In einer parlamentarischen Demokratie bezeichnet man als Misstrauensvotum einen mehrheitlichen Parlamentsbeschluss, der die Regierung, den Regierungschef oder einen bestimmten Minister absetzt.
Ein Misstrauensvotum enthebt denjenigen, gegen den es gerichtet ist, seines Amtes. Wenn es nicht mit der gleichzeitigen Benennung eines Nachfolgers verbunden ist, wird es als destruktives Misstrauensvotum bezeichnet.
Bei einem konstruktiven Misstrauensvotum wird hingegen zeitgleich ein neuer Kandidat gewählt. Dadurch übernimmt das Parlament die Verantwortung, eine Regierungskrise aktiv zu entschärfen, indem es im Moment des Vertrauensentzuges auch neues Vertrauen ausspricht, also die exekutive Macht gleichzeitig neu ausrichtet und gestaltet, statt lediglich zu demonstrieren, dass es mit dem bisherigen Kurs der Regierung nicht einverstanden ist.
Ist ein konstruktives Misstrauensvotum positiv normiert, schließt dies typischerweise die Möglichkeit eines destruktiven Misstrauensvotums aus.
Dem Votum geht der Misstrauensantrag voraus. In den Verfassungen der meisten Staaten muss er von einer Mindestanzahl von Abgeordneten unterstützt werden (z. B. einem Viertel) und die Abstimmung nach einer bestimmten Frist stattfinden.
Die Weimarer Verfassung von 1919 verfügte (jedenfalls ihrem positiven Wortlaut zufolge) über keine ausreichenden Sicherungen für eine Regierungsunfähigkeit des Parlaments. So bestimmte Artikel 54 dieser Verfassung, dass Reichskanzler und die Reichsminister [... zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags bedürfen. Jedes Mitglied der Reichsregierung musste zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzog. Auf diese Weise bestand für die Reichsregierung stets die Gefahr, von einer Mehrheit, die ausschließlich gegen die Reichsregierung gerichtet und ohne einen gemeinsamen Regierungswillen geprägt war, gestürzt oder durch die Herauslösung einzelner Minister destabilisiert zu werden. Dies wurde vielfach von extrem linken und extrem rechten Kräften genutzt, deren einzige politische Gemeinsamkeit die Ablehnung der Demokratie war.
Dieses Problem war natürlich auch von der Staatsrechtslehre gesehen worden. Seit 1927 forderten Verfassungsrechtler, zuerst Heinrich Herrfahrdt, daher, einen verfahrensmäßigen Zusammenhang von „Approbation“ und „Reprobation“ (Erich Kaufmann) herzustellen, also nur noch den Sturz einer Regierung zu erlauben, wenn eine mehrheitsfähige Alternative vorhanden war. Vor allem Carl Schmitt hatte diese Forderung in seiner 1928 erschienen „Verfassungslehre“ erhoben: „Wenn die Motive sich offen widersprechen und etwa Deutschnationale und Kommunisten für einen Mißtrauensantrag stimmen, so schließt doch offenbar die Verschiedenheit der Motive das notwendige und vernünftige Korrelat eines Mißtrauensbeschlusses, nämlich die Möglichkeit des Vertrauens und einer neuen Regierungsbildung aus. Der Mißtrauensbeschluß ist dann ein Akt bloßer Obstruktion. Hier kann die Pflicht zum Rücktritt nicht bestehen, jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig die Auflösung des Reichstags angeordnet wird.“ (S. 345). Die herrschende Lehre, vertreten vor allem durch Gerhard Anschütz, wollte dem aber nicht folgen. So formulierte Anschütz in seinem führenden Verfassungskommentar: „Der Ansicht Carl Schmitts, wonach ein Mißtrauensbeschluß unwirksam sein soll, wenn die Motive der für ihn stimmenden Fraktionen ‚sich offen widersprechen‘, ist de lege ferenda vollauf zuzustimmen; daß sie bereits lex lata, m. a. W. aus Art. 54 als dessen Sinn herauszulesen sei, kann ich nicht zugeben.“ (S. 103)
Die Reichsregierung reagierte in der Weimarer Staatskrise auf die Obstruktionsgefahr durch negative Mehrheiten, indem sie gemäß Artikel 25 (Parlamentsauflösungsrecht des Reichspräsidenten) die Volksvertretung auflöste. In der Zeit bis zur vorgeschriebenen Neuwahl (60 Tage nach Auflösung) regierte sie mit Hilfe sog. Notverordnungen, die auf die Maßnahmenbefugnis des Reichspräsidenten nach Artikel 48 gestützt wurden. Die Auflösung eines obstruierenden Parlaments war notwendig, da nicht nur die Gefahr eines Misstrauensvotums bestand, sondern insbesondere auch die Aufhebung von präsidialen Notverordnungen nach Artikel 48 Absatz 3 (Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen). Die Verbindung von Artikel 54 und Artikel 48 Absatz 3 hätte also jede Regierungstätigkeit vollständig blockieren können.
