Der Begriff Konsul bezeichnete in der Vergangenheit und Gegenwart unterschiedliche Ämter.
Geschichte
In der Vergangenheit bezeichnete man als Konsul
- die Inhaber des höchsten und wichtigsten Amtes in der Römischen Republik des Altertums, das im Rahmen der zivilen, sowie der militärischen Ämterlaufbahn erreicht werden konnte und 542 n. Chr. abgeschafft wurde, siehe Consulat;
- einen nach antikem Vorbild leitenden Verwaltungsbeamten einer städtischen Kommune des mittelalterlichen Italiens oder
- einen Angehörigen des französischen Konsulats, das in etwa die Exekutive während der letzten Jahre der Ersten Französischen Republik bildete.
Im antiken Griechenland gab es ein verwandtes Amt mit teilweise ähnlichen Aufgaben, den Proxenos.
Gegenwart
In der Gegenwart ist ein Konsul eine offiziell mit der Wahrnehmung bestimmter, u.a. wirtschaftlicher, Interessen eines fremden Staates (des Entsendestaats) und der Interessen seiner Bürger im Empfangsstaat betraute Person (
Konsularbeamter). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Berufskonsul und dem Honorarkonsul.
Berufskonsul
Ein Berufskonsul ist ein Angehöriger des regulären auswärtigen oder konsularischen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das
Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularsekretär.
Berufskonsuln genießen Amtsimmunität auf der Basis des
Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der
Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).
Honorarkonsul
Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein
ehrenamtlicher Konsul. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht vergütet. Der Honorarkonsul ist zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Er genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der
Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht.
Weblinks
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