Als Kopierschutz bezeichnet man Maßnahmen, die Daten davor schützen sollen, von Unbefugten vervielfältigt zu werden.
Einen perfekten Kopierschutz gibt es nicht, da die Daten auf einem Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein müssen. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. Anstelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten.
Beispiele
- DIN-Normen wurden früher auf farbigem Papier veröffentlicht, das die Kopie mit damals üblichen Schwarz-Weiß-Kopierern durch die Auswahl von Schrift- und Hintergrundfarbe unmöglich machte. Für Computerspiele wie Zak McKracken wurden auf die gleiche Art geschützte Codetabellen eingesetzt – die freilich bald von Fans handschriftlich kopiert und verbreitet wurden.
- Bei Audio-CDs werden absichtlich Fehler im Datenformat eingebaut und damit der Standard verletzt. In der Regel werden diese Fehler von gängigen CD-Spielern ignoriert, da diese nur bestimmte Daten auf der CD interpretieren (den sogenannten Red Book Standard). CD-ROM-Laufwerke versuchen hingegen, die fehlerhaften Daten zu interpretieren, was zu Fehlermeldungen und Abstürzen führen kann. Bei diesen Laufwerken kann durch kopiergeschützte CDs sogar erhöhter Geräteverschleiß auftreten. Viele Autoradios und tragbare CD-Player basieren auf der (sehr kostengünstigen) CD-ROM-Technik und sind deshalb ebenfalls betroffen.
- Daten werden auf dem Datenträger verschlüsselt, und der Schlüssel wird nur befugten Parteien übergeben, beispielsweise Geräteherstellern. Die Laufwerke des Herstellers können die Daten dann entschlüsseln, können aber nur mit autorisierter Software angesteuert werden. So soll Abspielprogrammen der Zugang zu den Daten verwehrt werden. Es handelt sich hier nicht um einen Kopierschutz, da die Daten noch lesbar und somit kopierbar sind. (Beispiel: CSS bei der DVD)
- HDMI- und DVI-Stecker in „HD-ready“-Geräten bieten schon heute Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung durch HDCP, welches mit dem Kopierschutz AACS für HD-Medien zusammenarbeitet. Dadurch soll ein Mitschneiden des Datenstroms von der Quelle zum Ausgabemedium unterbunden werden. Im Zusammenhang kann auch das "Broadcast Flag" erwähnt werden, durch welches HD-Aufnahmen eingeschränkt werden könnten.
Rechtslage
Nach dem neuen deutschen
Urhebergesetz ist es verboten, „wirksame technische Maßnahmen“, die das Kopieren verhindern, zu umgehen. Was hierbei „wirksam“ bedeutet, ist jedoch unter Experten erheblich umstritten.
Darüber hinaus gilt dieses Verbot gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht bei Computerprogrammen. Grundsätzlich erlaubt ist das Wiederaufnehmen von Musik.
Unter Umständen ist das Einbringen eines Kopierschutzes, der die legale Privatkopie nicht zulässt, auch nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar, da hiermit Daten unterdrückt werden, die dem Nutzer nach dem Urhebergesetz zustehen. Klarheit werden aber letztlich nur die Gerichte oder klarere, revidierte Gesetzestexte bringen können.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Neuregelungen des UrhG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verwiesen. BVerfG, Beschluss vom 25.07.05, Az.: 1 BvR 2182/04
Im Entwurf zum neuen Urheberrechtsgesetzes URG der Schweiz wird festgehalten, dass die Umgehung eines Kopierschutzes strafbar sein soll, falls sie "vorsätzlich und unrechtmäßig" geschehe. Da die Erstellung von Privatkopien erlaubt bzw. rechtmäßig bleibt, brauchen die Hersteller von Privatkopien nichts zu befürchten. Ebenso wird es straflos bleiben, Software zur Kopierschutz-Umgehung zu erstellen und zu verbreiten, falls sie hauptsächlich dem rechtmäßigen Erstellen von Kopien dient. In den Erläuterungen zum Entwurf wird offen davon gesprochen, dass Kopierschutzmaßnahmen eine "Selbsthilfe" der Urheber darstelle. Ebenso soll gemäß neuem URG eine Steuer auf den Kauf leerer Datenträger erhoben werden - damit die Urheber auch an Privatkopien verdienen. Einerseits werden Kopierschutzmaßnahmen strafrechtlich geschützt, und andererseits erleidet, wer das Recht auf das Erstellen von Privatkopien wahrnimmt, durch die „Vergütung“ finanziellen Schaden. Entwurf zum neuen URG (siehe Art. 20 und 70a), Erläuterungen zum Entwurf (siehe Seite 21). Siehe dazu auch die Stellungsnahme der IFPI auf der Kopierschutz.
