Allgemeines
Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist die Steuer, die ein Fahrzeughalter in Deutschland bezahlen muss für
- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
- die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Ein Fahrzeug ist ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt. Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne des KraftStG liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Ein Fahrzeug gilt ab dem Moment zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, in dem der Fahrzeughalter die vollständigen Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I + II, Fahrzeugkennzeichen mit allen Siegeln) durch die Zulassungsbehörden ausgehändigt bekommen hat.
Die Steuer bemisst sich
- bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
- bei anderen Fahrzeugen (Fahrzeuge mit Wankelmotor, Fahrzeuge mit Elektromotor, Anhänger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, u.ä.) nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.
Bei allen Fahrzeugen mit Motor sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
Die durch die Zulassungsbehörden festgestellte verkehrsrechtliche Fahrzeugart ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Hier prüft die Verwaltung in Zweifelsfällen die Fahrzeuge in eigener Zuständigkeit durch Vorführung der Kfz an Amtstelle hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerlich richtigen Einstufung. So werden z.B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine sondern ausschließlich wie ein Pkw besteuert.
Pkw und Motorräder
Bei Pkw und Motorrädern ist die Kfz-Steuer zunächst abhängig vom
Hubraum des Motors. Bei Einführung dieses Besteuerungsmerkmals sollte aber versucht werden, die Höchstleistung zu besteuern; weil man diese damals noch nicht zuverlässig messen konnte, wurde sie mit komplizierten, für Zweitakt- und Viertakt-Motoren unterschiedlichen Formeln aus dem Hubraum errechnet (Näheres siehe unter "Steuer-PS"). Danach wird noch unterschieden zwischen der Art des Motors (
Dieselmotor- oder
Ottomotor) und der
Schadstoffklasse.
Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfügig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfür besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.
Motorräder
Zulassungspflichtig Motorräder werden nach derzeit geltendem Recht jährlich mit 1,84 € je angefangene 25 ccm Hubraum besteuert. Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen – wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht – gilt derzeit nicht. Der
Steuersatz ist seit 1955 unverändert geblieben.
Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen. Die Systematik und die jeweilige Schlüsselnummer sind mit denen für Pkw jedoch nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt.
Zur Ausgestaltung und dem Einführungszeitpunkt einer emissionsbezogenen, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder sind noch keine Entscheidungen getroffen.
Personenkraftwagen
Es wird das Ziel verfolgt, höheren Schadstoffausstoß mit einer höheren Steuer zu belegen bzw. schadstoffarme Fahrzeuge zu belohnen.
Dazu wurden die folgenden Schadstoffklassen nach den Kriterien "Schadstoff- und Kohlendioxidausstoß" festgelegt:
Es gelten folgende Steuersätze für je 100 cm³ Hubraum:
| Schadstoffklasse | Motor | Steuersatz | Bemerkungen
| -
| Euro 4
| Otto-Motor | 6,75 € |
| -
| Diesel-Motor | 15,44 € |
| -
| Euro 3
| Otto-Motor | 6,75 € |
| -
| Diesel-Motor | 15,44 € |
| -
| 3-Liter-Auto
| Otto-Motor | 6,75 € |
| -
| Diesel-Motor | 15,44 € |
| -
| Euro 2
| Otto-Motor | 7,36 € |
| -
| Diesel-Motor | 16,05 € |
| -
| Euro 1
| Otto-Motor | 10,84 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 15,13 € | ab 1. Januar 2005
| -
| Diesel-Motor | 23,06 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 27,35 € | ab 1. Januar 2005
| -
| nicht schadstoffarm (Fahren bei Ozonalarm erlaubt)
| Otto-Motor | 15,13 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 21,07 € | ab 1. Januar 2005
| -
| Diesel-Motor | 27,35 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 33,29 € | ab 1. Januar 2005
| -
| nicht schadstoffarm (Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt)
| Otto-Motor | 21,07 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 25,36 € | ab 1. Januar 2005
| -
| Diesel-Motor | 33,29 € | bis 31. Dezember 2004
| -
| 37,58 € | ab 1. Januar 2005
| -
| übrige
| Otto-Motor | 25,36 € |
| -
| Diesel-Motor | 37,58 € |
|
Egal welcher Schadstoffklasse ein Fahrzeug angehört, ab Erstzulassung 1. Januar 2005 kann für kein Fahrzeug mehr ein neuer Befreiungszeitraum erwirkt werden.