Da die permanente Auflösung des Parlaments die Krise nur verschärfte, wurde bereits seit Ende der 1920er Jahre nach Auswegen gesucht. Die Lösungsvorschläge waren sehr unterschiedlich. Ernst Fraenkel, der meist als "Vater des kontruktiven Misstrauensvotums" bezeichnet wird, forderte etwa eine Verhinderung von Parlaments-Obstruktion durch Verfassungsreform: „Die Reform der Verfassung ist so zu gestalten, dass ein mehrheits- und handlungsunfähiger Reichstag alle Rechte und Möglichkeiten, deren ein Parlament bedarf, behält, während ein Parlament, das nicht im Stande ist, den maßgebenden Faktor staatlicher Willensbildung darzustellen, daran behindert wird, die anderen verantwortlichen Stellen handlungsunfähig zu machen.“ (Verfassungsreform, 1932). Dabei war sich Fraenkel durchaus bewusst, dass eine Verfassungsänderung gerade wegen des zu lösenden Problems nicht möglich war: „Der Ursprung der Schwierigkeiten, in denen wir uns befinden, ist in der Handlungsunfähigkeit des mehrheitsunfähigen Parlaments zu erblicken. Wäre mit dem bestehenden Reichstag eine Verfassungsreform möglich, so wäre diese Verfassungsreform überflüssig. Aus der Unmöglichkeit, die Verfassungsreform durch das Parlament durchführen zu lassen, ergibt sich deren Notwendigkeit.“ Fraenkel schlug daher eine autoritäre Änderung mit nachträglicher plebiszitärer Legitimierung vor. Andere meinten, man solle das konstruktive Misstrauensvotum einfach in die Verfassung hineininterpretieren und entsprechende Anträge einfach mit der Hinweis ignorieren, Obstruktion entspreche nicht dem Geist der Verfassung. Die Reichsregierung von Schleicher dagegen wollte, nachdem alle Versuche einer lagerübergreifenden Zusammenarbeit gescheitert waren, einen übergesetzlichen Staatsnotstand ausrufen und den Reichstag dauerhaft auflösen. Dies meinte er, unter Berufung auf den Eid des Reichspräsidenten, Schaden vom Volk abzuwehren (Artikel 42), rechtfertigen zu können.
Hier wird deutlich, dass die Obstruktionsmöglichkeit des Reichstags geeignet war, den Staat in eine verfassungswidrige Regierungspraxis zu drängen. Dieser fehlende „Zusammenhang von Approbation und Reprobation“ (Erich Kaufmann) galt daher als Schlüsselproblem der Weimarer Verfassung. Dabei war, entgegen der landläufigen Meinung, eigentlich nicht das destruktive Misstrauensvotum (Art. 54) das Hauptproblem – dem konnte man mit der Konstruktion einer geschäftsführenden Regierung begegnen –, sondern die Aufhebungsbefugnis präsidialer Notverordnungen (Art. 48, Abs. 3). Wenn ein Staatsorgan die Möglichkeit hatte, aus rein negativen Motiven jede Regierungstätigkeit zu blockieren, so war die Verfassung nicht krisenfest konstruiert. Genau diesen Fehler wollte man nach dem Zweiten Weltkrieg bei der Formulierung des Grundgesetzes vermeiden.
