Als Konkubinat wird eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, mehreren Männern oder mehreren Frauen bezeichnet, die in der Regel rechtlich nicht abgesichert ist (wie z. B. durch eine Ehe). Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine; eine männliche Form dieses Wortes existiert nicht.
Im Fall, dass aus einer Konkubinat-Beziehung Kinder geboren werden, haben sie meistens keinen Erbanspruch gegenüber dem Vater, was eine der wichtigsten Unterscheidungen zwischen dem Konkubinat und der Polygamie ("Vielweiberei") darstellt.
Das Konkubinat ist somit wesentlich motiviert durch die Bestrebung, Macht- und Besitzansprüche nicht aufzuteilen. Damit beschränkte sich diese Beziehungsform meistens auch auf wohlhabende und politisch mächtige soziale Schichten, taucht dort aber quer durch alle Kulturen auf, vom europäisch-christlichen Mittelalter bis zu den Kaiserhöfen Chinas und Japans.
Da die traditionelle Definition des Konkubinats immer auf die heterosexuelle Ehe Bezug nimmt, folgen daraus Schwierigkeiten in der universellen Anwendbarkeit dieses Begriffs. Dies betrifft die Abgrenzung zu Polykoitie, Polygamie, neben- oder außerehelichen Beziehungen und Prostitution. Der Begriff ist auch nur bedingt anwendbar bei homosexuellen Beziehungen, und zwar nur dann, wenn diese nicht die Form von rechtlich abgesicherten Partnerschaften oder der Ehe nehmen.
In der Schweiz existierte das so genannte Konkubinatsverbot, das zum Beispiel im Kanton Zürich den folgenden Wortlaut annahm:
"Das Konkubinat ist untersagt. Die Gemeinderäte haben von Konkubinatsverhältnissen dem Statthalteramt Kenntnis zu geben. Dieses erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung des Verhältnisses unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams."
Das Konkubinatsverbot wurde in der Schweiz erst in jüngster Vergangenheit (z. B. Zürich 1972, Wallis 1995) aufgehoben.
Auch wenn die Konkubinen z. T. eine hohe Anerkennung genossen, durften sie sich dennoch ihrem Herren in ihren Dienstleistungen, seien sie sexueller oder anderer Natur, nicht verwehren. Sie mussten ihrem Herren genauso wie jeder andere Sklave auch uneingeschränkt gehorchen. Dem Sklavenhalter sind also rechtlich kaum Grenzen gesetzt. Er kann uneingeschränkt viele Konkubinen besitzen und sich ihrer beliebig bedienen.
Es gibt aber auch Ausnahmetatbestände, die es dem Patron verbieten den sexuellen Verkehr mit einer Sklavin zu vollziehen. Dazu zählt:
(1) Der Patron und die Sklavin sind blutsverwandt.
(2) Die Sklavin ist Anhängerin einer heidnischen Religion.
(3) Der Geschlechtsverkehr mit zwei oder mehreren Schwestern gleichzeitig und
(4) wenn der Herr die Sklavin an einen anderen Mann verheiratet.
In solchen Fällen hätte demnach die Konkubine das Recht sich zu verweigern. Die islamische Jurisprudenz scheint also sexuelle Verfügungsgewalt, auch wenn diese in der Regel zwischen Sklavin und Herren uneingeschränkt gilt, zu verbieten und zwar immer dann, wenn es zum Kontakt mit einer nicht monotheistischen Religion kommt oder zu einem Kontakt mit einem Blutsverwandten bzw. wenn ein Dritter ein sexuelles Anrecht auf die Sklavin geltend machen kann. Ansonsten ist das Konkubinat im Islam eine rechtlich legitimierte Form der Sklavenhaltung. (Siehe hierzu auch Sklaverei im Islam)
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