Die Korrelatentheorie war eine rechtswissenschaftliche Theorie, die zur Zeit der Weimarer Republik vertreten wurde. Sie diente dazu, die Verfassungsmäßigkeit einer staatliche Rechtsaufsicht über öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu begründen. Die Korrelatentheorie und mit ihr die staatliche Rechtsaufsicht wird heute ganz überwiegend als Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche abgelehnt.
Die römisch-katholischen Bistümer hatten zwar 1803 mit der Säkularisation durch den Reichsdeputationshauptschluss formal keine Verbindung mehr zum Staat. Durch exzessive Anwendung der iura circa sacra, also der äußeren staatlichen Aufsicht des Landesfürsten, waren aber auch die katholischen Bistümer im Ergebnis ähnlich staatlich bestimmt wie die evangelischen Landeskirchen (vgl. zur Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts auch dort).
In Art. 137 Abs. 1 bestimmte die Verfassung "Es besteht keine Staatskirche." (Trennung von Staat und Kirche), in Abs. 3 "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." (Kirchliches Selbstbestimmungsrecht). Diese Artikel gelten nach des Grundgesetzes auch heute noch als vollwertiger Teil der Verfassung fort.
Dazu griff sie auf Art. 137 Abs. 5 WRV zurück: "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren.". Mit diesem besonderen öffentlich-rechtlichen Status, dem sog. "Körperschaftsstatus", korreliere eine staatliche Rechtsaufsicht über die Religionsgemeinschaft.
Damit zieht die Korrelatentheorie eine Parallele zur Rechtsaufsicht über Selbstverwaltungskörperschaften. Dort ist nämlich anerkannt, dass der Staat die Gesetzesbindung der Verwaltung (Vorrang des Gesetzes) nicht dadurch umgehen darf, dass er rechtlich selbständige Körperschaften zur Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt errichtet. Tut er dies, wie es vielfach geschieht (Gemeinden, Landkreise, Kammern), so muss er dafür Sorge tragen, dass die Selbstverwaltungskörperschaften ihrerseits die geltenden Gesetze einhalten. Das geschieht durch das Institut der Rechtsaufsicht.
Schließlich gilt auch die Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht für Religionsgemeinschaften, sodass diese auch gar nicht durch Rechtsaufsicht gesichert werden könnte: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." - Religionsgemeinschaften als nicht-staatliche Organisationen sind hier nicht erwähnt. Dies bedeutet keineswegs, Religionsgemeinschaften müssten sich nicht an Gesetze halten. Sie sind im Gegenteil wie alle anderen Bürger oder deren Vereinigungen den Sanktionen unterworfen, die die Rechtsordnung für den Fall der Rechtsverletzung vorsieht. Eine Gesetzesbindung um ihrer selbst willen, wie sie dem Staat in Art. 20 Abs. 3 GG aufgegeb ist, ist aber damit nicht verbunden. Ebensowenig wie bei anderen gesellschaftlichen Gruppen kann es daher eine Rechtsaufsicht über sie geben.
Die Korrelatentheorie scheiterte folglich an einer im Ansatz verfehlten Gleichsetzung der nicht-staatlichen Religionsgemeinschaften mit staatlichen Selbstverwaltungskörperschaften; Ursache war die Verkennung des speziellen Körperschaftsstatus und des Wesens des Selbstbestimmungsrechts.
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