Die Kommunalwahl ist die Handlung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Die Wahlen zu den Kommunalvertretungen erfolgt wie die übrigen Wahlen nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl. Die Regelungen zur Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt durch Landesgesetz. Daher ist auch ein unterschiedliches Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen zu finden:
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"Kommunalwahl".
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