Kombattanten sind entsprechend dem Humanitären Völkerrecht Personen, die in einer kriegerischen Auseinandersetzung legal kämpfen dürfen.
Rechtliche Definition
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus
Art. 43 - Streitkräfte
- Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. Diese Streitkräfte unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet.
- Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.
- Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit.
Aussage
Art.43 definiert zunächst
Streitkräfte als "Gesamtheit der
organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die
einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen
verantwortlich ist".
Damit können auch sogenannte irreguläre Kräfte oder außerhalb der Armee stehende Truppen unter gewissen Umständen als Kombattanten anerkannt werden. In der Bundesrepublik gehörte beispielsweise neben der Bundeswehr bis in die 90er Jahre der Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) zu den offiziellen Kombattanten.
Im Zweiten Weltkrieg waren die Angehörigen des Volkssturmes Kombattanten, die durch ihre Armbinde als solche gekennzeichnet waren und sich damit von Partisanen unterschieden.
Voraussetzung
Kombattanten müssen:
- Ihre Waffen offen tragen; verdecktes Tragen der Waffen wäre Heimtücke.
- Eine Führung haben und eine Kommandostruktur muss klar erkennbar sein, die die Aktionen der Kombattanten kontrolliert und für sie völkerrechtlich verantwortlich ist.
- Sich dem Recht und Gebräuchen des Krieges unterwerfen, also in Übereinstimmung mit dem Humanitären Völkerrecht handeln.
Eine Ausnahme, in der Zivilisten in Kampfhandlungen eingreifen dürfen, ist die Levée en masse.
Auswirkungen
Kombattanten dürfen in bewaffnete Konflikte eingreifen; ein bewaffneter Konflikt beginnt dabei mit den ersten Kampfhandlungen. Kombattanten unterliegen allerdings Beschränkungen,
was sie bekämpfen dürfen, als auch,
wie sie bekämpft werden dürfen. Wird ein Kombattant als solcher gefangengenommen, wird er
Kriegsgefangener und genießt damit wieder einen definierten rechtlichen Status.
Nichtkombattanten
Für Nichtkombattanten gelten andere Regeln. Diese dürfen nicht gezielt bekämpft werden und nicht selbst in Kampfhandlungen eingreifen; das Recht auf
Selbstverteidigung wird davon nicht berührt.
Greift ein Nichtkombattant aktiv in Kampfhandlungen ein, so darf er vom Gegner im Rahmen dessen gültigen Strafrechts bekämpft und abgeurteilt werden; er steht nicht unter dem Schutz des Humanitären Völkerrechts.
Beispiele für Nichtkombattanten sind:
Aber auch:
Literatur
Carl Schmitt:
Theorie des Partisanen. Duncker & Humblot, 1975
Weblinks
- http://www.admin.ch/ch/d/sr/i5/0.518.521.de.pdf Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
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