Kopftuchstreit.jpg Der Kopftuchstreit bezieht sich auf die Frage, ob das Tragen einer Kopfbedeckung als Symbol einer besonderen Auslegung des Islam in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit, insbesondere bei Bediensteten des Staates und in staatlichen Ausbildungseinrichtungen, rechtlich gestattet ist oder untersagt werden soll. Dabei handelt es sich um einen Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Bürger einerseits und der religiösen Neutralitätspflicht des Staates andererseits.
Problematisch ist die im Islam fehlende kirchlich-hierarchische Organisation, die für eine Klärung sorgen könnte. Islamische Gelehrte Muftis können zwar zur Beratung in Anspruch genommen werden, ihre Ratschläge (Gutachten/Fatwas) sind für Muslime aber nicht bindend. Das oft zitierte Prinzip "kein Zwang sei im Glauben" (Sure 2:256) ordnet dem Individuum zumindest in der Theorie eine uneingeschränkte Glaubensfreiheit zu. Es gibt deshalb unter Muslimen unterschiedliche Auffassungen über die Verbindlichkeit von religiösen Pflichten.
Viele Muslime sehen im Koran ein Gebot für die muslimische Frau begründet, sie solle ihren Kopf bedecken (Suren 17:32, 33:59 und 24:31) sowie in dem Hadith, in dem Prophet Muhammad die Muslimas dazu anhielt, ihren Körper außer Gesicht und Händen zu bedecken. Die Authentizität dieses Hadith ist unter muslimischen Gelehrten aller Strömungen weitgehend unumstritten. Lediglich unter westlichen (nichtmuslimischen) Islamwissenschaftlern ist die vollständige Authentizität der Hadithe umstritten. Muslime verweisen in dieser Diskussion auf ihre 'kritische Hadithwissenschaft', die die Authentizität von Überlieferungen untersucht.
In den o. a. Suren ist die Rede von einem –nicht näher definierten– Kleidungsstück, das sich die Muslima über ihren Oberkörper legen soll, so dass sie 'als Gläubige erkannt' werden. Auch für männliche Muslime gibt es Kleidungsvorschriften, die allerdings nur den Bereich zwischen Knie und Bauchnabel betreffen.
Ähnliche Frömmigkeitsgebote gibt es auch im Christentum und Judentum und werden auch dort unterschiedlich gehandhabt. Praktizierende Muslime betonen, das Tragen eines Kopftuches sei eine Pflicht im Islam und nicht Ausdruck einer politischen Haltung. Daraus resultiere ein Anspruch auf Schutz der Religionsfreiheit. Zu einem spezifischen Kopftuchstreit ist es in der jüngeren Vergangenheit v. a. in Frankreich und Deutschland gekommen, wo diese Bräuche mehrheitlich aufgegeben sind. Wegen der divergierenden Religionspraxis in den Glaubensgemeinschaften wird das Tragen eines Kopftuchs als besonders muslimisch wahrgenommen oder auch politisch gedeutet. So wird das Kopftuch im Westen oft als Symbol der Unterordnung der muslimischen Frauen und der Stärkung von fundamentalistisch-muslimischen Kreisen gewertet. Dagegen wird angeführt, dass nicht mehr praktizierende christliche Religionsgemeinschaften ebenfalls Schwierigkeiten mit der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben. In vielen europäischen Ländern ist das Kopftuch jedoch akzeptiert (vgl. exemplarisch Österreich).
Unstrittig ist jedoch, dass neben religiösen Gründen vielfach auch kulturelle und ethnische Motive eine Rolle spielen. Im Einzelfall ist dies jedoch nicht überprüfbar und ist daher der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Individuums überlassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (vgl. Kopftuchurteil), dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine gesetzliche Grundlage fand. Eine entsprechende Regelung könne nicht durch eine Behördenentscheidung (oder auf untergesetzlicher Normsetzungsebene) getroffen werden, sondern müsse durch Landesgesetz geschaffen werden - ein Weg, der den Landesparlamenten freisteht, jedoch bis dann nicht beschritten wurde. Ob das Kopftuch ein politisches und damit zugleich unzulässiges Symbol sei – ein Punkt auf dem die staatliche Argumentation und der öffentliche Diskurs fußten –, hat das Verfassungsgericht nicht für relevant gehalten.
Mehrere Bundesländer haben sich vorerst gegen ein Verbot entschieden. Das erste Bundesland, das ein Verbot jedoch erließ, war das zuvor unterlegene Land Baden-Württemberg. Es ist umstritten, weil es "christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten und Traditionen" einen besonderen Stellenwert zuspricht und sich damit (zumindest verbal) gegen die o. a. Rechtsprechung auflehnt. Das Grundgesetz fordert u. a. Art. 33 GG eine Gleichbehandlung aller Religionen, und auch das Verfassungsgericht hatte in seinem Urteil dies hervorgehoben. Hessen hat inzwischen ein Verbotsgesetz gleicher Struktur erlassen.
Am 1. April 2004 wurde im Schulgesetz von Baden-Württemberg in § 38 folgende Formulierung hinzugefügt:
Am 7. Juli 2006 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart einer muslimischen Lehrerin Recht, die gegen ein auf Grundlage dieses Gesetzes erlaßenes Verbot geklagt hatte, da das Gesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße (Az.: 18 K 3562/05). Das Gericht bezog sich dabei darauf, dass im Schwarzwald katholische Nonnen im Habit unterrichten. Das Urteil gilt jedoch nur für Lehrerinnen, die bereits im Schuldienst stehen. Auch in Zukunft kann einer Anwärterin mit Kopftuch die Aufnahme in den Schuldienst verweigert werden, da in Baden-Württemberg keine Nonnen neu eingestellt werden.
