger erbringen Krankenhausbehandlung, wenn der Erkrankung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugrunde liegt.
In Deutschland werden die Krankenhäuser über ein duales System finanziert. Zum einen erhalten die Krankenhäuser Mittel aus der Investitionskostenförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, zum anderen werden die laufenden Betriebskosten insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert.
Die Vergütung seitens der Krankenkassen erfolgt dabei seit 2004 (Fallpauschalengesetz) nach einem diagnosebezogenen Fallpauschalensystem (siehe auch G-DRG). Vor der Einführung des DRG-Systems wurde die Krankenhausbehandlung durch Tagespflegesätze vergütet. Psychiatrische Kliniken rechnen noch heute nach Tagessätzen ab, da für die dort behandelten, langwierigen Krankheitsbilder das DRG-System ungeeignet ist.
Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres erbringen je Tag einer stationären Krankenhausbehandlung 10 Euro als Zuzahlung, wenn die Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Jahr begrenzt. Ist der Kostenträger die gesetzliche Unfallversicherung, braucht keine Zuzahlung bezahlt zu werden.
Gesetzliche Krankenversicherung | Sozialleistung | Krankenhaus
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Krankenhausbehandlung".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world