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Ein Kompaniechef ist ein militärischer Führer und grundsätzlich ein Offizier. Ihm obliegt, wie der Name sagt, die Führung einer Kompanie oder einer vergleichbaren Einheit.

Deutschland


Als Einheitsführer, so die offizielle, neutrale Bezeichnung, ist er militärischer Vorgesetzter aller Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften seiner Einheit. Zusätzlich ist er gegenüber zivilen Angestellten weisungsbefugt.

Ihm obliegt die personelle und materielle Verantwortung seiner Einheit, er beaufsichtigt die Ausbildung, führt sie im Gefecht und führt bei Bedarf erzieherische und disziplinare Maßnahmen durch. Gemäß der Wehrdisziplinarordnung ist er Disziplinarvorgesetzter aller ihm unterstellten Soldaten.

Im Dienstgrad ist der Kompaniechef meist Hauptmann, seltener Oberleutnant oder Major. In manchen Kompanien des Sanitätsdienstes muss der Kompanichef ein Sanitätsoffizier sein, also ein Bundeswehrarzt. Dieser Kompaniechef hat dann den Rang eines Oberstabsarztes (Ein Arzt auf der Ebene eines Majors) oder eines Oberfeldarztes (Ein Arzt auf der Ebene eines Oberstleutnants)

Bei der Artillerie, der Heeresflugabwehrtruppe wird der Kompaniechef zum Batteriechef, bei der Luftwaffe und den Heeresfliegern zum Staffelkapitän. An Truppenschulen wird die vergleichbare Dienststellung Inspektionschef genannt.

Österreich


Im Österreichischen Bundesheer wird der Kompaniechef als Kompaniekommandant bezeichnet. Im Großen und Ganzen ähnelt die Funktion aber der des Kompaniechefs weitgehend.

Schweiz


In der Schweizer Armee wird der Kompaniechef als Kompaniekommandant (Kp Kdt) bezeichnet. Im Großen und Ganzen ähnelt die Funktion aber der des Kompaniechefs weitgehend. Während seinem praktischen Dienst ist der Kompaniekommandant im Rang eines Oberleutnants. Nach dem Besuch des sog. Führungslehrgang 1 (FLG I) und dem sog. Abverdienen (praktischer Dienst) wird die Beförderung zum Hauptmann ausgesprochen. Führt ein Kp Kdt eine Stabskompanie, kann er zum Major befördert werden.

Dienststellung (Bundeswehr) | NVA | Wehrrecht (Bundeswehr) | Wehrrecht

 

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