Schlüsselnummer
Welcher Steuerklasse ein PKW angehört, lässt sich aus den letzten beiden Ziffern (=
Schadstoffschlüssel) des 6-stelligen Eintrags unter
Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im
Fahrzeugschein oder
Fahrzeugbrief ablesen. Eine Zuordnung der
Schlüsselnummern zu den Steuerklassen findet sich hier: http://www.thueringen.de/de/ofd/steuern/kraftfahrzeugsteuer/content.html
Möglichkeiten zur Steuersenkung
Am Markt gibt es Nachrüstmöglichkeiten um bei älteren Fahrzeugen eine Einstufung in eine bessere
Schadstoffklasse zu erreichen. Die Umrüstung wird vor allem bei Fahrzeugen der Euro 1-Norm vorgenommen, um die Euro 2 oder D3-Norm zu erreichen. Damit ist eine teils deutliche Ersparnis bei der Kfz-Steuer verbunden. Als besonders preiswerte Lösung hat sich beim
Ottomotor der
Kaltlaufregler erwiesen. Bei Dieselfahrzeugen kommen prinzipbedingt nur Upgrade- bzw. Austausch-Katalysatoren zum Einsatz. Im Fahrzeugschein wird nach erfolgreicher Umrüstung die neue Schadstoff-Schlüsselnummer eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen (insbesondere Dieselfahrzeuge) kann sich ein Katalysatorwechsel trotz des hohen Anschaffungspreises lohnen, da sich die Investition durch die Steuerersparnis schnell amortisieren. Ein positiver Nebeneffekt ist der höhere Wiederverkaufswert des Fahrzeuges.
andere Fahrzeuge (LKW und ähnliches)
Bei LKW ist die Höhe der Kfz-Steuer abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht:
Pro 200 kg kosten bei einem zulässigen Gesamtgewicht
- bis 2000 kg: 11,25 Euro
- von 2000 kg - 3000 kg: 12,02 Euro
- von 3000 kg - 3500 kg: 12,78 Euro
Bei LKW über 3500 kg fließen in die Steuerberechnung noch die Schadstoff- und Geräuschklassen ein.
Um die Jahressteuer zu ermitteln, muss man dabei mit der Berechnung stets mit 0 - 200 kg beginnen.
0 - 200 kg 11,25 Euro; 201 - 400 kg 22,50 Euro; - - - 1.801 - 2.000 kg 112,50 Euro und von 2.001 - 2.200 kg
(112,50 +12,02)=124,52 Euro.
Ferner ist bei Berechnung der Kfz-Steuer (FA intern KraftSt) der ermittelte Jahresbetrag stets auf volle Euro abzurunden.
Sonderfahrzeuge
Elektro-Autos und Fahrzeuge mit Wankelmotor (egal ob Pkw oder Motorrad) werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Für
Oldtimer gilt ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 191,-€.
Anhängerbesteuerung
Für zulassungspflichtige Anhänger beträgt die Kraftfahrzeugsteuer 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Der Höchstbetrag liegt bei 894,76€ Jahressteuer für einen Anhänger.
Sonderregelung
Für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist es zwingend erforderlich, dass der Anhänger ein "grünes Kennzeichen" führt. Nur dann wird auf Antrag des Fahrzeughalters die Kfz-Steuer für einen Anhänger (kein Wohnanhänger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Der "steuerbefreite" Anhänger darf in diesem Fall allerdings nur hinter Zugfahrzeugen (keine Pkw oder Motorräder) mitgeführt werden, für die ein
Anhängerzuschlag in ausreichender Höhe festgesetzt wurde. Sollte das einmal nicht der Fall sein (unzulässige Verwendung) so haftet in jedem Fall der Halter des Anhängers für die Steuer.
Steuervergünstigung / Steuerbefreiung
Für eine ganze Reihe von festgelegten Tatbeständen hält das Gesetz
Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen bereit. So wird zum Beispiel keine Kfz-Steuer für Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Zoll-, Feuerwehr- oder Wegebaudienst oder Krankentransport, Straßenreinigung eingesetzt werden. Omnibusse, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Fahrzeughalter, die in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sind können je nach Behinderungsgrad eine Steuervergünstigungen für Schwerbehinderte um 50 v.H. oder sogar eine vollständige Steuerbefreiung beantragen.
Steuerfestsetzung und Steuererhebung
Die Kfz-Steuer wird durch
Steuerbescheid grundsätzlich unbefristet festgesetzt. Sie ist u.a. dann neu festzusetzen, wenn sich durch Änderung des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt bzw. wenn die Steuerpflicht durch Abmelden des Kfz endet.
Die Steuer ist für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, darf die Steuer auch für ein halbes Jahr entrichtet werden. In diesen Fällen ist halbjährlich zusätzlich zur halben Jahressteuer ein Aufgeld von 3% zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 1.000 Euro beträgt, darf die Steuer auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. Es entsteht ein Aufgeld von 6%.