In Österreich wurde in der Neufassung des Urheberrechts von 2003 ebenfalls eine nebulöse Regelung der „Kopie zum privaten Gebrauch“ (§ 42 UrhG) eingeführt. Wie weit dieses Recht geht, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
Kritik und Nachteile
Nachteile bei Audio-CDs
Personen, die eine kopiergeschützte Audio-CD auf legale Weise erworben haben, müssen gegenüber der illegalen Kopie folgende Nachteile in Kauf nehmen:
- Der legal erworbene Tonträger lässt sich nicht überall abspielen. Bei Autoradios, DVD-Playern und sogar HiFi-Anlagen kann die Wiedergabe gestört oder unmöglich sein.
- Die Wiedergabe auf einem Computer ist nur sehr eingeschränkt möglich. Oft kann die Audio-CD nicht abgespielt werden - oder nur über eine spezielle Software mit verringerter Qualität.
- Es gibt bei Kopierschutztechniken Tendenzen, den Windows-PC des Benutzers zu dessen Nachteil zu verändern, sodass z. B. der Nutzer in seinen Hörgewohnheiten überwacht oder die Funktion des PCs eingeschränkt wird, wie beim Rootkit-Kopierschutz XCP von Sony/BMG oder dem Alpha-DVD-Kopierschutz für DVDs.
- Das Umwandeln einer kopiergeschützten CD in ein anderes Musikformat (z. B. mp3, um die gekaufte CD auch auf einem mp3-Player zu hören) oder das Anfertigen einer Privatkopie wird durch den Kopierschutz nicht nur erschwert. Das Gesetz verbietet möglicherweise das Umgehen eines Kopierschutzes (unterschiedliche Rechtslage je nach Land).
- Einige Kopierschutz-Techniken arbeiten mit falschen Fehlerkorrektur-Werten (siehe Beispiele), dies kann bei leicht zerkratzten CDs schneller zu Wiedergabefehlern führen.
- Die Klangqualität ist wegen bewusst eingebauter Fehler vermindert.
Kopiergeschützte CDs entsprechen nicht dem von Philips im sogenannten „Red Book“ festgelegten Compact Disc Digital Audio (CD-DA) Standard. Sie sind somit keine Audio-CDs und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden.
Nachteile bei Software
Auch Käufer von Software müssen bei der Verwendung von Kopierschützen mit Nachteilen rechnen.
- Moderne Kopierschütze wie zum Beispiel StarForce greifen sehr tief in das Betriebssystem ein. Beispielsweise werden Systemtreiber installiert, die Zugriffe auf Ring 0 Ebene ermöglichen. Über die Installation solcher Systemtreiber wird nicht ausreichend seitens Hersteller informiert. Das kann
- Zu Inkompatibilitäten zwischen Systemtreibern führen
- Zu Sicherheitslücken durch fehlerhaften Code führen
- Kopierschütze werden teilweise durch Ausnutzung verschiedener Programmiertricks realisiert, die teilweise massiv vom Standard eines Betriebssystems abweichen. Das kann dazu führen, dass eine Software auf zukünftigen Betriebssystemversionen nicht mehr vollständig und einwandfrei arbeitet. Ein Nebeneffekt kann auch das Versagen von Software bei der Benutzung auf Emulatoren sein.
Siehe auch
Weblinks
Urheberrecht | Kopierschutz
Copy protection | Protección de copia | コピーガード | Защита от копирования