Korruption (von lat. corrumpere = verderben, entkräften, entstellen, bestechen) ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Wirtschaft oder Politik, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. In Deutschland sind diese Straftatbestände geregelt in den §§ 331 ff. StGB, wenn so genannte Amtsträger betroffen sind. Im geschäftlichen Verkehr sind insoweit die §§ 299, 300 ff StGB einschlägig.
In einer weiter gefassten Definition bedeutet Korruption auch "moralische Verdorbenheit".
Der "Vorteilsnehmer" fordert oft aktiv einen Vorteil ein - dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Bakschisch (Gabe) kein Auftrag. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. III StGB immer strafbar. Eine Genehmigung führt nicht zur Straffreiheit.
Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat - quasi als ein Äquivalent für seine Dienstausübung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen.
Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der §§ 332 und 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des "Nehmers" einher; also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen (Beispiel: Unterlassen einer gebotenen Ausweisung eines Ausländers).
Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, kann auch das Sponsoring oder die Spendengewährung an öffentliche Körperschaften oder Parteien ein Einfallstor für Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfüllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.
Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach der Regelung des § 11 I Nr. 2 StGB. Grundsätzlich keine Amtsträger sind nach BGH-Urteil vom 09.05.2006, Az.: 5 StR 453/05, die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt (insbesondere durch das Korruptions-bekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären.
Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring / Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen / Vertragsabschlüssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).
Zu korruptiven Handlungen gehören auch - allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht - jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen Ämterpatronage, Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.
Persönliche Vorteilsnahme und Bereicherung kann auch bei an sich gesetzmäßigen Handlungen vorliegen (sog. "Legale Korruption"). Dies nämlich dann, wenn die Begünstigung durch solche Gesetze, Verordnungen oder Verträge geschützt wird, die der Begünstigte selbst geschaffen hatte. Der Vorwurf der korrupten Vorteilsnahme kann in solchen Fällen mit dem Hinweis darauf abgeschmettert werden, dass alles nach Recht und Gesetz bzw. Vertrag verlaufen sei. Beispiel hierfür sind die oft kritisierten, überhöhten Bezüge von Politikern oder Spitzenmanagern. Zwar können diese Regelungen meist nicht durch die Begünstigten allein festgesetzt werden, sondern nur durch Beschlüsse dazu autorisierter Gremien (z.B. Parteivorstände, Parlamente, Aufsichtsräte). Diese Gremien setzen sich aber wiederum aus Personen zusammen, die zumindest hoffen können, selbst auch einmal in den Genuss der beschlossenen Regelung zu kommen.
Im Bereich der öffentlichen Verwaltung führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden (Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger). So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Ausschreibung ausgewählt würden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Deshalb werden dann Leistungen abgerechnet, die entweder gar nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht wurden. Die finanziellen Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen. Eine Ausnutzung öffentlicher Positionen zum privaten Vorteil ist gemeinwohlwidrig. (Hans Herbert von Arnim, "Korruption, Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft", München 2003, Seite 24).
Im Gesundheitswesen führt Korruption einerseits zu überhöhten Preisen, und sie erschwert andererseits den Zugang zu medizinischen Leistungen. Weiterhin kann Korruption im Gesundheitswesen dazu führen, dass sich Therapieformen oder Medikamente etablieren, die objektiv betrachtet keine medizinisch optimale Behandlung darstellen.
Generell führt Korruption dazu, dass die Leistungen von Organisationen in ihrem Umfang abnehmen oder qualititiv schlechter werden, die dafür zu entrichtenden Beiträge aber steigen. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch rund 7% seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.
Der Vorteil des Korrumpierten ist stets der Nachteil der Organisation, die ihn beschäftigt oder beauftragt hat. Profit-orientierte Unternehmen sind daher darauf bedacht, die Korrumpierung ihrer Mitarbeiter zu verhindern. Es zeigt sich bezüglich Korruption indes ein grundsätzliches Dilemma: Einerseits liegt es im vitalen Interesse der Unternehmen, Korruption zu unterbinden, da sie diese ab einem gewissen Punkt in den ökonomischen Ruin treiben würde. Andererseits sind integre Unternehmen jederzeit durch jene anderen Marktakteure ausbeutbar, die durch Bestechungen die lukrativen Aufträge und damit ökonomische Vorteile generieren. Dieses Korruptionsdilemma besteht bei öffentlichen Unternehmen kurzfristig nicht, da zum einen in der Regel keine Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmen vorliegt, zum anderen der Konkurs durch Erhöhung der Steuern bzw. Abgaben abgewendet werden kann.
Prof. Dr. Britta Bannenberg, Universität Bielefeld, * stellt in ihrem Werk Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002, allerdings fest: "Die Korruption gehört zur Strategie, wird von Unternehmen massiv eingesetzt und ist mit weitgehenden Straftaten verbunden. .... Beispielhaft sind hier Vorgehensweisen großer Bauunternehmen bei der Bildung von Baukartellen und dem Einsatz von Korruption zu nennen."
Die zukünftige Forschung und Praxis wird sich daher verstärkt der Frage zu widmen haben, wie dieses Korruptionsdilemma zuverlässig überwunden werden kann.
Korruption wird durch verschiedene Umstände gefördert (bzw. ihre Bekämpfung behindert):
In deutschen Großstädten werden zunehmend sog. Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen - dies vor dem Hintergrund, dass die Korruptionsbekämpfung ein extrem kompliziertes Unterfangen ist, das eine Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen erfordert. Die Staatsanwaltschaft München I unterhält die zurzeit größte Anti-Korruptionsabteilung in Deutschland. Sie hat der Öffentlichen Hand, u.a. der Stadt München, von 1994 bis 2004 zur Realisierung von 46 Mio. EUR Schadensersatz verholfen - ein Ausmaß, welches insoweit indes nur das Hellfeld von Korruption dokumentiert; der tatsächliche Schaden (inkl. Dunkelfeld) geht vermutlich weit darüber hinaus. (Quelle: Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin und Leiterin der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft München I.)
Im Bereich der privaten Unternehmen werden zunehmend wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen einzelner Branchen (z.B. in der Bauindustrie) initiiert. Diese setzen sich das kollektive Ziel, der Korruption im Zuge eines umfassenden Ethik-Managements eine Absage zu erteilen. Auch die Wirtschaftsethik/Unternehmensethik befasst sich in neuerer Zeit speziell mit Optionen der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Als Beispiel ist insoweit die wissenschaftliche Publikation von Pies et al. zu nennen: Prävention von Wirtschaftskriminalität - Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung, Halle/Wittenberg 2005 *).
Nicht zuletzt existieren auch für die öffentliche Verwaltung erste Ansätze eines expliziten Anti-Korruptionsmanagements. Theoretische Grundlagen aus Sicht der Verwaltungsethik liefert etwa das Werk von Faust ("Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen", Berlin 2003 *). Konzeptionen für die Verwaltungspraxis wurden beim Speyerer Qualitätswettbewerb 2005 vorgestellt: Hierbei erhielt das Bezirksamt Berlin-Spandau für seinen innovativen Anti-Korruptionsansatz eine Prämierung.
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