Die Erhebung der Kfz-Steuer verursacht bei den Finanzbehörden erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser ist gemessen am Steueraufkommen deutlich größer als zum Beispiel bei der Einkommensteuer. Zwar kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, das Kfz von Amts wegen still gelegt werden. Diese Maßnahme steht jedoch angesichts der im Einzelfall geringen Steuer in keinem Verhältnis zum Aufwand.
Wegen dieser Probleme sind die Zulassungsbehörden in einigen Bundesländern dazu übergegangen, ein neues Kfz nur noch dann zum Straßenverkehr zuzulassen, wenn der Halter keine Kfz-Steuer schuldet und er gleichzeitig mit der Anmeldung dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt.
Politik
Es kam schon öfter die Überlegung auf, nach Verbrauch/
CO2-Emission statt nach
Hubraum zu besteuern.
Außerdem wird immer wieder darüber diskutiert, die Kfz-Steuer ganz abzuschaffen und dafür die Mineralölsteuer zu erhöhen.
Argumente für die Umlegung auf die Mineralölsteuer
- Wer viel fährt, zahlt auch viel.
- Auch ausländische Besucher zahlen beim Tanken für die Benutzung der deutschen Straßen.
- Das Eintreiben der Steuer verursacht Kosten (Verwaltungsaufwand).
Argumente gegen die Abschaffung
- Es entfallen Steuerungsinstrumente für Behinderte, Katalysator, Russfilter usw.
- Auch das nicht bewegte Fahrzeug verursacht Kosten (Kraftfahrtbundesamt, Parken auf der Straße, Kontrolle der HU etc.).
- Tanktourismus in grenznahen Bereichen würde noch beliebter werden.
- Deutschland lässt sich durchaus mit einer einzigen Tankfüllung durchqueren, die vorher im billigeren Nachbarland getankt wurde. Dies gilt insbesondere für viele Lkw, die zu diesem Zweck Extratanks besitzen, die auch für eine Durchquerung Europas reichen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Mautpflicht auf Autobahnen einzuführen und diese mit der Kfz-Steuer zu verbinden: Nach der Entrichtung der Kfz-Steuer bekommt jeder automatisch eine Vignette; die Fahrer ausländischer Fahrzeuge müssten diese kaufen und so für die Straßennutzung zahlen.
Historie
Die Kfz-Steuer hat ihre Wurzeln im tiefen Mittelalter: Aus den Wege- und Brückenzöllen ist die Abgabe auf Kraftfahrzeuge hervorgegangen. Die Idee, eine Steuer auf Gefährte zu erheben, kam zuerst in Hessen auf. Schon 1899 wurde in Hessen-Darmstadt eine Steuer auf die 13 Jahre zuvor erfundenen Motorfahrzeuge erhoben – damals als
Luxussteuer. Anfang 2005 waren mehr als 54,6 Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, für die meisten fällt die Steuer an.
Bei der Reform 1985 werden die Fahrzeuge zunächst in drei Schadstoffgruppen eingeteilt: je schlechter die Abgasqualität, desto höher die Steuer pro angefangene 100 Kubikzentimeter. 1997 führte man 6 Schadstoffklassen ein. Daneben gab es Steuerbefreiungen für besonders schadstoffarme Fahrzeuge. Grundlage für die Anhebung der Kraftfahrzeugsteuer seit dem 1.7.1997 ist das schadstoffbezogene Kraftfahrzeugsteuergesetz 1997 vom 18.4.1997 (BGBl I S. 805; BStBl 1997 I S. 805). Schadstoffarme Autos sollten im Unterhalt billiger als "Stinker" werden, damit der Anreiz größer ist, emissionsarme Pkw zu kaufen, so die Überlegung der Regierung. Je nach Abgaswert eines Fahrzeugs der Bundestag eine stufenweise Erhöhung der Steuersätze für die nachfolgenden acht Jahre. So waren Autos, die mindestens die Grenzwerte der Abgasnorm D 4 einhalten, bis längstens Ende 2005 bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. Dadurch sollte ein Anreiz geschaffen werden, alte Fahrzeuge durch neue, abgasärmere zu ersetzen. Denn die Abgasnorm D4 ist mit Beginn des Jahres 2005 europaweit verbindlich.
Die Ertragshoheit der KraftSt liegt bei den Bundesländern, d.h. die Einnahmen wandern ohne Zweckbindung in die Landeshaushalte, so wurde es 1949 im Grundgesetz verankert. Im Jahre 2004 waren das mehr als 8,5 Milliarden Euro.
Weblinks
Steuern und Abgaben | Verkehr (Deutschland) | Straßenverkehrszulassungsrecht