Daher war die Einführung eines konstruktiven Misstrauensvotums im Parlamentarischen Rat, der 1948/49 das Grundgesetz entwarf, zu keinem Zeitpunkt umstritten. Schon der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee hatte die Einrichtung des damals noch „positives Misstrauensvotum“ genannten konstruktiven Misstrauensvotums vorgeschlagen. Thomas Dehler von der FDP plädierte zwar noch für einen von Bundestag und Bundesrat gemeinsam gewählten Bundeskanzler, doch da dieser Vorschlag eine Regierungskrise nicht verhindern konnte, wurde er abgelehnt. Zunächst wurde eine Bestätigung der Bundesminister durch den Bundestag ebenso wie die Möglichkeit der Entfernung einzelner Minister aus dem Kabinett über ein destruktives Misstrauensvotum beschlossen; später wurden diese Vorschriften jedoch wieder verworfen, was die durch den Grundgesetzentwurf bereits verbesserte Stellung des Bundeskanzlers zusätzlich stärkte. Anzumerken bleibt, dass eine fundamentale Krise mit einem mehrheitsunfähigen Parlament, wie in den letzten Jahren von Weimar, auch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes sprengen würde.
In der Diskussion zwischen Bekanntwerden des konstruktiven Misstrauensvotums und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1) war auch die Argumentation vertreten worden, die FDP sei mit dem "Versprechen" der weiteren Zusammenarbeit mit der SPD in die Bundestagswahl 1980 gegangen; eine Aufkündigung dieser Zusammenarbeit und eine sich anschließende Kooperation mit der CDU/CSU ohne vorherige Neuwahl sei Wählertäuschung und illegitim, mindestens politisch, möglicherweise aber auch rechtlich. Andererseits wurde die Ansicht vertreten, dass CDU/CSU und FDP bereits vor dem konstruktiven Misstrauensvotum vereinbart hätten, zeitnah Neuwahlen herbeizuführen; damit sei das Vertrauen, das die von diesen Parteien getragene Bundestagsmehrheit dem neuen Bundeskanzler ausgesprochen habe, beschränkt gewesen und eine Nichtdurchführung von Neuwahlen deshalb illegitim. Dies war dann auch das entscheidende Argument, warum das Bundesverfassungsgericht die Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten akzeptiert hat.
Das Verfassungsgericht hat beiden Argumentationen entschlossen widersprochen, mit der Formel "Legitimität ist gleich Legalität": Aufgrund der verfassungsrechtlich formellen Legalität des Verfahrens ist auch die demokratische Legitimität der auf diese Weise ins Amt gekommenen Regierung in verfassungsgemäßer Weise gegeben. Eine weitergehende Legitimation ist nicht geboten. Es bezeichnete die Argumentation, eine durch konstruktives Misstrauensvotum an die Macht gekommene Regierung bedürfe einer besonderen demokratischen Legitimation, als "unverantwortliches Unterfangen" (BVerfGE 62, 1, Absatz 159) .
Diese Rechtsprechung wirkt in zwei Richtungen:
siehe: Weiterentwicklung, Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Neuwahlen 2005
Nach § 97 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages muss der Antrag nach Art. 67 GG von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestag oder einer ebensogroßen Fraktion unterzeichnet sein. Enthält der Antrag nicht den Namen einer zum Bundeskanzler zu wählenden Person, so darf er nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, da ein solcher Antrag nicht den Vorschriften des konstruktiven Misstrauensvotums genügt. Die Wahl erfolgt – wie die Wahl des Bundeskanzlers nach Artikel 63 – mit verdeckten Stimmkarten, also geheim. Die Geschäftsordnung sieht auch die Möglichkeit vor, dass es bei der Abstimmung mehrere Kandidaten gibt. In jedem Fall benötigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Ist der Antrag nicht erfolgreich, so ergeben sich aus dieser politischen Niederlage der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen.
