Unter Konfusion versteht man im Allgemeinen den Zustand von Verwirrung, Zerstreutheit und auch Unklarheit, meist im geistigen, aber auch im physikalischen Sinne.
= Kryptologie =
In der Kryptologie versteht man darunter die Verschleierung des Zusammenhangs zwischen Klartextzeichen und Geheimtextzeichen. Nach Claude Shannon gehört die Konfusion zusammen mit der Diffusion zu den zwei Grundprinzipien der Chiffrierung.
= Rechtswissenschaft =
Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, die zum Erlöschen eines Anspruchs führen. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen.
Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als "Pflicht gegen sich selbst" beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist.
Das BGB regelt die Konfusion - anders als andere Erlöschensgründe wie Aufrechnung, Erfüllung, Unmöglichkeit, Erlass - nicht. Das Gesetz setzt sie aber voraus, etwa in § 425 Abs. 2 BGB für die Gesamtschuld ("Dies gilt insbesondere * von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld").
Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein vormerkungsgesicherter Anspruch mit der Verpflichtung zusammenfällt, etwa weil der Berechtigte den verpflichteten Grundstückseigentümer beerbt. Die Rechtsprechung nimmt in diesem Fall Erlöschen des gesicherten Anspruchs durch Konfusion an, womit auch die Vormerkung als akzessorisches, also von dem Anspruch abhängiges Sicherungsmittel erlischt. Indessen kann der Erbe durchaus ein Interesse am Fortbestehen der Vormerkung haben.
So regelt etwa § 2175 BGB die Situation, dass der Erblasser einem Dritten eine Forderung vermacht, die dem Erblasser gegen den Erben zustand. Mit dem Erbfall wird der Erbe Inhaber der Forderung gegen sich selbst, die Forderung erlischt durch Konfusion. Dass die Forderung an einen Dritten vermacht wurde, ändert daran zunächst nichts: das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Übertragung, nicht aber den vermachten Gegenstand selbst. Dieser Vermächtnisanspruch wäre aber dann stets durch Konfusion unmöglich geworden, da der Erbe die erloschene Forderung nicht mehr an den Vermächtnisnehmer herausgeben könnte. Deshalb ordnet § 2175 für diesen Fall an, es "gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit * erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen" (gesetzliche Fiktion).
Einen ähnlichen Fall behandelt § 1976 BGB: hier wird der Nachlass vom Vermögen des Erben wirtschaftlich getrennt (Anordnung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz), die eigentlich durch Konfusion erloschenen Ansprüche gegen den Erlblasser (bzw. jetzt: gegen den Nachlass) gelten als nicht erloschen. § 1991 Abs. 2 BGB erstreckt das auf den Fall, dass es wegen Überschuldung des Nachlasses gar nicht erst zu Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz kommt.
§ 2143 BGB trifft entsprechende Regelungen für die Nacherbfolge, § 2377 BGB für den Erbschaftskauf.
Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation.
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