Auch andere Bundesländer (Hessen, Saarland, Thüringen) betreiben derzeit die Einführung ähnlicher Regelungen für ihre Lehrende. In Berlin bahnt sich ein Verbot an: allerdings geht ein vereinbarter Gesetzesentwurf mit einem Totalverbot religiöser Symbole im öffentlichen Dienst weit über das Kopftuchverbot hinaus. Die beiden großen Kirchen haben daraufhin Protest eingelegt und rechtliche Schritte angekündigt.
Mittlerweile haben 8 Bundesländer in Deutschland ein Kopftuchverbot für Lehrende erlassen. Am 31. Mai 2006 verabschiedete das Bundesland Nordrhein-Westfalen als 8. Bundesland ein Kopftuchverbot.
Siehe auch: Kruzifix-Beschluss
Nach langer Debatte hat das Parlament am 10. Februar 2004 beschlossen, dass das Tragen größerer religiöser Zeichen, wie Kippa, Voile(Kopftuch) und Habit auch Schülern und Studenten verboten ist. Lediglich kleine religiöse Zeichen, wie z.B. kleine Davidsterne oder Kreuze sind erlaubt. In Frankreich ist der Laizismus in großen Bevölkerungsgruppen anerkannt. Kritiker sehen darin jedoch eine ernsthafte Einschränkung der Religionsfreiheit, während Befürworter auf das Postulat republikanischer Werte wie Gleichheit hinweisen. Allerdings wurde die französische Debatte auch durch den sozialen Druck und durch gewalttätige Vorfälle bestimmt, denen junge Frauen in einem vorwiegend muslimischen Umfeld ausgesetzt sind. Die französische Frauenrechtsorganisation Ni putes, ni soumises (Weder Huren noch Unterworfene) spricht sich für die Beibehaltung des Schleierverbotes in öffentlichen Einrichtungen aus, da sie einigen dieser jungen französischen Frauen der Vorstädte Freiräume böte, während im Stadtteil der Schleier vielmals unumgänglich sei, um Angriffen männlicher Jugendlicher aus dem Weg zu gehen.
Anlässlich eines Besuches des französischen Innenministers Nicolas Sarkozy im Dezember 2003 in Ägypten erklärte Muhammad Sayyid Tantawi, Großscheich der renommierten al-Azhar-Universität in Kairo, dass das Tragen eines Kopftuchs ein göttliches Gebot sei, aber dass Frauen, die in nichtmuslimischen Ländern unter Verbotszwang lebten, von dieser Verpflichtung ausgenommen wären. Auch Soheib Bencheikh, der selbsterklärte 'Großmufti' von Marseille und religiöse Instanz der französischen Mittelmeermetropole, äußerte Verständnis für ein Nichttragen des Kopftuches unter Verbotszwang.
Das Kopftuchverbot für Schülerinnen zog weite Kreise. Dabei wurden im August 2004 (Irak-Krieg) die beiden französischen Journalisten Christian Chesnot und Georges Malbrunot von einer militant-islamistischen Gruppe entführt, die von Frankreich die Aufhebung des Verbotes forderten.
Das Verbot seit Schulbeginn am 2. September 2004 in Kraft; Alleine am ersten Schultag weigerten sich 70 Schülerinnen, das Kopftuch abzulegen. Viele wichen auf andere Kopfbekleidungen aus. Einige Schülerinnen wechselten auf islamische Schulen oder verließen die Schule unter Zwang ohne Schulabschluss. Die Schulbehörden entscheiden nun über Verweise für die Schülerinnen, die sich trotz Verbot weigerten, ihr Kopftuch abzulegen.
Das Kopftuchverbot wird auch mit polizeilichen Maßnahmen durchgesetzt (so wird Studentinnen mit Kopftuch das Betreten von Universitäten verboten). Das war vor allem Ende der 90er und Anfang des neuen Jahrhunderts Thema hitziger Debatten. Die Türkische Republik sieht sich als laizistischer Staat, der weder eine religiöse Präferenz besitzt, noch in seinen Institutionen duldet.
Die kemalistische Elite betrachtet das Tragen eines Kopftuchs, vor allem bei Studentinnen, als politisches Symbol einer islamistischen Bewegung. Aus deren Sicht geht es bei dem Streit nicht primär um die Freiheitsrechte, sondern um einen ideologischen Kampf des laizistischen Staates mit den Islamisten.
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 10. November 2005 das Verbot als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Sie bestätigte damit das Urteil der ersten Kammer des Gerichts, das am 28. Juni 2004 die Beschwerde einer türkischen Medizinstudentin abwies. Es stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit dar, wenn einer Studentin mit Kopftuch der Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagt werde. Die Richter stuften die Kopfbedeckung als Symbol einer "extremistischen Bewegung" ein. Die Türkei verfolge mit dem Verbot das Ziel, bürgerliche Freiheitsrechte zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
In einem Urteil von Februar 2006 bestätigte das erste Verwaltungsgericht der Türkei das Kopftuchverbot in Bildungseinrichtungen und dehnte das Verbot auch auf die Straßen vor solchen Einrichtungen aus.
Siehe auch: Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. November 2005
Feminismus | Religiöse Kleidung | Religionsfreiheit | Symbol (Religion)
French law on secularity and conspicuous religious symbols in schools | Ley francesa sobre la laicidad | Loi française sur les signes religieux dans les écoles publiques | Franca lego pri sekulareso e simboli religiala en skoli
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