Ist der Misstrauensantrag jedoch erfolgreich, so muss der Bundespräsident den Beschluss des Bundestages vollziehen und die gesamte Regierung sofort entlassen sowie den neuen Kanzler ernennen. Er hat kein Mitspracherecht während des Verfahrens und keinen Entscheidungsspielraum wie bei der Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage. Allenfalls kann er die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, etwa ob der Gewählte wählbar ist (passives Wahlrecht).
Damit endet auch die Amtszeit der bisherigen Bundesminister (Art. 69 GG), die auf Aufforderung des Bundespräsidenten jedoch ihr Amt – genau wie der für einige Minuten oder Stunden weiter amtierende ehemalige Bundeskanzler – bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterführen müssen.
Artikel 115 h Absatz 2 Satz 2 lautet:
Allerdings kann jeder Bundesminister (und auch der Bundeskanzler) vom Bundestag aufgefordert werden, von seinem Amt zurückzutreten. Obwohl der betreffende Bundesminister in der Regel dieser Aufforderung nachkommen würde, da er offenbar politisch nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages (und damit nicht mehr aller Mitglieder der seine Bundesregierung tragenden Koalition) genießt, so ist er dazu verfassungsrechtlich in keiner Weise verpflichtet. Vielmehr ist ein solcher Antrag und ein entsprechender Beschluss des Bundestages nur deswegen verfassungsrechtlich zulässig und unbedenklich, weil er keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenzen hat.
Das konstruktive Misstrauensvotum erhält seine Besonderheit durch die Tatsache, dass nicht nur der bisherige Bundeskanzler abgewählt, sondern auch – und dies gleichzeitig – ein neuer Bundeskanzler bestimmt wird. Die Mehrheit, die den Bundeskanzler ablösen muss, muss sich also zur gleichen Zeit auf einen Nachfolger geeinigt haben, ansonsten ist der Antrag unzulässig. Durch diese Verpflichtung wird die starke Stellung des Bundeskanzlers in der Verfassungskonstruktion des Grundgesetzes abermals betont: Es genügt zu seiner Abwahl nicht, dass er eine Mehrheit des Bundestages gegen sich hat; vielmehr muss der Bundestag eine Alternative zu ihm wählen.
Den Anfang der Debatte am 27. April 1972 machte Altbundeskanzler Kurt Georg Kiesinger, indem er den Antrag der CDU/CSU-Fraktion begründete. Nach Reden von Herbert Wehner und Wolfgang Mischnick folgte der Außenminister und stellvertretende Bundeskanzler, Walter Scheel. Er kritisierte in einem emotionalen Debattenbeitrag die "Veränderung politischer Mehrheitsverhältnisse ohne Wählerentscheid" und sagte an die Adresse der CDU/CSU, die er im Begriff sah, die Regierungsverantwortung zu übernehmen: "Wer Regierungsmacht auf dieser moralischen Grundlage aufbauen will, der baut auf Sand.“ Damit sprach er vor allem den seiner Ansicht nach charakterlosen Wechsel einiger FDP-Abgeordneter auf die Seite der CDU/CSU an. Nach einem Auftritt des ehemaligen Außenministers Gerhard Schröder sprach Bundeskanzler Willy Brandt und verteidigte noch einmal seine Politik der vergangenen zweieinhalb Jahre.
