Ein Kontokorrent ist die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen zweier Partner (ähnlich dem Dispositionskredit). Beide Parteien können eine Kontokorrentbeziehung jederzeit kündigen. Dann wird der Saldo sofort fällig.
Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin soll der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr festgestellt werden.
Im Gegensatz zur Aufrechnung entsteht beim Kontokorrent eine eigenständige Forderung.
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung. Sie verrechnen ihre gegenseitigen Ansprüche nicht sofort nach Fälligkeit, sondern in einer periodischen Abrechnung, mittels laufender Rechnung. Mit dem dadurch errechneten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung.
Erforderlich ist also ein zumindest einseitiges Handelsgeschäft, eine ständige Geschäftsverbindung sowie eine Kontokorrentabrede, deren wichtigster Inhalt die Festlegung einer Rechnungsperiode ist.
Zwar ändert sich die Rechtsnatur der einzelnen Forderungen nicht, ihre Geltendmachung ist aber einzeln nicht mehr möglich – sie sind „gelähmt“. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung oder Aufrechnung sein. Die Verjährung der Forderungen ist gem. § 205 BGB analog gehemmt. Allerdings soll eine Klage auf Feststellung der Existenz der einzelnen Forderung möglich sein.
Die Kontokorrentabrede begründet das Kontokorrent. Ihr Inhalt ist im Kern die Abrede, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabschnitten zu verrechnen und den Saldo festzustellen.
Von erhöhter Komplexität ist die Art, wie die Verrechnung in Anbetracht verschiedenartiger Forderungen (klagbare/nichtklagbare, besicherte/nichtbesicherte, etc) tatsächlich stattfinden soll. Bestehen beispielsweise zugunsten von A eine „normale“ Forderung von 100, eine Forderung von 50, die eine Naturalobligation darstellt, und eine Forderung von 150, die pfandrechtlich gesichert ist, zwei „normale“ Forderungen des B in Höhe von 80 und 160 gegenüber. Welche Forderung wird nun durch welche abgerechnet? Zur Lösung dieser Fragen haben sich drei Theorien entwickelt:
Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft: Eine Partei führt am Ende einer Periode die Verrechnung durch (die Forderungen werden saldiert) und bietet den ermittelten Saldo zur Annahme an. Nimmt die andere Partei an (was konkludent erfolgen kann), wozu sie grundsätzlich aus dem Kontokorrentvertrag verpflichtet ist, so schafft das Anerkenntnis einen neuen Verpflichtungsgrund.Mit Abschluss dieses neunen Vertrages erlöschen die bisher existenten Forderungen (Novation) und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des§ 355I HBG verzinslich ist. Er ist sowohl übertragbar als auch pfändbar (§ 357 HBG gilt es zu beachten).
vgl. auch Kontokorrentkredit
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