Zum Begriff Konkurs siehe
In Österreich ist bis heute die Konkursordnung aus dem Jahre 1914, durch die Kaiserliche Verordnung RGBl 1914/337, in mittlerweile stark veränderter Form gültig. Zum Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz kann innerhalb des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner das Instrumentarium des Zwangsausgleichs verwenden. Der Zwangsausgleich gibt dem Schuldner die Möglichkeit, bei einer gleichmäßigen Quote von 20 % das Unternehmen trotzdem weiterzuführen.