Von den (verbliebenen) Abgeordneten von SPD und FDP nahmen fast nur die Bundesminister an der Abstimmung teil. Damit sollten einerseits eventuell noch unerkannte "Abweichler" in den Reihen von SPD und FDP von einer Stimmabgabe abgehalten werden, andererseits sollte eventuellen "Abweichlern" innerhalb der CDU/CSU die Gegenstimme insofern erleichtert werden, als sie nicht die einzigen ein oder zwei Gegenstimmen abgaben. Der SPD-Abgeordnete Günther Müller, der gegen die Absprachen ebenfalls eine Stimme abgab, wurde später aus der SPD-Fraktion ausgeschlossen und wechselte zur CDU/CSU. Während der Auszählung durchgeführte Interviews mit Abgeordneten der Koalition wiesen daraufhin, dass selbst diese mit einem Sieg Barzels rechneten. Daher überraschte das Ergebnis allgemein: Rainer Barzel erhielt nur 247 von 260 abgegebenen Stimmen, zur absoluten Mehrheit hätte er die sicher geglaubten 249 Stimmen benötigt. Es gab zehn Neinstimmen und drei Enthaltungen. Damit war das erste konstruktive Misstrauensvotum in der Geschichte der Bundesrepublik gescheitert.
Schon bald nach der Abstimmung kamen Gerüchte auf, nach denen eine Bestechung im Spiel gewesen wäre. Im Juni 1973 gab der Bundestagsabgeordnete Julius Steiner auf einer Pressekonferenz zu, sich bei der Abstimmung über den Misstrauensantrag enthalten zu haben, wofür er von Karl Wienand, damaliger Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, 50.000 DM erhalten habe. Ein 1973 eingerichteter Untersuchungsausschuss endete ergebnislos, weil Wienand seine Beteiligung bestritt und der Ausschuss keiner Seite die Unwahrheit nachweisen konnte. Nach der Auflösung der DDR stellte sich heraus, dass das Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) der DDR an der Bestechung beteiligt war. Von dort aus war die Bestechung unter dem Decknamen "Unternehmen Brandtschutz" in die Wege geleitet worden. Wer neben Steiner nicht für Barzel gestimmt hat, ist bis heute ungeklärt. Spekuliert wurde über die CSU-Abgeordneten Geisendörfer und Wagner, die beide dementierten. Auch die Union soll FDP-Abgeordnete bestochen haben. Diese Version wurde von Journalisten der Süddeutschen Zeitung in einem Interview mit dem Ex-Geheimdienstchef der DDR, Markus Wolf, ins Gespräch gebracht, was dieser weder bestätigte noch dementierte. Im Jahre 1980 bestätigte der SPD-Fraktionsvorsitzende Herbert Wehner in einem Fernsehinterview indirekt, dass beim Misstrauensvotum 1972 auch Bestechung im Spiel war.
Das trotz der Niederlage Barzels weiterhin bestehende Patt führte im Spätsommer 1972 schließlich zur Vertrauensfrage Willy Brandts, dessen geplanter Niederlage und Neuwahlen.
Die Debatte und die Abstimmung im Bundestag wurden auch von der Bevölkerung mit großem Interesse verfolgt; die öffentliche Meinung schien überwiegend die Handlungsweise von CDU und CSU zu verurteilen, da sie sie als moralisch inakzeptabel betrachtete. Warnstreiks und Andeutungen, die CDU/CSU unternehme einen Staatsstreich, machten deutlich, dass viele Menschen einen Erfolg Barzels nicht gutgeheißen hätten.
Noch-Bundeskanzler Helmut Schmidt eröffnete die sehr heftig geführte Bundestagsdebatte am Morgen des 1. Oktober 1982 und griff den FDP-Vorsitzenden Hans-Dietrich Genscher scharf an: „Ihre Handlungsweise ist legal, aber sie hat keine innere, keine moralische Rechtfertigung.“ Auf Schmidt folgte Rainer Barzel, der selbst zehn Jahre zuvor das konstruktive Misstrauensvotum verloren hatte und nun den vorliegenden Misstrauensantrag begründete. Er kritisierte Schmidt ebenfalls scharf und warf seinerseits der SPD vor, ihren eigenen Bundeskanzler verraten zu haben. Der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Mischnick sagte, Schmidt selbst habe die Koalition beendet; er sei enttäuscht, dass der Bundeskanzler seine eigene Handlungsweise als Verrat der FDP verkauft habe. In einer persönlichen Erklärung zur Abstimmung erklärte die FDP-Abgeordnete Hildegard Hamm-Brücher, mit dem konstruktiven Misstrauensvotum werde die „moralisch-sittliche Integrität“ von Machtwechseln beschädigt, woraufhin der CDU-Generalsekretär Heiner Geißler scharf protestierte und ausrief, dass ein verfassungsmäßiges Verfahren "niemals unmoralisch" sein könne. Zum Schluss ergriff Helmut Kohl noch einmal das Wort und unterstützte Geißler in dieser Hinsicht.
