Unter Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) versteht man die rechtliche Verpflichtung mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen.
Der Kontrahierungszwang steht im Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie und ist daher nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig, z. B. bei einem bereits geschlossenen Vorvertrag. Weiterhin gibt es Fälle, in denen die angebotene Leistung wichtig ist, der Interessent sie aber von privaten Anbietern nicht erhält, z. B. ein Girokonto. In diesem Fall kann ein Abschlusszwang für öffentlich-rechtliche Anbieter dieser Leistung bestehen. Gesetzlich ist der Kontrahierungszwang an einigen Stellen durchbrochen vorgeschrieben:
Grundsätzlich kann der Kontrahierungszwang bei staatlichen Unternehmen, die ein Monopol ausfüllen, auch aus einer Gesamtanalogie zu den Gesetzesvorschriften bestehen (z.B. § 6 Energiewirtschaftsgesetz, § 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz u.a.)
Aber auch bei einer marktbeherrschenden Stellung eines privaten Anbieters bzw. eines Monopols eines solchen wird diskutiert, ob der Monopolist unter bestimmten Umständen zum Abschluss von Verträgen mit Interessenten verpflichtet sein kann.
Wird bei einem Kontrahierungszwang der Abschluss verweigert, so stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar, die nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Hierfür muss jedoch eine monopolartige Machtstellung vorliegen, sodass das lebenswichtige Gut oder das Interesse nicht anderweitig (ohne besondere Aufwendungen) zu beschaffen ist. Ferner darf keine Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen. Als Rechtsfolge wird nach der Naturalrestitution die Annahme des Vertragsangebotes fingiert.
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