Die Frage der Konkurrenz beschreibt im Rechtswesen die Regelung der Fälle, in denen mehrere Rechtsnormen den gleichen Sachverhalt regeln. In derartigen Fällen können Anwendbarkeit und Rechtsfolgen der Normen miteinander vereinbar sein oder unvereinbar; in jedem Falle bedarf es aber einer Bestimmung der im konkreten Fall anzuwendenden Norm.
Um Unvereinbarkeiten zu vermeiden gibt es Vorrangregeln (Kollisionsregeln). So kann etwa das speziellere Gesetz das allgemeinere verdrängen oder das neuere das ältere.
Im Internationalen Privatrecht können ganze Rechtsordnungen kollidieren.
Im Zivilrecht bedeutet Anspruchskonkurrenz, dass ein Gläubiger seinen Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen kann.
Im Strafrecht erklären die Konkurrenzen, wie die einzelnen verwirklichten Delikte eines Täters zueinander stehen. Zunächst wird dabei auf der Ebene der Gesetzeskonkurrenz gefragt, ob ein Tatbestand einen anderen verdrängt:
Bleiben nach der Betrachtung auf dieser Grundlage noch mehrere Delikte übrig, ist zu fragen, ob diese durch eine Handlung (dann Tateinheit, § 52 StGB) oder durch mehrere Handlungen (dann Tatmehrheit, § 53 StGB) verwirklicht wurde.
Siehe auch: Kooperation
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"Konkurrenz (Recht)".
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