Die Abstimmung selbst gewann Helmut Kohl mit 256 Ja-Stimmen bei 235 Nein-Stimmen, vier Enthaltungen und zwei nicht abgegebenen Stimmen. Das zweite konstruktive Misstrauensvotum in der Geschichte der Bundesrepublik war damit erfolgreich, auch wenn von den insgesamt 279 Abgeordneten von CDU/CSU und FDP mindestens 23 nicht für Kohl stimmten. Bereits knapp zweieinhalb Stunden nach der Feststellung des Wahlergebnisses wurde Helmut Kohl als sechster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland vereidigt.
Trotz des Erfolges strebte Helmut Kohl in Absprache mit der FDP eine Neuwahl an, die nach der Vertrauensfrage im Dezember 1982 und der verfassungsrechtlich umstrittenen Auflösung des Bundestages im Januar 1983 am 6. März 1983 stattfand.
| Überblick über die konstruktiven Misstrauensvota auf Bundesebene | |||||||
| Datum | Herausforderer (Partei) | Bundeskanzler (Partei) | Ja | Nein | Enthaltung | abwesend/ungültig | Misstrauensvotum erfolgreich? |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 27. April 1972 | Rainer Barzel (CDU) | Willy Brandt (SPD) | 247 | 10 | 3 | 236 | nein |
| 1. Oktober 1982 | Helmut Kohl (CDU) | Helmut Schmidt (SPD) | 256 | 235 | 4 | 2 | ja |
Baden-Württemberg hat also ein dem Grundgesetz ähnliches konstruktives Misstrauensvotum, es kennt jedoch auch ein destruktives Misstrauensvotum gegen einzelne Minister:
Während des Berliner Bankenskandals 2001 kam die Große Koalition aus CDU und SPD unter dem Regierenden Bürgermeister Eberhard Diepgen in schwere Turbulenzen. Die SPD erklärte schließlich, dass sie aufgrund der maßgeblichen Verantwortung von CDU-Politikern wie dem Fraktionsvorsitzenden Klaus Landowsky für diesen Skandal die Große Koalition verlassen und Koalitions- bzw. Tolerierungsverhandlungen mit den Grünen und der PDS aufnehmen werde. Am 16. Juni 2001 wurde Eberhard Diepgen mit den CDU-Senatoren vom Abgeordnetenhaus abgewählt. Anschließend wählte das Parlament Klaus Wowereit zum Regierenden Bürgermeister einer Koalition aus SPD und Grünen unter PDS-Tolerierung. Die von Wowereit vorgeschlagenen Senatorkandidaten wurden am gleichen Tag ebenfalls gewählt, sodass das Misstrauensvotum seine Wirksamkeit behielt.
Vor dem verfassungsändernden Gesetz vom 1. Februar 2000 hatte dieser Absatz eine etwas andere Fassung:
Die Änderung ergab sich aus der mit diesem Gesetz beschlossenen Erweiterung des Senats über die eigentlichen Senatoren hinaus um Staatsräte.
