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Das gesamte Handeln einer Kommune steht unter staatlicher Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Zu unterscheiden ist die allgemeine Aufsicht (Rechtsaufsicht) von der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht).

Allgemeine und Fachaufsicht


Die allgemeine Aufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Es wird lediglich überprüft, ob die Kommune im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit (eigener und übertragener Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Hiervon ist die Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht zu unterscheiden, die es der staatlichen Ebene im übertragen Wirkungskreis ermöglicht, neben der Rechtskontrolle auch inhaltlich ein bestimmtes kommunales Verwaltungshandeln vorzuschreiben. In der Praxis geschieht dies zumeist durch eine generalisierende Verwaltungsvorschrift, die eine bestimmte Gesetzesanwendung vorschreibt.

Die Unterteilung in Rechts- und Fachaufsicht entspricht der Unterscheidung der kommunalen Aufgaben: Da bei Selbstverwaltungsaufgaben die Gemeinde in der Art der Aufgabenerfüllung frei ist (bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben auch in der Entscheidung über die Aufgabenerfüllung), ist hier nur das Einhalten geltenden Rechts zu überprüfen. Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, in denen die Gemeinde als untergeordnete Verwaltung tätig ist, besteht ein Weisungsrecht und damit auch eine Fachaufsicht. (Vgl. Kommunale Aufgabenstruktur.)

Formen der allgemeinen Aufsicht


Die allgemeine Aufsicht wird präventiv oder repressiv ausgeübt. Die Aufsicht wird präventiv tätig, wenn im Gesetz eine Anzeigepflicht bzw. ein Genehmigungsvorbehalt aufgeführt ist. Die betroffene Kommune zeigt vor dem Verwaltungsvollzug die jeweilige Maßnahme der Aufsicht an. Beispiel: Nach § 6 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) bedarf der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die Aufsicht.

Unter repressive Aufsicht fällt die nachträgliche Aufhebung kommunaler Beschlüsse. Das Verfahren ist in nahezu allen Gemeindeordnungen mehrstufig aufgebaut: Fasst der Rat einer Gemeinde einen rechtswidrigen Beschluss, so besteht grundsätzlich die Beanstandungspflicht des Hauptverwaltungsbeamten. Beanstandet dieser nicht, so kann die jeweilige Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstanden. Bei der Beanstandung eines Beschlusses des Rates durch die Aufsichtsbehörde ist dieser noch einmal mit der Materie zu befassen. Bleibt der Rat bei seinem Beschluss, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss selbst aufheben. Gleichermaßen kann mit rechtswidrigen Handlungen des Hauptverwaltungsbeamten verfahren werden. Wird die Kommunalaufsicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde tätig, so kann die betroffene Gemeinde bei abweichender Rechtsauffassung gegen diese Entscheidung das Verwaltungsgericht anrufen.

Zuständige Aufsichtsbehörde


Für kreisangehörige Kommunen ist in der Regel das Landratsamt zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über eine kreisfreie Stadt bzw. über den Landkreis wird in den Flächenstaaten durch die staatliche Landesmittelbehörde (Regierungspräsidium, Bezirksregierung) ausgeübt. Über höhere Kommunalverbände wacht in der Regel die zuständige oberste Landesbehörde (Beispiel: in Nordrhein-Westfalen wird die Kommunalaufsicht über den Landschaftsverband nach § 24 LVerbG durch das Innenministerium als zuständiger oberster Landesbehörde ausgeübt.

Weblinks


Kommunalrecht | Verwaltungsorganisation

 

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