Die heutige Fassung lautet (Einfügungen von 2001 in eckigen Klammern):
Vor 1996 konnte die Bürgerschaft den einzelnen Senatoren oder dem gesamten Senat das Vertrauen entziehen; mit der Amtszeit des Ersten Bürgermeisters endete jedoch nicht automatisch auch die Amtszeit der anderen Senatoren:
1988 scheiterte ein Misstrauensvotum Gerhard Schröders gegen Ministerpräsident Ernst Albrecht. Nach Artikel 23 der Vorläufigen Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 konnte auch dieses Misstrauensvotum nur ein konstruktives sein. Der relevante Absatz 3 lautete:
Am 20. Februar 1956 sprach der Landtag Ministerpräsident Karl Arnold, der zuvor eine Koalition aus CDU, FDP und Zentrum geführt hatte, das Misstrauen aus und wählte Fritz Steinhoff zum Ministerpräsidenten einer Koalition aus SPD, FDP und Zentrum. Für den Koalitionswechsel werden vornehmlich bundespolitische Gründe verantwortlich gemacht: Da die CDU mit der Einführung des Mehrheitswahlrechtes liebäugelte, das die FDP an den Rand ihrer Existenz gebracht hätte, sorgte die FDP mit ihrem Vorsitzenden Thomas Dehler dafür, dass die Bundesregierung nunmehr ihre Mehrheit im Bundesrat verlor. Die Krise führte zur Spaltung der FDP in den Dehler-treuen größeren Teil, der schließlich politisch überlebte, und die FVP, der nur eine kurze Existenz beschieden war.
Zehn Jahre später, am 8. Dezember 1966 wurde Ministerpräsident Franz Meyers, der einer christlich-liberalen Koalition vorgestanden hatte, durch eine sozial-liberale Koalition unter Führung von Heinz Kühn abgelöst.Die Landtagswahl im Juli 1966 hatte eine knappe 101:99-Mehrheit für CDU und FDP gegenüber der SPD eingebracht: Franz Meyers konnte somit seine christlich-liberale Koalition zunächst fortführen. Nach der Entstehung der Großen Koalition auf Bundesebene mit der Wahl von Kurt Georg Kiesinger zum Bundeskanzler am 1. Dezember 1966 wurde – wie in Baden-Württemberg – ein Wechsel von einer schwarz-gelben zu einer Großen Koalition angestrebt. Die SPD-Fraktion lehnte einen solchen Wechsel jedoch ab, woraufhin die Parteispitze Koalitionsverhandlungen mit der FDP aufnahm, die zum erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum führten.
Vor 1991 lautete Absatz 1:
Artikel 69 lautet heute:
Bis 1979 lautete der entsprechende Artikel 71 Absatz 2:
Der Vertrauensentzug selbst ist durch Artikel 88 (bis 1979: Artikel 90) der Verfassung geregelt. Er lautet heute:
Im Jahr 2001 ersetzten die Worte "Die Mitglieder der Landesregierung" in Absatz 1 die Worte "Der Ministerpräsident und die Minister".
Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 und 2 lautete vor 1979:
Der scheinbare Unterschied, dass im einen Fall das Vertrauen entzogen, im anderen das Misstrauen ausgesprochen wird, hat wegen der Identität der Auswirkungen der beiden Verfassungsbestimmungen keine Konsequenzen.
Die sehr stark vom deutschen Grundgesetz beeinflusste Spanische Verfassung von 1978 sieht ebenfalls ein konstruktives Misstrauensvotum vor. Der Ministerpräsident wird jedoch vom Kongress, der zweiten Parlamentskammer, formal nicht gewählt, sondern vom König ernannt, nachdem der Kongress dem Kandidaten das Vertrauen ausgesprochen hat. Daher nimmt das Misstrauensvotum hier die Form eines mit dem Misstrauensantrag obligatorisch zu verbindenden Vorschlag eines Nachfolgers an, an welchen der König bei Annahme des Antrags durch den Kongress gebunden ist.
Artikel 113
(1) Der Kongreß kann durch einen mit absoluter Mehrheit angenommenen Mißtrauensantrag die Regierung politisch zur Verantwortung ziehen.
(2) Der Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten unterzeichnet werden und einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorschlagen.
Artikel 114
(2) Wenn der Kongreß einen Mißtrauensantrag annimmt, so reicht die Regierung beim König ihren Rücktritt ein. Der im Mißtrauensantrag vorgeschlagene Kandidat hat von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen der Kammer in allen in Artikel 99 festgelegten Punkten. Der König ernennt ihn zum Ministerpräsidenten.
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